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Gesetzgebungskompetenz

Öffentliches Recht

I.
Regelfall: Zuständigkeit der Länder für die Gesetzgebung, Art. 70 I GG.
II.
Doppelzuständigkeit iS eines Sowohl-als-Auch gibt es im GG nicht; die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz ist eine parallele Kompetenz (Entweder-Oder).
III.
Zur Abgrenzung der Kompetenzen von Bund und Ländern stellt das BVerfG in erster Linie auf die „wesensmäßige und historische Zugehörigkeit“ der Materie zu einem der in den Katalogen der Artt. 73 ff. GG genannten Regelungsgebiete ab.
IV.
Geschriebene Bundeskompetenzen
1.
ausschließliche Kompetenz, Artt. 71, 73 GG
aa.
Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Länder dürfen ausnahmsweise dann tätig werden, wenn sie durch ein Bundesgesetz hierzu ausdrücklich ermächtigt worden sind, Art. 73 Hs. 2 GG. Regelmäßig sind daher die Länder ausgeschlossen, unabhängig davon, ob der Bund tätig wird oder nicht.
bb.
Die Kompetenz ergibt sich in erster Linie aus dem Katalog in Art. 73 GG. Daneben enthält das GG an zahlreichen Stellen Klauseln, wonach „das Nähere“ von einem Bundesgesetz geregelt wird, zB Art. 4 III 2 GG.
2.
konkurrierende Kompetenz
aa.
Bei der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz dagegen, haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, solange der Bund nicht tätig wird.
bb.
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz hat der Bund nur bei Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung, Art. 72 II GG, die Gesetzgebungskompetenz. Eine solche Erforderlichkeit besteht zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit. Nicht aber bei Möglichkeit einheitlicher gesetzlicher Regelungen auf Landesebene.
cc.
„Integrationsziele“ des Art. 72 II GG:
(1)
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse: Lebensverhältnisse sind äußere Faktoren, welche die Qualität menschlichen Daseins beeinflussen. Dies umfasst insbesondere wirtschaftliche Bedingungen, dh Umfang und Qualität des Angebots von Gütern und Dienstleistungen, einschließlich der finanziellen Möglichkeiten, dieses Angebot nachzufragen. Zu den äußeren Lebensfaktoren gehören aber auch Grundlagen staatlicher Infrastruktur sowie die innere Sicherheit oder Umweltbedingungen. Das Merkmal „Gleichwertigkeit“ soll einer Ausuferung bundesstaatlicher Regelungswahrnehmung entgegenwirken. Es bedeutet nicht „Einheitlichkeit“. Die allgemeine Verbesserung der Lebensverhältnisse ist für die Begründung eines Bundeszuständigkeit nicht ausreichend. Notwendig ist vielmehr, dass sich die Lebensverhältnisse in den einzelnen Bundesländern bereits auseinander entwickelt haben oder sich dies zumindest konkret abzeichnet.
(2)
Wahrung der Wirtschaftseinheit
(3)
Wahrung der Rechtseinheit
dd.
Muss Art. 72 II GG auch beim Erlass von VOs beachtet werden?
(1)
Nach eA ist Art. 72 II GG auch unmittelbar auf Rechtsverordnungen anwendbar. Argument: Auch Rechtsverordnungen sind abstrakt-generelle Regelungen. Sie sind aufgrund der systematischen Stellung des Art. 80 GG im VII. Abschnitt nicht der Verwaltungstätigkeit, sondern der Gesetzgebung zugeordnet. Daher kann eine VO nur dann formell rechtmäßig sein, wenn dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die maßgeblichen Regelungen zukommt.
(2)
Nach hM finden die Artt. 70-75 GG nur für Gesetze im formellen Sinn (= förmliche Gesetze) Anwendung.
ee.
Bei der konkurrierenden Gesetzgebung sind die Länder von der Gesetzgebung ausgeschlossen, solange und soweit der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch macht. Bei einer abschließenden Regelung des Bundes sind die Länder demnach vollständig ausgeschlossen, bei einer teilweisen Regelung erstreckt sich der Ausschluss nur auf den geregelten Bereich. Eine abschließende Regelung kann auch in einer expliziten oder konkludenten Nichtregelung liegen. Maßgeblich für die zeitliche Sperrwirkung ist der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens, nicht dessen Einleitung, vgl. Art. 72 I GG: „... Gebrauch gemacht hat“.
ff.
Ein Bundesland darf ein Gesetz, das in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung fällt, erst erlassen, wenn für ein bestehendes Bundesgesetz inzwischen das Erfordernis nach Art. 72 Abs. 2 GG weggefallen ist, dh wenn ein Bundesgesetz besteht, das die Länder hierzu ausdrücklich ermächtigt, Art, 72 III GG.
gg.
Das Verfahren nach Art. 94 I Nr. 2a GG zielt in erster Linie darauf ab, überprüfen zu lassen, ob zum Zeitpunkt des Erlasses ein „Erfordernis“ iSv Art. 72 II GG überhaupt vorgelegen hat; auf diesem Weg kann primär ein Gesetz nur dann „zu Fall gebracht“ werden, für welches ein solches Erfordernis nie bestanden hat. Bei Wegfall dieses Erfordernisses bestimmt Art. 72 III GG, dass der Bund ein „freigebendes“ Bundesgesetz erlassen kann. Ob er dies tut, steht folglich in seinem Ermessen und kann nicht gerichtlich erzwungen werden. Allerdings wird zum Teil eine Bindung des Bundes bei evidentem Fortfall des Erfordernisses nach Art. 72 II GG angenommen, die auch verfassungsgerichtlich überprüfbar und durchsetzbar wäre.
hh.
Für die Sperrwirkung eines Bundesgesetzes im Bereich konkurrierender Gesetzgebungszuständigkeit ist maßgeblich, ob die Bundesregelung abschließend ist oder noch Raum für landesrechtliche Regelungen verbleibt. Hier ist vor allem auf den Willen des Bundesgesetzgebers abzustellen.
3.
Rahmengesetzgebungskompetenz.: der Bund steckt durch Gesetz einen Rahmen und die Länder haben die Pflicht zur Ausfüllung.
aa.
Voraussetzungen für eine Rahmenvorschrift iSv Art. 75 GG:
(1)
Erforderlichkeit iSv Artt. 75 I, 72 II GG besteht zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit, nicht aber bei realer Möglichkeit einer landesgesetzlichen Regelung.
(2)
Die Rahmenvorschrift muss einen ausfüllungsbedürftigen Spielraum der Länder beinhalten wegen der Ausfüllungspflicht der Länder nach Art. 75 III GG. Eine Ausnahme besteht bei einem überwiegenden Interesse an einer einheitlichen Regelung, Art. 75 II GG.
bb.
Der Bund überschreitet inhaltlich seine Kompetenz zur Rahmengesetzgebung, wenn die von ihm erlassenen Rahmengesetze nicht „ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig, jedenfalls auf eine solche Ausfüllung hin angelegt“ sind. Dem Landesgesetzgeber muss also ein eigener Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum in nicht nur marginalen Fragen verbleiben. Der Bundesgesetzgeber ist aber an konkreten Festlegungen in Einzelfragen nicht gehindert.
cc.
Die Rahmengesetzgebung des Bundes sperrt nicht die Länderkompetenz, da trotz der Rahmengesetzgebung des Bundes die Länderkompetenz iSv Art. 70 GG erhalten bleibt. Bei einem Widerspruch des Landesgesetzes zum Rahmengesetz ist das Landesgesetz dennoch wegen Art. 31 GG nichtig.
4.
Grundsatzgesetzgebungskompetenz, vgl. Art. 91a, Art. 109 III, Art. 140 GG iVm Art. 138 I 2 WRV: Ermächtigt zum Erlass auf längerfristige Planungen angelegter Bundesgesetze, welche durch hierauf aufbauende Bundes- oder Landesgesetze konkretisiert werden, insbesondere im Haushaltsrecht.
V.
Ungeschriebene ausschließliche Bundeskompetenzen
1.
Bundeszuständigkeiten kraft Natur der Sache: besteht bei Materien, die ihrer Natur nach der Landeskompetenz entzogen sind und begriffsnotwendig und zwingend vom Bund geregelt werden müssen, insbesondere bei länderübergreifender Bedeutung, zB Bestimmung der Hauptstadt, Bundeswappen, -flagge
2.
Annexkompetenz: bestehende Bundeskompetenzen werden derart ausgeweitet, dass auch Verfahrensregeln, die der Vorbereitung und Durchführung der in dem betreffenden Gesetz enthaltenen Regelungen dienen, mit umfasst werden (Ausweitung der Kompetenz in die Tiefe).
3.
Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhang: Zuweisung einer Gesetzgebungskompetenz als Ausweitung einer bestehenden Kompetenz (Ausweitung der Kompetenz in die Breite) auf andere Sachgebiete, die notwendig mit dem ausdrücklich geregelten verbunden sind. Zwischen der neuen Kompetenz und ausdrücklich zugewiesener Materie muss ein unerlässlicher Zusammenhang bestehen. Beispiel: Die Regelung der Altersvorsorge für Schornsteinfeger gehört als „sachlich-thematische Ausweitung“ zum Recht des Handwerks (Art. 74 I Nr. 11 GG).
