Freies Mandat
Öffentliches Recht
I.
Das freie Mandat
1.
Grundsatz: Bundestagsabgeordneten sind „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“, Art. 38 I 2 Hs. 2 GG. Abgeordnete sind in der Ausübung des Wahlauftrags frei und ungebunden dh es besteht gegenüber seinen Wählern keine Weisungsabhängigkeit. Achtung: Mitglieder des Bundesrates sind demgegenüber an Weisungen ihrer Landesregierungen gebunden.
2.
Einschränkung: Fraktionsdisziplin ist jedoch in Grenzen zulässig bei wichtigen Entscheidungen, die aus politischen Gründen die Geschlossenheit der Fraktion erfordern. Die Grenze bildet die persönliche Gewissensentscheidung. Unzulässig sind Sanktionen, die bei Abweichung von einem bestimmten Abstimmungsverhalten drohen. Auch darf keine verbindliche Verpflichtung auf die Fraktionsmeinung, etwa durch eine Verpflichtungserklärung, vorgenommen werden; die Entscheidung, mit seiner Fraktion oder gegen sie zu stimmen, darf dem Abgeordneten letztlich nicht genommen werden. Hinsichtlich der Sanktionen, die an einen Verstoß gegen die Fraktionsdisziplin geknüpft sind, ist danach zu differenzieren, ob die den Abgeordnetenstatus an sich betreffen (Zwang zur Mandatsniederlegung, Redeverbot, usw.) – dann unzulässig – oder aus dem Entzug gewisser „Privilegien“ bestehen, deren Vergabe im Entscheidungsbereich von Fraktion bzw. Partei liegen, zB Abberufung aus Ausschuss, Nichtwiederwahl in ein Fraktions- oder Parteiamt.
3.
Ein Arbeitgeber darf seinem Arbeitgeber nicht kündigen, weil dieser als Bundestagsabgeordneter seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nicht nachkommen kann. Art. 48 II GG verbietet dies ausdrücklich.
4.
Überprüfung von Abgeordneten durch ein parlamentsinternes Kontrollgremium auf eine etwaige Stasi-Verstrickung: Dies ist mit dem Grundsatz des freien Mandats vereinbar. Zwar wird hierdurch das freie Mandat berührt, da der verfassungsrechtliche Status des Abgeordneten auch umfasst, dass die Legitimität (nicht: Legitimation, denn diese hat der Abgeordnete unzweifelhaft durch die Wahl) seines Mandats nicht in Frage gestellt wird. Dieses Recht wird aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern muss dem höherrangigen Interesse des Parlaments weichen, die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Organs als solchen zu wahren. Allerdings sind bestimmte Verfahrensgrundsätze zu beachten.
5.
Doppelmandate, also die Mitgliedschaft in zwei Parlamenten ist grds. verfassungsrechtlich zulässig, das GG verbietet es nicht ausdrücklich. Allerdings wäre ein bislang nicht existierendes einfachgesetzliches Verbot zulässig, um einer Vernachlässigung der parlamentarischen Arbeit zu begegnen. Im Schrifttum wird zum Teil die Zulässigkeit unter Hinweis auf die nicht ordnungsgemäß zu bewältigende Arbeitslast und auf Interessenkollisionen bereits de lege lata verneint.
6.
Ein Bundestagsmandat ist nicht mit einer Mitgliedschaft im Bundesrat vereinbar. § 3 GOBR verbietet es ausdrücklich. Außerdem handelt es sich nach hM dabei um die Kodifikation eines ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Grundsatzes.
7.
Ob Mitglieder einer Landesregierung ein Bundestagsmandat übernehmen können ist umstritten, sofern nicht die Landesverfassungen ausdrückliche Bestimmungen enthalten. Die hM geht von einer Inkompatibilität als ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Grundsatz aus. Nach aA handelt es sich lediglich um eine rechtspolitische Forderung.
8.
„Vollalimentation“ der Bundestagsabgeordneten: Die Diäten des Abgeordneten müssen so bemessen sein, dass eine der Bedeutung des Amtes angemessene Lebensführung finanziell voll abgesichert ist.