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Fehlerhafte Gesellschaft

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
1.
Fehlerhafter Gesellschaftsvertrag (unwirksam oder angefochten)
2.
Gesellschaftsvertrag in Vollzug gesetzt (vorher allgemeine Regeln)
3.
Keine entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit (z.B. §§ 134, 138 BGB) oder des Einzelnen (z.B. Minderjähriger)
4.→
Rechtsfolge
a.
aa.
Geltung des nichtigen Vertrages
bb.
Auflösung ex nunc (der jeweilige Nichtigkeitsgrund bildet den „wichtigen Grund“) durch Kündigung, § 723 BGB oder durch Auflösungsklage, § 133 HGB
b.