1.
Die Pflege der auswärtigen Beziehungen obliegt dem Bund, gem. Art. 32 I und Art. 73 Nr. 1 GG. Soweit ihre Gesetzgebungskompetenz reicht, dürfen die Bundesländer völkerrechtliche Verträge abschließen, zB Kulturabkommen, allerdings gem. Art. 32 III GG nur mit Zustimmung der Bundesregierung.
2.
Ob der Bund völkerrechtliche Verträge über Regelungsgebiete, in denen nicht er, sondern nur die Länder Gesetzgebungskompetenz haben schließen darf ist umstritten: Teilweise wird eine umfassende Kompetenz des Bundes angenommen, teilweise insoweit jede Kompetenz verneint. Eine vermittelnde Ansicht hält den Vertragsschluss zwar für zulässig, überlässt jedoch die notwendigen innerstaatlichen Ausführungsbestimmungen den Ländern. Der Streit ist jedoch durch das sog. Lindauer Abkommen in der Staatspraxis weitgehend entschärft. Das Lindauer Abkommen ist ein Staatsvertrag zwischen dem Bund und den Ländern, in deren Eigenschaft als Staaten. Gem. dem Lindauer Abkommen soll durch vorherige Konsultation von Bund und Ländern (Bundesregierung und Staatskanzleien) erreicht werden, dass Länderinteressen beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bund berücksichtigt werden. Dabei sind die Konsultationspflichten umso größer, je mehr eine völkervertragliche Regelung in den Hoheitsbereich der Bundesländer eingreift.
3.
„Städtepartnerschaften“: Die Eingehung von Städtepartnerschaften ist grundsätzlich Teil der kommunalen Selbstverwaltung iSv Art. 28 II 1 GG (Kooperationshoheit der Gemeinden). Es handelt sich insoweit nicht um auswärtige Gewalt iSv Art. 32 I GG, für die der Bund ausschließlich zuständig ist; auch sind die Kommunen völkerrechtlich nicht handlungsfähig. Allerdings kann die „kommunale Außenpolitik“ in Konflikt mit der Außenpolitik des Bundes geraten, zB bei Eingehung der Partnerschaft mit einer Stadt, zu deren Land die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Nach wohl hM verpflichtet insoweit der Grundsatz der Bundestreue zur Rücksichtnahme auf die Außenpolitik des Bundes. Abweichend ließe sich auch eine Begrenzung der Kooperationshoheit unmittelbar durch Art. 32 I GG denken, denn schließlich umfasst die Zuständigkeit für die „Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten“ nicht nur das Setzen von Hoheitsakten im engeren Sinne, sondern eine Zuständigkeit des Bundes auch für die auswärtige Politik, in die überzugreifen den Gemeinden verwehrt sein dürfte.
1.
Die Fälle der Kollision zwischen Bundes- und Landesrecht werden in Art. 31 GG geregelt, wonach Bundesrecht das Landesrecht bricht. Der Anwendungsbereich der Norm ist eröffnet bei Gültigkeit der beiden kollidierenden Normen und bei Widerspruch der landesrechtlichen Norm zum Bundesrecht. Eine Sonderregelung für Landesverfassungen findet sich in Art. 142 GG. Bundesrecht bricht nicht auch gleichlautendes Landesrecht. Nach Auffassung des BVerfG stehen zunächst gleichlautendes Bundes- und Landesverfassungsrecht nebeneinander. Dasselbe wird im Schrifttum überwiegend auch vom übrigen Bundes- und Landesrecht angenommen. Richtiger Ansicht nach wird man in diesen Fällen bereits das Vorliegen einer Normenkollision verneinen müssen, da hier zwei Normen für denselben Fall dieselbe Rechtsfolge anordnen, die Normen also nicht in Widerspruch zueinander geraten.
2.
Unterschied zwischen der Rechtsfolgeanordnung des Art. 142 GG und Art. 31 GG: Nach dem Wortlaut des Art. 142 GG müsste eigentlich nur im Falle von Grundrechtsgarantien (nicht dagegen bei anderen Verfassungsbestimmungen) Landesverfassungsrecht, das mit dem GG übereinstimmt, neben dem insoweit deckungsgleichen Bundesrecht gelten. Dass das BVerfG aber von einem generellen Nebeneinander von Bundes- und Landesverfassungsrecht ausgeht, stimmten Art. 31 und Art. 142 GG in ihrer Rechtsfolgenanordnung überein.
1.
Der Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens ist ein ungeschriebener Verfassungsgrundsatz. Er verpflichtet Bund und Länder zu wechselseitiger Rücksichtnahme im Rahmen des GG. Er enthält das Gebot zur fairen Zusammenarbeit durch Vornahme von Abstimmungen, gegenseitiger Kooperation und Konsultationen. Offene Konfrontationen sind zu vermeiden. Der Grundsatz findet Anwendung sowohl im Verhältnis der Länder untereinander wie auch im Verhältnis zwischen Bund und Ländern. Der Grundsatz wird begrenzt durch die Kompetenzverteilung des GG, dh die Bundesfreundlichkeit darf GGlich festgelegte Zuständigkeiten nicht aushebeln. Eine Verletzung des Grundsatzes bundesfreundlichen Verhaltens kann nicht selbständig gerügt werden; der Grundsatz gilt eher als Auslegungsrichtlinie, wenn es um ein konkretes verfassungsrechtliches Streitverhältnis geht. Die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten obliegt dem Bund gegenüber den Ländern, den Ländern gegenüber dem Bund und den anderen Ländern.
2.
Unterschied Amtshilfe des Bundes und Bundesintervention: Im Falle der Amtshilfe wird der Bund auf Ersuchen des betreffenden Landes hin tätig, im Fall der Bundesintervention greift die Bundesregierung aus eigenem „Antrieb“ ein. Eine Bundesintervention ist gem. Art. 35 III GG bei Naturkatastrophen oder Unglücksfällen, die mehr als nur das Gebiet eines Landes gefährden zulässig. Erweiterte Befugnisse bestehen im Fall des inneren Notstandes nach Art. 91 II GG.
3.
Die Ausübung von Bundeszwang ist zulässig, wenn ein Land seine Bundespflichten nicht mehr erfüllt, die ihm das GG oder ein anderes Bundesgesetz auferlegen; es bedarf hierzu allerdings der Zustimmung des Bundesrates (Art. 37 I GG). Der Bundeszwang darf nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Folgende milderen Mittel sollten der Anwendung des Bundeszwanges nach Möglichkeit insbesondere vorausgehen:
a.
Verhandlungen
b.
Anrufung des BVerfG (Bund-Länder-Streit, Art. 94 I Nr. 3 GG)
4.
Die Übernahme der Gesetzgebungs- und Regierungsgewalt in einem Land durch den Bund im Wege des Bundeszwangs ist zulässig, solange die Übernahme befristet und treuhänderisch erfolgt.
I.
Vollzug von Landesgesetzen: obliegt alleinig den Bundesländern.
II.
Vollzug von Bundesgesetzen:
1.
Regelmäßig vollziehen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit (Art. 83 GG), ausnahmsweise vollziehen sie diese im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung, Art. 85 GG). In anderen Ausnahmefällen wiederum vollzieht der Bund Bundesgesetze selbst in sog. bundeseigener Verwaltung (Artt. 86 ff. GG).
2.
Im Verwaltungsprozess entsteht das Streitverhältnis bei der Ausführung von Bundesgesetzen jeweils zur ausführenden Körperschaft, dh bei Ausführung durch den Bund zum Bund und bei Ausführung durch die Länder zu dem jeweiligen Land.
3.
Wesentlicher Unterschiede zwischen der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder in eigener Angelegenheit einerseits und durch die Bundesländer im Auftrag des Bundes andererseits: Bei Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder in eigener Angelegenheit hat der Bund nur eine Rechts-, keine Fachaufsicht, vgl. Art. 84 III 1 GG. Bei der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrag des Bundes tritt neben die Rechtsaufsicht auch die Fachaufsicht, Art. 85 IV 1 GG.
4.
Der Bund darf nicht auf Grund von Art. 85 GG Zwangsmaßnahmen gegen ein Land ergreifen, das sich den rechtmäßigen Weisungen des Bundes widersetzt. Art. 85 GG stellt dem Bund keine Zwangsmittel zur Verfügung. Allerdings kann der Bund als ultima ratio zum Mittel des Bundeszwanges greifen, Art. 37 I GG.
5.
Die Bundesauftragsverwaltung ist Landesverwaltung, denn die Behörden handeln als Organe des Landes nicht als solche des Bundes.
6.
Im Falle der Organleihe handelt die „entliehene“ Behörde stets als Organ des „Entleihers“.
7.
Verfassungsrechtliche Problematik bei der Organleihe zwischen Bund und Ländern liegt in einer Verwischung der bundesstaatlichen Kompetenzgrenzen. Das BVerfG verlangt daher grundsätzlich, dass Bund und Länder ihre Verwaltungsaufgaben mit eigenen Mitteln zu leisten haben und dass für eine Organleihe besondere Gründe vorliegen müssen.
8.
