Haftung nach § 28 HGB
Zivilrecht
Haftung der Gesellschaft, § 28 Abs. 1 1 HGB
1.
Geschäft eines Einzelkaufmanns
2.
Gründung einer Gesellschaft unter Einbringung des Geschäfts (OHG, KG)
3.
Tatsächliche Fortführung des Handelsgeschäfts (Firmenfortführung unerheblich!)
4.
Im Betrieb des früheren Inhabers begründete Verbindlichkeit
5.
Kein unverzüglicher Haftungsausschluss, § 28 Abs. 2 HGB
a.
Haftung der Gesellschaft; daneben Gesellschafter, § 128 [heute § 126 HGB] i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB, § 171 HGB
b.
Bisheriger Inhaber haftet weiter, aber Enthaftung nach 5 Jahren, § 26 Abs. 1 HGB