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Abgrenzung Privatrecht und öffentliches Recht

Öffentliches Recht

Abgrenzung Privatrecht – öffentliches Recht
1.
Organisationsform
a.
Mittelbare Verwaltung durch juristische Person des Privatrechts
b.
Juristische Person des öffentlichen Rechts
2.
Handlungsform
a.
Fiskalverwaltung
c.
Keine Abgrenzung möglich
3.
Sonderrechtstheorie
a.
Ermittlung der Rechtsgrundlage
b.
Auslegung der Rechtsgrundlage → Sonderrecht?
4.
Sachzusammenhang
a.
Zuordnung des Verwaltungshandelns zu einem Kompetenzbereich (Aufgabenbereich)
b.
Feststellung der Rechtsgrundlage, die den Kompetenzbereich umschreibt
c.
Überprüfung der Rechtsgrundlage nach der Sonderrechtstheorie
5.
Zweifelsregel
6.
Stufenverhältnis
a.
„Ob“ der Zulassung zur Benutzung bestimmt sich stets nach öffentlichem Recht. Grund: Erfüllt der Staat seine Aufgaben durch entsprechend gewidmete öffentliche Sachen, kann über den Zugang keine privatrechtliche Dispositionsfreiheit herrschen („Keine Flucht ins Privatrecht“). Beachte: Wird die öffentliche Einrichtung von einem privatrechtlich organisierten Unternehmen betrieben, wandelt sich der öffentlich-rechtliche Zulassungsanspruch in einen öffentlich-rechtlichen Verschaffungsanspruch.
b.
„Wie“ der Benutzung kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelt sein. Welche Benutzungsform vorliegt, muss anhand von Indizien festgestellt werden. Für öffentlich-rechtliche Benutzungsform sprechen Satzung, Anschluss- und Benutzungszwang, Gebühren, Beiträge. Für privatrechtliche Benutzungsform sprechen Allgemeine Geschäftsbedingungen, Nutzungsentgelt.
7.
Streitigkeit über öffentliche Sache