Die Länder dürfen die Behördenorganisation und das Verwaltungsverfahren sowohl beim Vollzug von Landesgesetzen als auch beim Vollzug von Bundesgesetzen regeln, unabhängig davon, ob Bundesgesetze als eigene Angelegenheit vollzogen werden oder in Bundesauftragsverwaltung, vgl. Art. 84 I und Art. 85 I GG.
9.
Der Bund darf die Behördenorganisation und das Verwaltungsverfahren bei bundeseigener Verwaltung, aber auch wenn die Länder Bundesgesetze vollziehen regeln, unabhängig davon, ob die Bundesgesetze von den Ländern als eigene Angelegenheit vollzogen werden, Art. 84 I Hs. 2 GG, oder in Bundesauftragsverwaltung, Art. 85 I Hs. 2 GG hinsichtlich der Behördenorganisation. Für das Verwaltungsverfahren wird argumentiert, die Bundeskompetenz könne bei der Bundesauftragsverwaltung nicht weniger weit reichen als bei dem Vollzug von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit der Länder. Hierzu ist jedoch ein Bundesgesetz erforderlich, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
10.
Die bundeseigene Verwaltung ist in den Artt. 86 bis 90 GG geregelt. Zu unterscheiden sind im wesentlichen die mittelbare und die unmittelbare Bundesverwaltung, wobei die unmittelbare Bundesverwaltung auf Oberste Bundesbehörden und Bundesoberbehörden beschränkt sein oder einen eigenen Verwaltungsmittelbau und –unterbau umfassen kann.
11.
Unterschied zwischen unmittelbarer und mittelbarer Bundesverwaltung: Bei der unmittelbaren Bundesverwaltung vollzieht der Bund die Gesetze durch eigene Bundesbehörden, während er sich bei der mittelbaren Bundesverwaltung nicht eigener Behörden, sondern bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen bedient. ACHTUNG: Die Anstalten, usw. sind bundesunmittelbar, weil sie dem Bund unterstehen, sind aber gleichwohl Teil der mittelbaren Bundesverwaltung, weil der Bund sich rechtlich selbständiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts bedient und keine bundeseigenen Behörden mit der Verwaltung betraut sind.
12.
Kurz: Körperschaften sind mitgliedschaftlich strukturiert. Innerhalb der Körperschaften wird zudem zwischen Gebiets- und Personalkörperschaften differenziert. Anstalten haben Benutzer. Stiftungen sind rechtlich verselbständigte Vermögensmassen.
a.
Bundesunmittelbare Anstalten: Bundesagentur für Arbeit
b.
Bundesunmittelbare Körperschaften: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nominell eine Anstalt, die jedoch als Personalkörperschaft ausgestaltet ist und Mitglieder hat)
c.
Bundesunmittelbare Stiftungen: Stiftung Preußischer Kulturbesitz (durch Bundesgesetz gegründet, allerdings in gemeinsamer Trägerschaft von Bund und Ländern)
d.
Oberste Bundesbehörden sind Bundesbehörden, denen Verfassungsrang zukommt, also insbesondere die Bundesministerien als Spitze der jeweiligen Fachverwaltung, aber auch der Bundespräsident mit dem Bundespräsidialamt, Bundestag und Bundesrat mit ihren Verwaltungen, Bundesverfassungsgericht, Bundesrechnungshof, usw.
e.
Bundesoberhörden sind selbständige Bundesbehörden, die aus den Ministerien ausgegliedert sind und keinen eigenen Verwaltungsunterbau besitzen. Sie können allerdings Außenstellen errichten. Beispiele: Bundeskriminalamt, Umweltbundesamt, Bundeskartellamt, Kraftfahr-Bundesamt, Deutsches Patentamt, Post- und Telekommunikationsbehörde.
13.
Es gibt Verwaltungsträger des Bundes, die nicht an bundesministerielle Weisungen gebunden sind. Sog. ministerialfreie Räume existieren zB für die Bundesbank (§ 12 S. 2 BBankG), deren Kompetenzen allerdings inzwischen weitestgehend auf die Europäische Zentralbank übergegangen sind, und die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften und Medien (§ 10 GjSM). Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sowie der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR unterliegen gem. §§ 22 IV 2, V BDSG bzw. § 35 V 3 StUG nur der Rechts- und Dienstaufsicht der Bundesregierung bzw. des Bundesinnenministers, nicht jedoch der Fachaufsicht.
I.
Garantien des Art. 28 II GG:
1.
Das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung (Satz 1)
2.
Das Recht der Selbstverwaltung für die Gemeindeverbände (Satz 2)
3.
Die (klarstellende) Garantie der „Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung“ (Satz 3, im Jahre 1994 hinzugefügt).
II.
Gemeinden und Gemeindeverbände sind nichtstaatliche (Gebiets-)Körperschaften des öffentlichen Rechts.
III.
Die verfassungsrechtliche Garantie eines Mindeststandards des Rechts der Selbstverwaltung für die Gemeinde und Gemeindeverbände findet sich auf Bundesebene in Art. 28 II GG, ausführlicher auf Länderebene in den Landesverfassungen. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung erfolgt va in den Gemeinde- und Kreisordnungen der Länder. In einigen Bundesländern sind die Gemeinde- und Kreisordnungen in „Kommunalordnungen“ oder „Kommunalverfassungen“ als deren Erster und Zweiter Teil zusammengeführt.
IV.
„Die den Gemeinden aus Art. 28 II 1 GG zukommenden Rechte richten sich gegen Bund und Länder gleichermaßen“ (BVerfG) wobei primärer Adressat der Landesverfassungsgeber ist, der verpflichtet ist, ein der Mindestgarantie des Art. 28 II 1 GG entsprechendes Modell der kommunalen Selbstverwaltung zu gewährleisten („Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet werden...“). Nach richtiger Ansicht ist auch der einfache Landesgesetzgeber durch Art. 28 II GG verpflichtet, bei der näheren Ausgestaltung im Rahmen der Gemeindeordnungen neben den landesverfassungsrechtlichen Vorgaben die GGliche Mindestgarantie zu beachten. Da Kommunalgesetzgebung in den Kompetenzbereich der Länder fällt, ist die Bedeutung der Selbstverwaltungsgarantie gegenüber dem Bund, jenseits der Garantenstellung des Bundes aus Art. 28 III GG, praktisch von bloß untergeordneter Bedeutung.
V.
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind solche, „die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die ... das Zusammenleben und –wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen“ (BVerfG). Dazu gehören zB die Unterhaltung von Schulen sowie sonstiger kommunaler Einrichtungen wie von Krankenhäusern, Kultur-, Sport- und Jugendeinrichtungen, Feuerwehr, Verkehrsbetrieben. Von besonderer Bedeutung und zu den gemeindlichen Pflichten rechnend ist ferner die Bauleitplanung.
VI.
Im Bereich der „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ sind die Gemeinden „allzuständig“. Man kann die folgenden wichtigsten Aspekte dieser Allzuständigkeit unterscheiden:
1.
Gebietshoheit (Befugnis zur Ausübung von Hoheitsgewalt im Gemeindegebiet)
2.
Organisationshoheit (Ausgestaltung der inneren Gemeindeorganisation)
3.
Personalhoheit (hinsichtlich des Gemeindepersonals)
4.
Planungshoheit (wichtig insbesondere im Bauplanungsrecht)
5.
Rechtsetzungshoheit (beschränkt auf die Satzungsautonomie)
6.
Finanzhoheit (vgl. Art. 28 II 3 GG: „Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung“)
7.
Abgabenhoheit (stark durch gesetzliche Regelungen beschränkt)
8.
Kooperationshoheit (Kooperation mit anderen Gemeinden)
VII.
Art. 28 II GG schützt nicht vor der Auflösung von Gemeinden oder vor der Eingemeindung. Art. 28 II 1 GG gewährleistet lediglich das Selbstbestimmungsrecht existierender Gemeinden, sichert aber nicht die Existenz der einzelnen Gemeinde. Aus der Garantie des Art. 28 II 1 GG folgt lediglich ein Anhörungsrecht der Gemeinde vor einer Auflösung oder Eingemeindung.
VIII.
Gemeindeverbände: In erster Linie die (Land-)Kreise. Daneben gibt es – von Bundesland zu Bundesland abweichend – verschiedene andere Kommunalkörperschaften auf der Ebene zwischen Kreis und Gemeinde, zB Samtgemeinden, Ämter, Verwaltungsgemeinschaften, oder auf den Kreise übergeordneter Ebene, zB Bezirks- oder Landschaftsverbände.
IX.
Den Gemeinden garantiert Art. 28 II 1 GG eine Allzuständigkeit für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, während gem. Art. 28 II 2 GG die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeindeverbände auf einen diesen Verbänden gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich beschränkt ist.
X.
Im Rahmen der gesetzlichen Zuweisungen fällt üblicherweise in den Selbstverwaltungsbereich der Gemeindeverbände die sog. regional-örtlichen Aufgaben, die in der überörtlichen Gemeinschaft wurzeln, die ergänzenden Aufgaben dort, wo die Leistungsfähigkeit einzelner oder mehrerer Gemeinden überschritten wird, sowie der Ausgleich von Leistungsgefällen zwischen Gemeinden im Verbandsgebiet. Beispiele für Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeindeverbände, dh va der Kreise: Bau von Kreisstraßen, Leistung von Sozialhilfe, Unterhaltung von Kreiskrankenhäusern, von weiterbildenden Schulen und Berufsschulen, Abfallwirtschaft, usw.
