Erkannte Irrung
Erklärungsempfänger erkennt bei fehlerhafter Willenserklärung des Erklärenden den wirklichen Willen des Erklärenden, so dass dieser allein maßgeblich ist. Vertrag kommt mit dem subjektiven Gewollten, nicht mit dem Inhalt der objektiven Erklärung zustande. Anfechtung ist ausgeschlossen. Unterscheide: →falsa demonstratio non nocet
Zivilrecht · Definitionen