Abgrenzung Privatrecht und öffentliches Recht
Öffentliches Recht
1.
Organisationsform
2.
Handlungsform
3.
Sonderrechtstheorie
a.
Ermittlung der Rechtsgrundlage
b.
Auslegung der Rechtsgrundlage → Sonderrecht?
4.
Sachzusammenhang
5.
Zweifelsregel
6.
Stufenverhältnis
a.
„Ob“ der Zulassung zur Benutzung bestimmt sich stets nach öffentlichem Recht. Grund: Erfüllt der Staat seine Aufgaben durch entsprechend gewidmete öffentliche Sachen, kann über den Zugang keine privatrechtliche Dispositionsfreiheit herrschen („Keine Flucht ins Privatrecht“). Beachte: Wird die öffentliche Einrichtung von einem privatrechtlich organisierten Unternehmen betrieben, wandelt sich der öffentlich-rechtliche Zulassungsanspruch in einen öffentlich-rechtlichen Verschaffungsanspruch.
b.
„Wie“ der Benutzung kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelt sein. Welche Benutzungsform vorliegt, muss anhand von Indizien festgestellt werden. Für öffentlich-rechtliche Benutzungsform sprechen Satzung, Anschluss- und Benutzungszwang, Gebühren, Beiträge. Für privatrechtliche Benutzungsform sprechen Allgemeine Geschäftsbedingungen, Nutzungsentgelt.
7.
Streitigkeit über öffentliche Sache