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Gesetzgebungsverfahren

Öffentliches Recht

II.
Wirksamkeit eines Gesetzes
a.
Gesetzgebungskompetenz
aa.
Bestimmung der richtigen Gesetzgebungskompetenz:
(1)
Bestimmung des Gegenstandes des Gesetzes
(2)
Auffinden der einschlägigen Kompetenznorm, eventuell durch Auslegung; uslegung der Gesetzgebungskompetenzvorschriften: ist erforderlich, da Gegenstand des gesamten Gesetzes von der Kompetenz gedeckt sein muss. Heranzuziehen sind die klassischen Auslegungsmethoden:
(a)
grammatikalische Auslegung (nach dem Wortlaut)
(b)
systematische Auslegung (nach der Stellung im Gesetz)
(c)
historische Auslegung (nach dem Willen des Gesetzgebers)
(d)
telelogische Auslegung (nach Sinn und Zweck der Norm)
(3)
Vorliegen der speziellen Voraussetzungen der Kompetenzart.
(4)
Deckung des ganzen Gesetzes von der gefundenen Gesetzgebungskompetenz, möglicherweise ist eine weitere Kompetenz erforderlich, wenn das Gesetz verschiedene Bereiche regelt.
bb.
Anspruch des Bürgers auf legislatives Tätigwerden: Eine zugewiesene Kompetenznorm begründet lediglich ein Recht auf Normerlass, jedoch keine Pflicht der Gesetzgebung. Daher besteht grundsätzlich kein Anspruch des Bürgers auf normatives Tätigwerden (Problem des gesetzgeberisches Unterlassen), da dem Gesetzgeber ein Gestaltungsermessen zusteht, in welches die Judikative wegen des Gewaltenteilungsprinzips nicht eingreifen kann.
b.
Gesetzgebungsverfahren
aa.
Gesetzgebungsinitiative
(1)
Zur Einbringung eines Gesetzesentwurfs in den Bundestag berechtigt nach Art. 76 I GG sind die Bundesregierung als Beschluss des Kollegialorgans, § 15 GOBReg, der Bundesrat als Mehrheitsbeschluss, § 30 GOBR, und eine Initiative aus der Mitte des Bundestages, dh von einer Fraktion oder von 5% der gesetzlichen Mitglieder, § 76 GOBT.
(2)
Bei Gesetzesvorlagen der Bundesregierung muss nach Art. 76 II GG eine Stellungnahme des Bundesrates eingeholt werden. Die Mitwirkung des Bundesrates kann umgangen werden, indem die Gesetzesvorlage der Regierung durch die regierungstragende Fraktion eingebracht wird. Durch eine spätere ordnungsgemäße Beteiligung des Bundesrates wird die Mitwirkung des Bundesrates nachgeholt. Auch die personellen Verflechtungen zwischen Bundesregierung und Bundestag sprechen dafür, die Einbringung eines Regierungsentwurfs durch eine Bundestagsfraktion zuzulassen. Schließlich lässt sich dem GG kein Verbot entnehmen, fremde Entwürfe zu übernehmen, zumal die geistige Urheberschaft bei Gesetzesvorlagen im Laufe komplizierter Planungen und Diskussionen meist ohnehin kaum zu bestimmen ist.
(3)
Gesetzesvorlage des Bundesrats muss der Bundesregierung für eine Stellungnahme vorgelegt werden, Art. 76 III GG.
bb.
Beschlussfassung im Bundestag
(1)
Drei Lesungen, vgl. §§ 78 ff. GOBT:
(a)
1. Lesung – allgemeine Aussprache über den Entwurf, danach meist: Überweisung an die Ausschüsse
(b)
2. Lesung – Beratung und Abstimmung über die Einzelbestimmungen
(c)
3. Lesung- Beratung und Beschluss über das gesamte Gesetz
(2)
Schlussabstimmung erfolgt nach der 3. Lesung. Die Beschlussfähigkeit des Bundestages richtet sich nach § 45 GOBT. Erforderlich ist ein Mehrheitsbeschluss, wobei grundsätzlich eine einfach Abstimmungsmehrheit iSv Art. 42 II GG ausreichend ist.
(3)
Besonderheiten bei der verfassungsändernden Gesetzgebung:
(a)
Zwei-Drittel-Mehrheit nach Art. 79 II GG
(b)
Wortlaut des GG muss durch das Änderungsgesetz ausdrücklich geändert oder ergänzt werden, Art. 79 I GG; „keine Verfassungsänderung ohne Verfassungstextänderung“.
cc.
Zuleitung an den Bundesrat, ggf. Einschaltung des Vermittlungsausschusses und erneute Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat.
