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~/vertretbar

Fehlerhafte Gesellschaft

Zivilrecht

Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
1.
Fehlerhafter Gesellschaftsvertrag (unwirksam oder angefochten)
2.
Gesellschaftsvertrag in Vollzug gesetzt (vorher allgemeine Regeln)
3.
Keine entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit (z.B. §§ 134, 138 BGB) oder des Einzelnen (z.B. Minderjähriger)
4.
Rechtsfolge
aa.
Geltung des nichtigen Vertrages
bb.
Auflösung ex nunc (der jeweilige Nichtigkeitsgrund bildet den „wichtigen Grund“) durch Kündigung, § 723 BGB oder durch Auflösungsklage, § 133 HGB