XI.
Jenseits des Aufgabenbereichs der „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“, die nicht zu den staatlichen Aufgaben zählen, werden Gemeinden und Gemeindeverbände auch im Rahmen der ihnen vom Land übertragenen Aufgaben tätig. Insoweit sind sie Bestandteil der mittelbaren Staatsverwaltung. Mittelbar, weil der Staat sich nicht eigener Behörden bedient, sondern selbständige nichtstaatliche juristische Personen, hier die Gemeinden und Gemeindeverbände, zur Erfüllung von Staatsaufgaben einschaltet.
XII.
Wesentlicher Unterschied zwischen Staatsstaaten und Flächenstaaten hinsichtlich der Aufgabenteilung zwischen Land und Gemeinden: In Stadtstaaten wird nicht nach den staatlichen und gemeindlichen Aufgaben unterschieden, § 1 AZGBln (in Hamburg auch, in Bremen etwas anders).
1.
Bundestag, Artt. 38 ff. GG
2.
Bundesrat, Art.. 50 ff. GG
3.
Ausschüsse (Vermittlungs- und Gemeinsamer Ausschuss, Artt. 77 II, 53a GG)
4.
Bundespräsident, Artt. 54 ff. GG
5.
Bundesregierung, Artt. 62 ff. GG
6.
Bundesverfassungsgericht, Artt. 93, 94 GG
1.
Ausreichend regelmäßig für Beschlüsse: sog. einfache Mehrheit, dh die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Art. 42 II 1 GG.
2.
Ausnahmsweise qualifizierte Mehrheiten erforderlich:
a.
sog. absolute Mehrheit im Sinne von Art. 121 GG, Beispiel: Wahl des Bundeskanzlers, Art. 63 II GG
b.
Zwei-Drittel-Mehrheit bei Änderungen des GG, Art. 79 II GG.
I.
Zusammensetzung: 598 Abgeordneten, § 1 BWG, ggf. zuzüglich Überhangmandate.
II.
Hauptaufgabe: Gesetzgebung (= Legislativorgan).
III.
Wahl des Bundestages nach Art. 38 I GG
IV.
Legislaturperiode endet mit Zusammentritt eines neuen Bundestages (Art. 39 I 2 GG) spätestens 30 Tage nach der Bundestagswahl (Art. 39 II GG). Verlängerung der laufenden Legislaturperiode nicht zulässig. Argument: Verstoß gegen das Demokratieprinzip, insbesondere gegen den Grundsatz der Volkssouveränität, denn die Abgeordneten haben ihr Mandat auf eine vor der Wahl bestimmte Zeit erhalten. Eine Verkürzung der laufenden Legislaturperiode ist aus denselben Gründen unzulässig, aus denen auch eine Verlängerung nicht zulässig ist. Von der Verkürzung der laufenden Legislaturperiode im Wege einer Verfassungsänderung ist die Auflösung des Bundestages zu unterscheiden, die ebenfalls zu einem vorzeitigen Ende der Wahlperiode führt. Verkürzung oder Verlängerung künftiger Legislaturperioden ist grds. zulässig. Bei der Verkürzung muss jedoch beachtet werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Parlaments erhalten bleiben muss; bei der Verlängerung dagegen, dass das Demokratieprinzip nicht eine beliebige Verlängerung zulässt. Ein Recht auf Selbstauflösung des Bundestages ist im GG nicht vorgesehen. Eine Einführung bedarf einer Änderung des GGes. Es bestehen trotzdem zwei Möglichkeiten vorzeitiger Neuwahlen:
1.
Minderheitsregierung: Wenn der Kanzlerkandidat keine absolute Mehrheit erreicht, kann der Bundespräsident nach Art. 63 IV 3 GG Neuwahlen anordnen.
2.
Erfolglose Vertrauensfrage: Auf Antrag des Bundeskanzlers kann der Bundespräsident nach Art. 68 I GG Neuwahlen anordnen.
V.
Kontinuitäten und Diskontinuitäten hinsichtlich der Rechtsstellung des Bundestags:
1.
Organkontinuitität, dh der Bundestag als Verfassungsorgan bleibt über die wechselnden Legislaturperioden hinaus bestehen.
2.
Personelle Diskontinuität, dh die Tätigkeit der Mitglieder des Bundestages endet mit dem Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode
3.
Materielle Diskontinuität, dh alle mit Ablauf einer Legislaturperiode noch offenen Beschlussvorlagen gelten als erledigt und müssen ggf. erneut in den neu gewählten Bundestag eingebracht werden.
I.
Das freie Mandat
1.
Grundsatz: Bundestagsabgeordneten sind „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“, Art. 38 I 2 Hs. 2 GG. Abgeordnete sind in der Ausübung des Wahlauftrags frei und ungebunden dh es besteht gegenüber seinen Wählern keine Weisungsabhängigkeit. Achtung: Mitglieder des Bundesrates sind demgegenüber an Weisungen ihrer Landesregierungen gebunden.
2.
Einschränkung: Fraktionsdisziplin ist jedoch in Grenzen zulässig bei wichtigen Entscheidungen, die aus politischen Gründen die Geschlossenheit der Fraktion erfordern. Die Grenze bildet die persönliche Gewissensentscheidung. Unzulässig sind Sanktionen, die bei Abweichung von einem bestimmten Abstimmungsverhalten drohen. Auch darf keine verbindliche Verpflichtung auf die Fraktionsmeinung, etwa durch eine Verpflichtungserklärung, vorgenommen werden; die Entscheidung, mit seiner Fraktion oder gegen sie zu stimmen, darf dem Abgeordneten letztlich nicht genommen werden. Hinsichtlich der Sanktionen, die an einen Verstoß gegen die Fraktionsdisziplin geknüpft sind, ist danach zu differenzieren, ob die den Abgeordnetenstatus an sich betreffen (Zwang zur Mandatsniederlegung, Redeverbot, usw.) – dann unzulässig – oder aus dem Entzug gewisser „Privilegien“ bestehen, deren Vergabe im Entscheidungsbereich von Fraktion bzw. Partei liegen, zB Abberufung aus Ausschuss, Nichtwiederwahl in ein Fraktions- oder Parteiamt.
3.
Ein Arbeitgeber darf seinem Arbeitgeber nicht kündigen, weil dieser als Bundestagsabgeordneter seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nicht nachkommen kann. Art. 48 II GG verbietet dies ausdrücklich.
4.
Überprüfung von Abgeordneten durch ein parlamentsinternes Kontrollgremium auf eine etwaige Stasi-Verstrickung: Dies ist mit dem Grundsatz des freien Mandats vereinbar. Zwar wird hierdurch das freie Mandat berührt, da der verfassungsrechtliche Status des Abgeordneten auch umfasst, dass die Legitimität (nicht: Legitimation, denn diese hat der Abgeordnete unzweifelhaft durch die Wahl) seines Mandats nicht in Frage gestellt wird. Dieses Recht wird aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern muss dem höherrangigen Interesse des Parlaments weichen, die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Organs als solchen zu wahren. Allerdings sind bestimmte Verfahrensgrundsätze zu beachten.
5.
Doppelmandate, also die Mitgliedschaft in zwei Parlamenten ist grds. verfassungsrechtlich zulässig, das GG verbietet es nicht ausdrücklich. Allerdings wäre ein bislang nicht existierendes einfachgesetzliches Verbot zulässig, um einer Vernachlässigung der parlamentarischen Arbeit zu begegnen. Im Schrifttum wird zum Teil die Zulässigkeit unter Hinweis auf die nicht ordnungsgemäß zu bewältigende Arbeitslast und auf Interessenkollisionen bereits de lege lata verneint.
6.
Ein Bundestagsmandat ist nicht mit einer Mitgliedschaft im Bundesrat vereinbar. § 3 GOBR verbietet es ausdrücklich. Außerdem handelt es sich nach hM dabei um die Kodifikation eines ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Grundsatzes.
7.
Ob Mitglieder einer Landesregierung ein Bundestagsmandat übernehmen können ist umstritten, sofern nicht die Landesverfassungen ausdrückliche Bestimmungen enthalten. Die hM geht von einer Inkompatibilität als ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Grundsatz aus. Nach aA handelt es sich lediglich um eine rechtspolitische Forderung.
8.
„Vollalimentation“ der Bundestagsabgeordneten: Die Diäten des Abgeordneten müssen so bemessen sein, dass eine der Bedeutung des Amtes angemessene Lebensführung finanziell voll abgesichert ist.
II.
Indemnität und Immunität
1.
Die Indemnität aus Art. 46 I 1 GG schützt nicht vor einem Parteiausschluss wegen einer Äußerung im Bundestag. Die Indemnität schützt nur vor staatlichen Maßnahmen, nicht aber vor rechtlichen Schritten von privater Seite, wozu die Parteien als Vereine im bürgerlich-rechtlichen Sinne zu rechnen sind.
III.
Verlust des Mandats: Ein Abgeordneter kann folgendermaßen sein Bundestagsmandat verlieren, vgl. § 46 I BWahlG:
1.
Ungültigkeit der Wahl
2.