(1)
Im Hinblick auf die erforderliche Mitwirkung des Bundesrates am Gesetzgebungsverfahren werden Einspruchsgesetze und Zustimmungsgesetze unterschieden:
(a)
Einspruchsgesetze nach Art. 77 III GG sind der Regelfall, wenn keine Sonderbestimmungen im GG existieren. Der Bundesrat hat danach nur ein negatives Einspruchsrecht.
(b)
Zustimmungsgesetze nach Art. 77 II a GG werden teilweise durch eine ausdrückliche Bestimmung im GG gefordert. In diesen Fällen ist eine positive Zustimmung (Beschluss) des Bundesrates für das Zustandekommen eines Gesetzes erforderlich, Art. 52 III 1GG
(2)
Folge, wenn der Bundesrat von seinem Einspruchsrecht Gebrauch macht oder die erforderliche Zustimmung zu einem Gesetz verweigert:
(a)
Bei Ablehnung eines Gesetzes durch den Bundesrat durch Einspruch, Art. 77 III GG, besteht die Möglichkeit der Zurückweisung des Einspruchs durch den Bundestag nach Art. 77 IV GG.
(b)
Bei Ablehnung durch Verweigerung der Zustimmung, Art. 77 II a GG, besteht keine Möglichkeit der Zurückweisung durch den Bundestag.
dd.
Abschlussverfahren: Unmittelbare Wirkung nach außen erhält ein Gesetz erst mit Ausfertigung und Verkündung, Artt. 82, 58 GG. Dies setzt voraus die Gegenzeichnung durch die Bundesregierung, Art. 58 GG, die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten, Art. 82 I 1 GG und die Verkündung im Bundesgesetzblatt, Art. 82 I 1 GG.
(1)
Gegenzeichnung des Gesetzes durch Vertreter der Bundesregierung
(2)
Ausfertigung durch den Bundespräsidenten: Mit der Ausfertigung bestätigt der Bundespräsident, dass der vorgelegte Gesetzestext identisch mit dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzeswortlaut ist. Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit ist umstritten.
(3)
Verkündung im Bundesgesetzblatt
2.
Materielle Voraussetzungen: kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insb. keine Verletzung von Grundrechten und Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
3.
Folge der Nichtbeachtung einer formellen oder materiellen Voraussetzung eines Gesetzes:
a.
Unwirksamkeit des Gesetzes
b.
Verwerfungsmonopol beim BVerfG, Art. 100 I GG
c.
Dh die Norm ist solange als gültig anzusehen, bis sie vom BVerfG für nichtig erklärt wird.
d.
Inhaltliche Begrenzung von Verfassungsänderungen: sog. Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III GG.
aa.
Keine Gesetzesänderungen, die die Bundesstaatlichkeit als solche, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes oder die in Art. 1 und 20 GG festgelegten Grundsätze berühren.
bb.
Ersetzung aller Zustimmungsgesetze durch Einspruchsgesetze durch Verfassungsänderung möglich. Art. 79 III GG verbietet nur, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes aufzuheben, schützt aber nicht die konkrete Ausgestaltung durch das GG. Solange die Länder noch an der Bundesgesetzgebung mit Mitspracherechten beteiligt sind, greift das Verbot des Art. 79 III GG nicht (str.). Allerdings handelt es sich bei verfassungsändernden Gesetzen gem. Art. 79 II GG um zustimmungsbedürftige Gesetze, so dass der Bundesrat einer solchen Änderung ebenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit zustimmen müsste.
1.
Verbandskompetenz
a.
Bund, Art. 32 I GG (auch idR Art. 32 III GG)
b.
Länder, Art. 32 III GG
2.
Organkompetenz, für den Bund ist das der Bundespräsident, Art. 59 I 1, 2 GG
3.
Innerstaatliche Willensbildung, Art. 59 II GG, richtet sich nach der innerstaatlichen Zuständigkeit
4.
Beteiligung des Bundesrates
b.
Zustimmungsrecht, Artt. 84 II, 108 VII GG
5.
Beteiligung der Länder, Art. 32 II GG
a.
Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens
b.
Wenn der Bund die Verbandskompetenz für die Länder wahrnimmt ist eine vorherige Zustimmung erforderlich.
6.
Völkerrechtliche Verträge entfalten keine unmittelbare Wirkung. Erforderlich ist vielmehr eine Transformation in bindendes innerstaatliches Recht. Die Zuständigkeit für die Transformation richtet sich nach den Gesetzgebungskompetenzen, Artt. 70 ff. GG. Ein gemeinsamer Erlass von Transformationsgesetz und Zustimmungsgesetz ist nur bei Zuständigkeit des Bundestags denkbar.