Wahlrecht
Öffentliches Recht
I.
Wahlrechtsgrundsätze, Artt. 38 I 1, 28 I 2 GG
1.
Allgemein: Wahlrecht steht grds. allen zu. Jeder darf wählen und jeder darf gewählt werden. Zulässig ist jedoch eine verhältnismäßige Differenzierung. Klassische Begrenzungen
a.
Beschränkung auf Staatsbürger: Wahlrecht steht nach Art. 20 II GG dem Volk zu. Mit „Volk“ ist das deutsche Volk gemeint. Argument: Präambel und Art. 1 II GG, Art. 146 GG. Daher gibt es grundsätzlich kein Wahlrecht für Ausländer, § 12 BWG. Ausnahmsweise garantiert Art. 28 I 3 GG ein kommunales Wahlrecht für EU-Bürger.
b.
Wahlalter
aa.
Aktives Wahlrecht: in Art. 38 II Hs. 1 GG verfassungskräftig festgeschrieben. § 12 I Nr. 1 BWahlG ist lediglich eine einfach-gesetzliche Wiederholung, so dass eine Änderung dieses Wahlalters nur unter den Voraussetzungen des Art. 79 GG möglich wäre.
bb.
Passives Wahlrecht: Art. 38 II Hs. 2 GG verweist auf „Volljährigkeit“ und damit auf § 2 BGB. Begreift man dies als dynamische Verweisung, könnte man lediglich § 13 I BWahlG und § 2 BGB ändern, um die Wählbarkeit bereits mit 16 Jahren eintreten zu lassen. Nach dieser Lesart könnte das Alter der Wählbarkeit ohne Verfassungsänderung reduziert werden.
cc.
Herabsetzung des Wahlalters im Rahmen des aktiven Wahlrechts nach Art. 38 II Hs. 1 GG: Es könnte ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip vorliegen. Art. 20 II 2 GG bestimmt, dass die Staatsgewalt vom Volk durch Wahlen ausgeübt wird. Die Wahlentscheidung ist ein Akt politischer Selbstbestimmung des Bürgers als Teil des Staatsvolkes und setzt mithin notwendig eine Einsichtsfähigkeit voraus – die Fähigkeit, Bedeutung und Tragweite des eigenen Tuns abzuschätzen. Aus diesem Grund sind der Herabsetzung des Wahlalters nach unten Grenzen gesetzt, auch wenn Art. 38 II GG selbst in Art. 79 III GG nicht für unabänderlich erklärt wird. Bei Wahlen kommt es auf die Fähigkeit an, sich selbst als Teil einer staatlich organisierten Gesellschaftsordnung zu begreifen und in einen größeren sozialen Kontext zu stellen; es geht außerdem darum, die sehr mittelbaren Auswirkungen des eigenen Handelns im politischen Bereich abzuschätzen. Anders zB bei der Straftat, die sehr viel konkreter ist in Bezug auf die Strafmündigkeit.
c.
Kein Ausschluss vom Wahlrecht
d.
Erfordernis der Sesshaftigkeit im Wahlgebiet (für aktives Wahlrecht)
2.
Unmittelbar: Enge Orientierung am Willen des Volkes, kein zwischengeschaltetes Gremium. Beispiel: sog. Wahlmänner. Anders zB in den USA im sog. electoral college für die Wahl des US-Präsidenten.
3.
Frei: Wahlentscheidung des Einzelnen muss frei von heteronomen (= äußeren, fremdbestimmten) Einflüssen bleiben, darf insbesondere keinem staatlichen Druck oder Zwang unterliegen.
a.
Einführung einer gesetzlichen Wahlpflicht: Die Beantwortung der Frage ist abhängig davon, ob man erst dann einen Eingriff in die Freiheit der Wahl annehmen möchte, wenn eine bestimmte Wahlentscheidung oder ein bestimmtes Stimmergebnis vorgegeben ist oder man zur freien Wahlentscheidung des einzelnen bereits die Entscheidung über das „Ob“ der Stimmabgabe rechnen will. Für letztgenannte Ansicht spricht nicht zuletzt, dass einer hohen oder geringen Wahlbeteiligung selbst eine Aussage darüber entnommen werden kann, wie zufrieden oder unzufrieden die Wähler mit den zur Wahl Angetretenen sind. Eine Rechtfertigung über kollidierendes Verfassungsrecht (Funktionsfähigkeit der Demokratie) bleibt aber möglich.
b.