Neufeststellung des Wahlergebnisses
3.
Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen, zB Verlust der Staatsangehörigkeit oder Aberkennung der Wählbarkeit durch Richterspruch
4.
Verzicht
5.
Verbot derjenigen Partei, auf deren Landesliste er in den Bundestag einzog.
6.
Tod.
7.
Rotation (str.); rotierendes Mandat: jeder Abgeordnete einer Fraktion verpflichtet sich, seinen Parlamentssitz nach zwei Jahren einem anderen zu überlassen; verfassungsgemäß?
a.
Ja, Argument: nur ein Sonderfall des unstreitig zulässigen Mandatsverzichts
b.
Nein, Argument: der Verzicht soll gerade nur in konkreten Fällen möglich sein, während es sich bei dem Rotationsmodell um einen generellen und kollektiven Verzicht handle, der das Ziel verfolge, die in Art. 39 I 1 GG festgelegte Dauer einer Wahlperiode abzuändern.
IV.
„Ruhendes Mandat“: Ein Abgeordneter, der ein Regierungsamt übernimmt, lässt sein Mandat ruhen und überlässt es damit einem anderen Listenkandidaten für die Dauer der Amtsinhaberschaft. Eine derartige Regelung enthält zB die hamburgische Verfassung, nicht jedoch das GG. Die Einführung des sog. ruhenden Mandats durch Änderung des Bundeswahlgesetzes für den Bundestag wäre nicht verfassungsgemäß. Argument: Wenn das Regierungsmitglied aus dem Amt scheidet, lebt das Mandat wieder auf. Dadurch tritt für den Listennachfolger ohne sein Zutun ein Mandatsverlust ein. Ein derartig unsicherer Parlamentssitz macht ihn zu einem Abgeordneten „zweiter Klasse“, was gegen den Grundsatz der Gleichheit des Mandats (abgeleitet aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl) verstößt. Das „ruhende Mandat“ kann daher lediglich durch Verfassungsänderung auch auf Bundesebene eingeführt werden.
1.
Präsident
2.
Präsidium
3.
Ältestenrat
4.
Sitzungsvorstand
5.
Fraktionen, vgl. § 10 I 1 GOBT: „Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen.“ Im GG wird die Fraktion nur am Rande erwähnt (Art. 53a S. 2 GG), die meisten Regelungen finden sich in der GOBT und im Abgeordnetengesetz. Fraktionen sind nicht Organe der jeweiligen Parteien, sondern ausschließlich Organe des Parlaments.
6.
Ausschüsse; Die Parlamentsausschüsse sollen die Arbeit des Parlaments erleichtern und das Plenum entlasten. Faktisch findet die hauptsächliche Parlamentsarbeit in den Ausschüssen statt. Durch das GG ausdrücklich vorgeschrieben sind
a.
Ausschüsse für die Angelegenheiten der Europäischen Union, Art. 45 GG
b.
Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Art. 45a GG
c.
Ausschuss für Verteidigung, Art. 45a GG
d.
Petitionsausschuss, Art. 45c GG
7.
Enquête-Kommissionen
8.
Wehrbeauftragter
1.
Gemeinsamer Ausschuss, Art. 53a GG
2.
Vermittlungsausschuss, Art. 77 II GG
3.
Richterwahlausschuss, Art. 95 II GG
1.
Verpflichtung des Bundestags einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Bundestages dies beantragt, Art. 44 I 1 GG.
2.
Tauglicher Untersuchungsgegenstand: alle Fragen „an deren parlamentarischer Behandlung ... (ein) öffentliches Interesse von hinreichendem Gewicht besteht.“ (BVerfG)
3.
Träger des Untersuchungsrechts: Bundestag, also nicht der Ausschuss selbst, der nur ein Hilfsorgan des Bundestages sein soll. Allerdings steht das Beweiserhebungsrecht im Untersuchungsverfahren gem. Art. 44 I 1 GG dem Ausschuss zu („ der ... die erforderlichen Beweise erhebt“).
1.
Hauptorgan der Gesetzgebung
2.
Wahl des Bundeskanzlers
3.
Kontrolle der Exekutive
4.
Maßgebliches Forum der öffentlichen Meinungsbildung
1.
Mitgliedermehrheit, Art. 121 GG, dh die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl l für die im GG ausdrücklich vorgeschriebenen Fälle.
2.
Qualifizierte Abstimmungsmehrheiten, das sind
a.
die qualifizierte Abstimmungsmehrheit, dh eine bestimmte Mehrheit der abgegebenen Stimmen
b.
die doppelt qualifizierte Abstimmungsmehrheit, dh Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und mindestens Mitgliedermehrheit, Art. 77 IV 2 GG.
1.
Wahlrechte: Bundespräsident, Art. 54 GG; Bundeskanzler, Art. 63 GG; Hälfte der Richter des BVerfG, Art. 94 I GG
2.
Gesetzgebung: Initiativrecht, Art. 76 I GG; Entscheidungsrecht, Art. 77 GG
3.
Kontrollrechte: Zitierrecht, Art. 43 I GG; Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen, Art. 59 II GG; Misstrauensvotum, Art. 67 GG; Enqueterecht
1.
Vermittlungsausschuss, Art. 77 II GG: gemeinsame Beratung von Gesetzesvorlagen auf Antrag von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung.
2.
Gemeinsamer Ausschuss, Artt. 53a, 115a GG: nur im Verteidigungsfall, bei Dringlichkeit, wenn der Bundestag nicht rechtzeitig zusammentreten kann.
1.
Bei der Gesetzgebung: Initiativrecht, Art. 76 I GG; Stellungnahmerecht, Art. 76 II GG und Einspruchs-, Zustimmungsrecht, Art. 77 II-IV GG.
2.
Bei der Verwaltung: Zustimmung zu Verwaltungsvorschriften, Artt. 84 II, 108 VII, 85 II GG; bei der Bundesaufsicht, Art. 84 III, IV GG und beim Bundeszwang, Art. 37 I GG.
3.
Bei Wahlrechten: Die Hälfte der Richter des BVerfG, Art. 94 I GG und die Hälfte der Mitglieder des Richterwahlausschusses, Art. 37 GG.
1.
Bei Einspruchsgesetzen muss der Bundestag auf Einspruch des Bundesrates hin neu über einen Gesetzesentwurf abstimmen, kann aber den Bundesrat letztlich überstimmen (letztes Wort beim Bundestag).
2.
Zustimmungsgesetze bedürfen der Zustimmung durch den Bundesrat und können gegen dessen Willen nicht zustande kommen (letztes Wort beim Bundesrat).
1.
Der Vermittlungsausschuss muss vom Bundesrat bei Einspruchsgesetzen angerufen werden, bevor er gegen einen Gesetzesbeschluss des Bundestages Einspruch einlegen darf, Art. 77 III 1 GG iVm Art. 77 II GG. Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses wird dann entweder dem Bundestag, wenn dessen Beschluss abgeändert oder aufgehoben wurde, zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt oder dem Bundesrat, sofern der Beschluss des Bundestages nicht abgeändert wurde.
2.
Bei Zustimmungsgesetzen kann der Vermittlungsausschuss sowohl von Bundestag oder Bundesregierung angerufen werden, wenn der Bundesrat seine Zustimmung versagt hat, Art. 77 II 4 GG. Weist der Bundesrat den Vermittlungsvorschlag zurück, so können sowohl Bundestag als auch Bundesregierung erneut den Vermittlungsausschuss anrufen (praktisch selten) – Die Letztentscheidungskompetenz liegt jedoch beim Bundesrat.
I.
Wahl: durch die Bundesversammlung ohne vorherige Aussprache in geheimer Wahl und grds. durch die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder iSd Art. 121 GG, Art. 54 I GG, Ausnahme Art. 54 VI 2 GG. Art. 54 III GG schreibt die personelle Zusammensetzung der Bundesversammlung nur zur Hälfte vor (alle Mitglieder des Bundestages). Hinsichtlich der anderen Hälfte der Mitglieder sind die Volksvertretungen der Länder frei in ihrer Entscheidung, wen sie in die Bundesversammlung entsenden wollen. Hier wählen die in den Landesparlamenten vertretenen Parteien gerne ihnen politisch nahe stehende Prominente aus.
II.
Amtszeit: fünf Jahre, direkt anschließende Wiederwahl ist einmal zulässig; jemand dürfte das Amt des Bundespräsidenten länder als zehn Jahre bekleiden. Art. 54 II 2 GG schreibt nur vor, dass eine anschließende Wiederwahl nur einmal zulässig ist. Liegen die Amtsperioden nicht unmittelbar hintereinander, ist es möglich, länger als insgesamt zehn Jahre das Amt des Bundespräsidenten zu bekleiden.
III.
Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bundespräsidenten:
1.
Tod
2.
Rücktritt
3.
Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen
4.
Amtsverlust nach erfolgreicher Präsidentenanklage (Art. 61 GG)
IV.
Bundespräsident darf Parteimitglied sein, keine Verpflichtung Parteimitgliedschaft ruhen zu lassen, solange durch die Parteitätigkeit nicht die Überparteilichkeit seiner Amtsführung beeinträchtigt wird. In der Praxis hat es sich jedoch eingebürgert, dass Bundespräsidenten ihre Parteimitgliedschaft für die Dauer ihrer Amtszeit ruhen lassen.
V.
Art. 55 GG: „Der Bundespräsident darf weder Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören“ (Abs. 1) und „darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören“ (Abs. 2).
VI.
Hauptaufgaben
1.
Staatsoberhaupt der Bundesrepublik
2.
Repräsentation der Bundesrepublik nach außen
3.
staatsnotarielle Funktionen
VII.
Sonstige Aufgaben
1.
Ernennung und Entlassung von Bundesministern, 64 I GG
2.
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten, Bundesrichter, Offiziere und Unteroffiziere, Art. 60 I GG; Ablehnung möglich, allerdings nicht willkürlich und nicht unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Laufbahnbestimmungen in den Beamtengesetze, usw. [hL]
3.
Ausübung des Begnadigungsrechtes für den Bund, Art. 60 II GG
4.
Mitwirkung an Regierungsbildung (Art. 63 I, II und IV GG), Auflösung des Bundestages bei Minderheitsregierung, Art. 63 IV 3 GG, oder bei erfolgloser Vertrauensfrage, Art. 68 I 1 GG; Bundespräsident schlägt gem. Art. 63 I GG einen Bewerber um das Amt des Bundeskanzlers dem Bundestag zur Wahl vor. Der vom Bundestag gewählte Kanzler ist vom Bundespräsidenten zu ernennen, Art. 63 II 2 GG.
5.
Gesetzgebungsnotstand, Art. 81 II GG
6.
Völkerrechtliche Vertretung des Bundes, Art. 59 I GG
7.
Ausfertigung von Gesetzen, Art. 82 I GG
P
Hat der Bundespräsident bei der Ausfertigung von Bundesgesetzen ein materielles Prüfungsrecht?
1.
Ja. Argument: Der Wortlaut des Art. 82 I 1 GG ist nicht auf die formelle Verfassungsmäßigkeit beschränkt. Zudem ist eine scharfe Trennung von formellem und materiellem Verstoß nicht immer möglich, zB bei Verfassungsdurchbrechung, dh einem materiell verfassungsändernden Gesetz, das den Anforderungen von Art. 79 I GG nicht entspricht. Dafür spricht auch die Stellung des Bundespräsidenten am Ende des Gesetzgebungsprozesses und die Verfassungsbindung des Bundespräsidenten (Art. 20 III GG), bei vorsätzlichem Verfassungsverstoß ist sogar die Präsidentenanklage möglich (Art. 61 I 1 GG). Hinzu kommt, dass der Bundespräsident gemäß Amtseid der Wahrung und Verteidigung des GGes als Aufgabe angenommen hat (Art. 56 GG). Ferner beinhaltet die Weigerung des Bundespräsidenten ein nach seiner Auffassung materiell mit der Verfassung nicht zu vereinbarendes Gesetz auszufertigen noch keine endgültige Normverwerfung, da der Weg zum BVerfG nach wie vor eröffnet ist (Organstreit). Schließlich ist ein materielles Prüfungsrecht auch der Würde des Präsidentenamtes angemessen, da er ansonsten lediglich zu einer „Unterschriftenmaschine“ verkommen würde. Ein materielles Prüfungsrecht ergibt sich aus Art. 20 III GG wegen der Bindung des Bundespräsidenten an Recht und Gesetz. Die Grenze dieses materiellen Prüfungsrechts bildet die Einschätzungsprärogative des Bundestages.
2.
Nein. Argument: Die Formulierung in Art. 82 I 1 GG stellt nur auf die formelle Verfassungsmäßigkeit ab, vgl. Art. 78 GG. Außerdem müsste sonst die Bundesregierung wegen der Gegenzeichnungspflicht ebenfalls Prüfungskompetenz haben, was eine Durchbrechung der Gewaltenteilung zur Folge hätte („Zensor des Bundestages“). Das Normverwerfungsmonopol liegt beim BVerfG, welches der Bundespräsident durch ein materielles Prüfungsrecht verletzen würde. Ferner greift Art. 20 III GG nur, wenn die Verfassung dem Bundespräsidenten die Möglichkeit zur materiellen Prüfung gibt. Auch der Amtseid ist zu unbestimmt für einen Kompetenztitel. Eine Präsidentenanklage wäre nur möglich, wenn der Bundespräsident die Unterzeichnung des Gesetzes hätte verweigern dürfen (Zirkelschluss!). Endlich ist ein materielles Prüfungsrecht unvereinbar mit der durch das GG gewollten schwachen Stellung des Bundespräsidenten unvereinbar.
8.
Regelungen bezüglich der Bundessymbole (nicht ausdrücklich im GG)
9.
politisch-gesellschaftliche Funktion: Integration nach innen
VIII.
Um den meisten Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten Gültigkeit zu verleihen ist die pflichtgemäße Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler bzw. den zuständigen Bundesminister nach Art. 58 GG erforderlich, ohne welche die meisten Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten nicht gültig sind.
I.
Kollegialorgan, organschaftliche Struktur, Zusammensetzung: Art. 62 GG
1.
Bundeskanzler, gewählt durch Bundestag, Art. 63 GG
2.
Bundesminister: Ernennung auf Vorschlag des Bundeskanzlers durch den Bundespräsidenten, Art. 64 I GG
II.
Regierungslose Zeit auf Bundesebene: Amt des Bundeskanzlers endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages, Art. 69 II Hs. 1 GG. Bis dieser einen neuen Kanzler gewählt hat, gibt es demnach eine – regelmäßig nur nach Stunden rechnende – Zeit ohne Bundesregierung. Auch nach einem Rücktritt des Kanzlers oder bei sonstiger Erledigung seines Amtes scheidet die bisherige Bundesregierung aus dem Amt, Art. 69 II Hs. 2 GG. Sollte sich die Wahl eines neuen Kanzlers verzögern, gibt Art. 69 III GG dem Bundespräsidenten das Recht und nach hM sogar eine Pflicht, einen geschäftsführenden Bundeskanzler zu benennen.
III.
Grundsätzlich bestimmt der Bundeskanzler die Einteilung der Bundesminister nach Fachgebieten. Dies wird in erster Linie aus seinem sog. materiellen (dh personellen) Kabinettsbildungsrecht und aus der Richtlinienkompetenz, Art. 65 I GG, gefolgert. Umstritten ist, ob darüber hinaus das Parlament, zumindest in „wesentlichen“ Fällen, ein Zugriffsrecht hat. Der nordrhein-westfälische VerfGH hat für eine insoweit dem GG vergleichbare Verfassungslage für den Fall der Zusammenlegung von Justiz- und Innenministerium sogar die Geltung des Vorbehaltes des Gesetzes, dh ein primäres Zugriffsrecht des Parlaments bejaht. Diese Entscheidung wurde kritisiert, da sie ohne nähere Begründung den Vorbehalt des Gesetzes erstmals auf den Bereich der Regierungsorganisation übertrug, mit dem erkennbaren Ziel, die Ministerfusion auf verfassungsprozessualem Weg zu Fall zu bringen.
IV.
Amtszeit des Bundesministers endet mit
1.
Zusammentritt eines neuen Bundestages, Art. 69 II Hs. 1 GG.
2.
jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers (Rücktritt, Tod, usw.), Art. 69 II Hs. 2 GG – das Ministeramt ist gegenüber dem Amt des Bundeskanzlers streng akzessorisch.
3.
Entlassung durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers, Art. 64 I GG. Die Minister sind also abhängig vom Vertrauen des Bundeskanzlers
4.
Tod
V.
Konstruktives Misstrauensvotum: Art. 67 I 1 GG, Bundestag kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder, also der gesetzlichen Mitgliederzahl (Art. 121 GG), einen neuen Bundeskanzler wählen und den Bundespräsidenten um Entlassung des bisherigen sowie Ernennung des gewählten Kanzlers bitten. Unterschied zur Vertrauensfrage gem. Art. 68 GG: Die Vertrauensfrage wird vom Bundeskanzler gestellt, meist in Verbindung mit einem der Regierung besonders wichtigen Gesetzesentwurf, während die Initiative beim Misstrauensvotum vom Bundestag ausgeht. Beim (konstruktiven) Misstrauensvotum muss der Bundestag einen neuen Bundeskanzler wählen, bei der – aus der Sicht der Regierung – gescheiterten Vertrauensfrage braucht er dies bloß zu tun, wenn er die mögliche Auflösung des Parlaments durch den Bundespräsidenten verhindern will.
VI.
Der Bundestag kann einem Bundesminister nicht mit rechtlicher Wirkung das Vertrauen entziehen, weil die Bundesminister nicht durch den Bundestag gewählt, sondern gem. Art. 64 I GG vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt werden und ein Misstrauensvotum im GG nur für den Bundeskanzler vorgesehen ist. Ein schlichter „Missbilligungsbeschluss“ dürfte als politische Willensäußerung des Parlaments dagegen verfassungsrechtlich unbedenklich kein, wenn auch bzw. gerade weil rechtlich wirkungslos.
VII.
Hauptaufgabe: Wahrnehmung der Aufgaben der Exekutive iRd Gewaltenteilung. Bundesregierung ist die vollziehende Gewalt des Bundes. Wichtigste Aufgaben:
1.
Initiativrecht, Art. 76 I GG
2.
Recht auf Einberufung des Vermittlungsausschusses, Art. 77 II 4 GG; des Bundesrates, Art. 52 II 2 GG
3.
Adressat einer Verordnungsermächtigung, Art. 80 I GG
4.
Antragsrecht auf Ausschluss der Öffentlichkeit im Bundestag, Art. 42 I 2 GG
5.
Erlass einer Geschäftsordnung, Art. 65 S. 4 GG
6.
Bundesregierung kann auch im Wege der Rechtsverordnung nach Art. 80 I GG legislativ tätig werden. Rechtsverordnungen der bundesregierung sind Gesetze im materiellen, nicht jedoch im förmlichen Sinne.
1.
Für die Akten des Kanzleramtes als politischer Schaltzentrale dürfte dies angesichts der politischen Natur der Aufzeichnungen und der personellen Diskontinuität zu verneinen sein.
2.
Für die Akten der Ministerien wird man danach differenzieren müssen, ob es sich um Vorgänge aus dem Bereich der Gubernative (dann überwiegend politischer Natur; keine Übergabepflicht) oder aus dem Bereich der Exekutive handelt (dann überwiegend administrativer Natur; Übergabepflicht wegen Organkontinuität).
I.
Prinzipien
1.
Kanzlerprinzip: Der Kanzler bestimmt die Richtlinien der Politik, sog. Richtlinienkompetenz, Art. 65 S. 1 GG. Die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers kann mit dem Recht zur selbständigen und eigenverantwortlichen Führung des eigenen Geschäftsbereichs, Art. 65 S. 2 GG (Ressortprinzip) des Bundesministers kollidieren. Der Bundeskanzler darf keine als Richtlinien „getarnte“ Einzelweisungen erteilen. Der Bundeskanzler kann seine Richtlinienkompetenz gegen einen sich weigernden Minister ggf. vor dem BVerfG durchsetzen, im Wege des Organstreitverfahrens. Bei der Richtlinienkompetenz handelt es sich um ein vom GG garantiertes Recht des Bundeskanzlers. Praktisch wird dies aber nicht vorkommen, da man sich auf politischer Ebene entweder einigt oder der Bundeskanzler im „Ernstfall“ den Bundespräsidenten um die Entlassung des Ministers aufsuchen kann. Die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers kann in der politischen Praxis insb. durch Koalitionsvereinbarungen beschränkt sein.
2.
Ressortprinzip: Die einzelnen Geschäftsbereiche der Bundesregierung werden durch den jeweiligen Minister selbständig geleitet. Begrenzt wird dies durch die Richtlinien des Kanzlers.
3.
Kollegialprinzip: Bei Meinungsverschiedenheiten der Minister entscheidet die Bundesregierung als Kollegialorgan.
II.
Wahl
1.
Im 1. Wahlgang wird der Kanzlerkandidat durch den Bundespräsidenten vorgeschlagen. Danach durch das Parlament. Gewählt wird der Bundeskanzler durch das Parlament mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder iSv Art. 121 GG. Der Bundeskanzler wird danach durch den Bundespräsidenten ernannt. Der Bundespräsident ist hierzu verpflichtet, im Fall des Art. 63 IV 3 GG hat der Bundespräsident Ermessen.
2.
Möglichkeiten für den Wechsel der Bundesregierung:
a.
konstruktives Misstrauensvotum nach Art. 67 GG: kommt zustande, wenn der Bundestag mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder iSv Art. 121 GG während der Legislaturperiode einen neuen Bundeskanzler wählt.
b.
Rücktritt des Bundeskanzlers
c.
Scheitern der Vertrauensfrage
d.
Ablauf der Legislaturperiode
3.
Folge, wenn der Bundeskanzler mit der Vertrauensfrage scheitert:
a.
Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten nach Art. 68 I 1 GG.
b.
Neue Bundeskanzlerwahl durch den Bundestag nach Art. 68 I 2 GG.
c.
Keine Veränderung: Bundeskanzler regiert weiter mit Minderheitsregierung
III.
Sonderrolle des Bundeskanzlers innerhalb der Bundesregierung ergibt sich
1.
daraus, dass er als einziges Mitglied der Regierung vom Parlament gewählt ist;
2.
daraus, dass die Bundesminister auf seinen Vorschlag hin jederzeit entlassen werden können;
3.
aus der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers (Art. 65 S. 1 GG).
1.
Solange I: Eine Überprüfung ist zulässig, da es keinen Grundrechtskatalog auf Gemeinschaftsebene gibt.
2.
Solange II: Eine Überprüfung ist unzulässig, da ein vergleichbarer Grundrechtekatalog besteht.
3.
Maastricht: Es besteht ein Kooperationsverhältnis, dh das BVerfG wird erst tätig, wenn auf Gemeinschaftsebene ein Grundrechtestandard fehlt.
I.
Formellen Gesetz gliedern sich in Gesetze im nur formellen Sinn und Gesetze im materiellen Sinn.
1.
Gesetze im nur formellen Sinn: Rechtsnormen, die nach einem förmlichen Verfahren erlassen wurden, aber keine Außenwirkung entfalten, Beispiel Haushaltsgesetz.
2.
Gesetz im materiellen Sinne (Normalfall): Rechtsnorm, erlassen nach einem förmlichen Verfahren, wirkt unmittelbar gegenüber dem Bürger.
II.
Wirksamkeit eines Gesetzes
a.
Gesetzgebungskompetenz
aa.
Bestimmung der richtigen Gesetzgebungskompetenz:
(1)
Bestimmung des Gegenstandes des Gesetzes
(2)
Auffinden der einschlägigen Kompetenznorm, eventuell durch Auslegung; uslegung der Gesetzgebungskompetenzvorschriften: ist erforderlich, da Gegenstand des gesamten Gesetzes von der Kompetenz gedeckt sein muss. Heranzuziehen sind die klassischen Auslegungsmethoden:
(a)
grammatikalische Auslegung (nach dem Wortlaut)
(b)
systematische Auslegung (nach der Stellung im Gesetz)
(c)
historische Auslegung (nach dem Willen des Gesetzgebers)
(d)
telelogische Auslegung (nach Sinn und Zweck der Norm)
(3)
Vorliegen der speziellen Voraussetzungen der Kompetenzart.
(4)
Deckung des ganzen Gesetzes von der gefundenen Gesetzgebungskompetenz, möglicherweise ist eine weitere Kompetenz erforderlich, wenn das Gesetz verschiedene Bereiche regelt.
bb.
Anspruch des Bürgers auf legislatives Tätigwerden: Eine zugewiesene Kompetenznorm begründet lediglich ein Recht auf Normerlass, jedoch keine Pflicht der Gesetzgebung. Daher besteht grundsätzlich kein Anspruch des Bürgers auf normatives Tätigwerden (Problem des gesetzgeberisches Unterlassen), da dem Gesetzgeber ein Gestaltungsermessen zusteht, in welches die Judikative wegen des Gewaltenteilungsprinzips nicht eingreifen kann.
b.
Gesetzgebungsverfahren
aa.
Gesetzgebungsinitiative
(1)
Zur Einbringung eines Gesetzesentwurfs in den Bundestag berechtigt nach Art. 76 I GG sind die Bundesregierung als Beschluss des Kollegialorgans, § 15 GOBReg, der Bundesrat als Mehrheitsbeschluss, § 30 GOBR, und eine Initiative aus der Mitte des Bundestages, dh von einer Fraktion oder von 5% der gesetzlichen Mitglieder, § 76 GOBT.
(2)
Bei Gesetzesvorlagen der Bundesregierung muss nach Art. 76 II GG eine Stellungnahme des Bundesrates eingeholt werden. Die Mitwirkung des Bundesrates kann umgangen werden, indem die Gesetzesvorlage der Regierung durch die regierungstragende Fraktion eingebracht wird. Durch eine spätere ordnungsgemäße Beteiligung des Bundesrates wird die Mitwirkung des Bundesrates nachgeholt. Auch die personellen Verflechtungen zwischen Bundesregierung und Bundestag sprechen dafür, die Einbringung eines Regierungsentwurfs durch eine Bundestagsfraktion zuzulassen. Schließlich lässt sich dem GG kein Verbot entnehmen, fremde Entwürfe zu übernehmen, zumal die geistige Urheberschaft bei Gesetzesvorlagen im Laufe komplizierter Planungen und Diskussionen meist ohnehin kaum zu bestimmen ist.
(3)
Gesetzesvorlage des Bundesrats muss der Bundesregierung für eine Stellungnahme vorgelegt werden, Art. 76 III GG.
bb.
Beschlussfassung im Bundestag
(1)
Drei Lesungen, vgl. §§ 78 ff. GOBT:
(a)
1. Lesung – allgemeine Aussprache über den Entwurf, danach meist: Überweisung an die Ausschüsse
(b)
2. Lesung – Beratung und Abstimmung über die Einzelbestimmungen
(c)
3. Lesung- Beratung und Beschluss über das gesamte Gesetz
(2)
Schlussabstimmung erfolgt nach der 3. Lesung. Die Beschlussfähigkeit des Bundestages richtet sich nach § 45 GOBT. Erforderlich ist ein Mehrheitsbeschluss, wobei grundsätzlich eine einfach Abstimmungsmehrheit iSv Art. 42 II GG ausreichend ist.
