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Schemata › Zivilrecht › Haftung der Partnerschaft und der Partner (§ 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG) Haftung der Partnerschaft und der Partner (§ 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG) Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
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Definitionen 3
Haftung Partnerschaft selbst, daneben Partner als Gesamtschuldner, § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG; Einschränkung nach § 8 Abs. 2 PartGG, so dass nur einzelne Partner neben der Partnerschaft haften Außenverhältnis Verpflichtung nur des Geschäftsinhabers, § 230 Abs. 2 HGB anders in Gesellschaftsrecht · Glossar
Einschränkung Fraktionsdisziplin ist jedoch in Grenzen zulässig bei wichtigen Entscheidungen, die aus politischen Gründen die Geschlossenheit der Fraktion erfordern. Die Grenze bildet die persönliche Gewissensentscheidung. Unzulässig sind Sanktionen, die bei Abweichung von einem bestimmten Abstimmungsverhalten drohen. Auch darf keine verbindliche Verpflichtung auf die Fraktionsmeinung, etwa durch eine Verpflichtungserklärung, vorgenommen werden; die Entscheidung, mit seiner Fraktion oder gegen sie zu stimmen, darf dem Abgeordneten letztlich nicht genommen werden. Hinsichtlich der Sanktionen, die an einen Ve anders in StaatsorganisationsR, Öffentliches Recht · Glossar
Streitstände 0
Hier ist ausnahmsweise nichts streitig.