Transport von älteren und gebrechlichen Menschen zum Wahllokal durch parteieigenen Bus: lediglich durch das Fahren wird jedenfalls kein Zwang oder Druck ausgeübt. Zu eruieren ist wohl der Grad an Einflußnahme, dh „nur“ Fahrt mangels wirklicher aktiver Einflußnahme auf die Wahlentscheidung zulässig.
c.
Einflussnahme durch nichtstaatliche Organisationen, zB Kirchen und Gewerkschaften, auf die Wahlentscheidung ihrer Mitglieder. Wohl keine Verletzung. Argument: Keine staatlichen Organe. Aber: Grenze des § 108 StGB (Gewalt, Drohung, Missbrauch von Abhängigkeit, wirtschaftlicher Druck) darf nicht überschritten werden. Dass durch Wahlkampfaktionen möglicherweise eine satzungsrechtliche Verpflichtung zur Überparteilichkeit verletzt sein kann, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
a.
Einführung von Zusatzstimmen für Eltern (parallel zur Anzahl der Kinder)
aa.
Durch Änderung des BWahlG: Die Zählwertgleichheit, dass also jedem Wahlberechtigten die gleiche Zahl an Stimmen zugeordnet wird, ist absolut garantiert durch Art. 38 I 1 GG, um die Rückkehr zu einem Mehrklassenwahlrecht auszuschließen, das durch das moderne Verfassungsrecht überwunden worden ist. Wegen dieser absoluten Garantie besteht auch keine Möglichkeit, die Einführung von Zusatzstimmen für Eltern als Bestimmung des „Näheren“ iSv Art. 38 III GG zu qualifizieren.
bb.
Durch Änderung des GG: Maßstab ist hier Art. 79 III GG. Der Grundsatz des gleichen Zählwertes jeder Stimme („one person, one vote“) gehört zu den konstituierenden Elementen des demokratischen Gemeinwesens, das auf dem Fundament der Gleichheit aufbaut. Daher wird die Zählwertgleichheit über Art. 20 I, II 2 GG unabdingbar geschützt.
b.
Einteilung der Wahlkreise, Problematik hinsichtlich der Erfolgswertgleichheit: Gibt es in einem Bundesland sehr viele Wahlkreise, in denen die Kandidaten einer Partei erwartungsgemäß siegreich sind („sichere“ Wahlkreise) während das Zweitstimmenergebnis der Parteiliste in dem betreffenden Bundesland weniger gut ausfällt, führt dies zu einem Zuwachs an Überhangmandaten für diese Partei. Hierdurch kommt es zu einer verstärkten Erfolgswertungleichheit. Auch wenn der Gesetzgeber bei der Einteilung der Wahlkreise einen Beurteilungsspielraum hat, ist nach dem BVerfG davon auszugehen, „dass es unter dem Gesichtspunkt der Wahlgleichheit künftig nicht mehr genügt, die vom BVerfG bisher zugelassene Abweichungsgrenze von 33 1/3 v.H., bezogen auf die durchschnittliche Bevölkerungszahl der Wahlkreise, einzuhalten. Begünstigung von Überhangmandaten durch
c.
Fünf-Prozent-Hürde bei Bundestagswahlen: verfassungsgemäß [BVerfG]: Zwar liegt Eingriff in die Gleichheit der Wahl vor (Erfolgswertungleichheit: einige Zweitstimmen fallen „unter den Tisch“), Rechtfertigung durch Interesse der Funktionsfähigkeit des Bundestages. Der nordrhein-westfälische VerfGH hat 1999 betont, die Frage der Zulässigkeit der Fünf-Prozent-Hürde sei nicht abstrakt und zeitlich unbestimmt festzustellen und hat daher die Fünf-Prozent-Hürde bei Kommunalwahlen für verfassungswidrig erklärt. Begründung: Es ist dem Landesgesetzgeber nicht gelungen, eine drohende Zersplitterung der Parteienlandschaft mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren und eine hieraus eventuell resultierende konkrete Gefährdung der Arbeitsfähigkeit der Kommunalparlamente hinreichend zu begründen.
5.
Geheim
a.
Wahlentscheidung darf nach außen nicht erkennbar sein.
b.
Wähler braucht seine persönliche Wahlentscheidung niemandem zu offenbaren.
c.
Verzicht: teilweise möglich: Der Wähler kann seine Wahlentscheidung öffentlich machen. Die Wahl und damit das Wahlgeheimnis sind jedoch zudem institutionell garantiert, so dass der Wähler nicht auf die Geheimheit des Wahlvorgangs selbst verzichten kann, v.a. hinsichtlich der Benutzung der Wahlkabine.