(3)
Besonderheiten bei der verfassungsändernden Gesetzgebung:
(a)
Zwei-Drittel-Mehrheit nach Art. 79 II GG
(b)
Wortlaut des GG muss durch das Änderungsgesetz ausdrücklich geändert oder ergänzt werden, Art. 79 I GG; „keine Verfassungsänderung ohne Verfassungstextänderung“.
cc.
Zuleitung an den Bundesrat, ggf. Einschaltung des Vermittlungsausschusses und erneute Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat.
(1)
Im Hinblick auf die erforderliche Mitwirkung des Bundesrates am Gesetzgebungsverfahren werden Einspruchsgesetze und Zustimmungsgesetze unterschieden:
(a)
Einspruchsgesetze nach Art. 77 III GG sind der Regelfall, wenn keine Sonderbestimmungen im GG existieren. Der Bundesrat hat danach nur ein negatives Einspruchsrecht.
(b)
Zustimmungsgesetze nach Art. 77 II a GG werden teilweise durch eine ausdrückliche Bestimmung im GG gefordert. In diesen Fällen ist eine positive Zustimmung (Beschluss) des Bundesrates für das Zustandekommen eines Gesetzes erforderlich, Art. 52 III 1GG
(2)
Folge, wenn der Bundesrat von seinem Einspruchsrecht Gebrauch macht oder die erforderliche Zustimmung zu einem Gesetz verweigert:
(a)
Bei Ablehnung eines Gesetzes durch den Bundesrat durch Einspruch, Art. 77 III GG, besteht die Möglichkeit der Zurückweisung des Einspruchs durch den Bundestag nach Art. 77 IV GG.
(b)
Bei Ablehnung durch Verweigerung der Zustimmung, Art. 77 II a GG, besteht keine Möglichkeit der Zurückweisung durch den Bundestag.
dd.
Abschlussverfahren: Unmittelbare Wirkung nach außen erhält ein Gesetz erst mit Ausfertigung und Verkündung, Artt. 82, 58 GG. Dies setzt voraus die Gegenzeichnung durch die Bundesregierung, Art. 58 GG, die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten, Art. 82 I 1 GG und die Verkündung im Bundesgesetzblatt, Art. 82 I 1 GG.
(1)
Gegenzeichnung des Gesetzes durch Vertreter der Bundesregierung
(2)
Ausfertigung durch den Bundespräsidenten: Mit der Ausfertigung bestätigt der Bundespräsident, dass der vorgelegte Gesetzestext identisch mit dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzeswortlaut ist. Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit ist umstritten.
(3)
Verkündung im Bundesgesetzblatt
2.
Materielle Voraussetzungen: kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insb. keine Verletzung von Grundrechten und Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
3.
Folge der Nichtbeachtung einer formellen oder materiellen Voraussetzung eines Gesetzes:
a.
Unwirksamkeit des Gesetzes
b.
Verwerfungsmonopol beim BVerfG, Art. 100 I GG
c.
Dh die Norm ist solange als gültig anzusehen, bis sie vom BVerfG für nichtig erklärt wird.
d.
Inhaltliche Begrenzung von Verfassungsänderungen: sog. Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III GG.
aa.
Keine Gesetzesänderungen, die die Bundesstaatlichkeit als solche, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes oder die in Art. 1 und 20 GG festgelegten Grundsätze berühren.
bb.
Ersetzung aller Zustimmungsgesetze durch Einspruchsgesetze durch Verfassungsänderung möglich. Art. 79 III GG verbietet nur, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes aufzuheben, schützt aber nicht die konkrete Ausgestaltung durch das GG. Solange die Länder noch an der Bundesgesetzgebung mit Mitspracherechten beteiligt sind, greift das Verbot des Art. 79 III GG nicht (str.). Allerdings handelt es sich bei verfassungsändernden Gesetzen gem. Art. 79 II GG um zustimmungsbedürftige Gesetze, so dass der Bundesrat einer solchen Änderung ebenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit zustimmen müsste.
1.
Verbandskompetenz
a.
Bund, Art. 32 I GG (auch idR Art. 32 III GG)
b.
Länder, Art. 32 III GG
2.
Organkompetenz, für den Bund ist das der Bundespräsident, Art. 59 I 1, 2 GG
3.
Innerstaatliche Willensbildung, Art. 59 II GG, richtet sich nach der innerstaatlichen Zuständigkeit
4.
Beteiligung des Bundesrates
b.
Zustimmungsrecht, Artt. 84 II, 108 VII GG
5.
Beteiligung der Länder, Art. 32 II GG
a.
Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens
b.
Wenn der Bund die Verbandskompetenz für die Länder wahrnimmt ist eine vorherige Zustimmung erforderlich.
6.
Völkerrechtliche Verträge entfalten keine unmittelbare Wirkung. Erforderlich ist vielmehr eine Transformation in bindendes innerstaatliches Recht. Die Zuständigkeit für die Transformation richtet sich nach den Gesetzgebungskompetenzen, Artt. 70 ff. GG. Ein gemeinsamer Erlass von Transformationsgesetz und Zustimmungsgesetz ist nur bei Zuständigkeit des Bundestags denkbar.
I.
Grundsatz der selbständigen Haushaltswirtschaft: Ausgabenverteilung nach Aufgabenverteilung, dh die finanzielle Verantwortung nur für zuständige Bereiche, und Ausnahmen davon in Art. 104 a II- IV GG, dh eine Mitfinanzierungspflicht des Bundes.
II.
Abgaben
1.
Steuern (allgemeine Abgabe): Abgaben, die nicht an eine Gegenleistung des Staats geknüpft sind und der allgemeinen Mittelbeschaffung dienen. Es gelten die Art. 104ff. GG. Steuern werden allgemein erhoben und dienen der Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs, während Sonderabgaben (= nichtfiskalische Abgaben) zweckgebunden erhoben werden.
2.
Gebühren und Beiträge (sog. Vorzugslasten); Geldleistungspflichten, es gelten die Artt. 30, 70 ff, 83 ff GG. Gebühren sind Abgaben gegen eine konkrete reale Gegenleistung; Beiträge sind Abgaben bei Einräumung einer bloß möglichen Gegenleistung.
3.
Sonderabgaben (= nichtfiskalische Abgaben): Zulässigkeit (Gesetzgeber muss die Berechtigung der Abgabe ständig überprüfen):
a.
Keine Erhebung zur Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs; zweckgebundene Erhebung (keine Ersatzsteuer)
b.
Abgrenzbarkeit der in Anspruch genommenen Gruppe nach rechtlichen und sachlichen Kriterien (Gruppenhomogenität)
c.
Besondere Verantwortung der Abgabenpflichtigen für die zu finanzierende Aufgabe (Verantwortungszusammenhang).
d.
Verwendung des Aufkommens aus der Sonderabgabe im Interesse der belasteten Gruppe (Gruppennützigkeit, nicht Fremdnützigkeit).
III.
Gesetzgebungskompetenzen iRd Finanzverfassung: Die Länder haben im Rahmen der Finanzverfassung Gesetzgebungskompetenzen. Sie gliedern sich wie folgt: Der Bund hat nach Art. 105 I eine ausschließliche und nach Art. 105 II GG eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Eine Gesetzgebungskompetenz der Länder besteht nur bei den übrigen Fällen nach Art. 105 II a GG und bei örtlichen Aufwands- und Verbrauchssteuern.
IV.
Exekutive und Judikative der Finanzverfassung sind die Bundesfinanzbehörden nach Art. 108 GG und die Bundesfinanzgerichtsbarkeit nach Art. 108 VI GG.
V.
Wirtschafts- und finanzpolitische Hauptziele („magisches Viereck“); verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihm als Konkretisierung des „gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ zu, welches Bund und Länder gem. Art. 109 II GG bei ihrer Haushaltsführung zu berücksichtigen haben. Allerdings wird das „gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht“ nicht abschließend durch das magische Viereck definiert, so dass Haushaltspolitik auch anderen Zielsetzungen folgen darf.
1.
Preisstabilität
2.
Vollbeschäftigung
3.
außenwirtschaftliches Gleichgewicht
4.
Wirtschaftswachstum
VI.
Finanzausgleich: gerechte Aufteilung der gemeinsamen Steuereinnahmen von Bund und Ländern
1.
vertikaler Finanzausgleich: Verteilung der Steuereinnahmen zwischen Bund und Ländern, Artt. 106 III, 107 II 3 GG.
2.
Ausgleich zwischen Bundesländern über Umsatzsteuerverteilung (Zu-/Abschläge); horizontaler Finanzausgleich i.e.S. seit GG-ÄndG 2017 entfallen, Art. 107 GG
VII.
Überprüfung von Rechnungslegung sowie von Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes durch Bundesrechnungshof (oberste Bundesbehörde), Art. 114 II GG. Jährliche Vorlage eines Berichts an Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat. Str. welcher Staatsgewalt der Bundesrechnungshof angehört. Seine Mitglieder haben zur unabhängigen Erfüllung dieser Aufgaben qua Verfassung richterliche Unabhängigkeit und sind lediglich dem Gesetz unterworfen.