Haftung der KG, der Komplementäre und der Kommanditisten (§§ 161 Abs. 2, 171, 176 HGB)
Zivilrecht
1.
Haftung KG und Komplementäre
2.
Haftung Kommanditisten
a.
Beschränkte persönliche Haftung, § 171 Abs. 1 HGB
aa.
Verbindlichkeit der KG
bb.
Kommanditistenstellung z.Zt. der Begründung der Verbindlichkeit
(1)
Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe der im Handelsregister angegebenen Haftsumme, §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB (Außenverhältnis), Achtung: Im Innenverhältnis maßgeblich ist die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage (sog. Pflichteinlage)
(2)
Haftung erlischt mit Erbringung der Einlage (Geldleistung), § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB; Anrechnung anderer vermögenswerter Leistungen mit ihrem objektiven Wert
(3)
Wideraufleben der Haftung bei Rückzahlung der Einlage an den Kommanditisten, § 172 Abs. 4 HGB = jede Leistung aus dem KG-Vermögen an Kommanditisten, für die das Gesellschaftsvermögen keine gleichwertige Gegenleistung erhält, auch: Begleichung persönlicher Schulden des Kommanditisten durch KG
(4)
Achtung: Während des Insolvenzverfahrens wird der Anspruch vom Insolvenzverwalter eingezogen, § 171 Abs. 2 HGB
aa.
(noch) keine Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister
(1)
Betreiben eines Handelsgewerbe i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB, § 176 Abs. 1 Satz 2 HGB
(2)
Geschäftsbeginn vor Eintragung im Handelsregister
(3)
Begründung der Verbindlichkeit vor Eintragung
(4)
Inanspruchgenommener ist Kommanditist z.Zt. der Begründung der Verbindlichkeit
(5)
Zustimmung Kommanditist zum Geschäftsbeginn
(6)
Keine positive Kenntnis des Gläubigers von Kommanditistenstellung
(7)
Nicht erforderlich: Kenntnis des Gläubiger von der Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen
(1)
Eintritt Kommanditist in OHG / KG
(2)
Begründung der Verbindlichkeit der KG zwischen Einstritt und Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister
(3)
Inanspruchgenommener ist Kommanditist z.Zt. der Begründung der Verbindlichkeit (Zustimmung des Kommanditisten nicht erforderlich)
(4)
Keine positive Kenntnis des Gläubigers von Kommanditistenstellung
(5)
Nicht erforderlich: Kenntnis des Gläubiger von der Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen