Gesetzgebungsverfahren
Öffentliches Recht
II.
Wirksamkeit eines Gesetzes
1.
Formelle Voraussetzungen
a.
Gesetzgebungskompetenz
aa.
Bestimmung der richtigen Gesetzgebungskompetenz:
(1)
Bestimmung des Gegenstandes des Gesetzes
(2)
Auffinden der einschlägigen Kompetenznorm, eventuell durch Auslegung; uslegung der Gesetzgebungskompetenzvorschriften: ist erforderlich, da Gegenstand des gesamten Gesetzes von der Kompetenz gedeckt sein muss. Heranzuziehen sind die klassischen Auslegungsmethoden:
(a)
grammatikalische Auslegung (nach dem Wortlaut)
(b)
systematische Auslegung (nach der Stellung im Gesetz)
(c)
historische Auslegung (nach dem Willen des Gesetzgebers)
(d)
telelogische Auslegung (nach Sinn und Zweck der Norm)
(3)
Vorliegen der speziellen Voraussetzungen der Kompetenzart.
(4)
Deckung des ganzen Gesetzes von der gefundenen Gesetzgebungskompetenz, möglicherweise ist eine weitere Kompetenz erforderlich, wenn das Gesetz verschiedene Bereiche regelt.
bb.
Anspruch des Bürgers auf legislatives Tätigwerden: Eine zugewiesene Kompetenznorm begründet lediglich ein Recht auf Normerlass, jedoch keine Pflicht der Gesetzgebung. Daher besteht grundsätzlich kein Anspruch des Bürgers auf normatives Tätigwerden (Problem des gesetzgeberisches Unterlassen), da dem Gesetzgeber ein Gestaltungsermessen zusteht, in welches die Judikative wegen des Gewaltenteilungsprinzips nicht eingreifen kann.
b.
Gesetzgebungsverfahren
aa.
Gesetzgebungsinitiative
(1)
Zur Einbringung eines Gesetzesentwurfs in den Bundestag berechtigt nach Art. 76 I GG sind die Bundesregierung als Beschluss des Kollegialorgans, § 15 GOBReg, der Bundesrat als Mehrheitsbeschluss, § 30 GOBR, und eine Initiative aus der Mitte des Bundestages, dh von einer Fraktion oder von 5% der gesetzlichen Mitglieder, § 76 GOBT.
(2)
Bei Gesetzesvorlagen der Bundesregierung muss nach Art. 76 II GG eine Stellungnahme des Bundesrates eingeholt werden. Die Mitwirkung des Bundesrates kann umgangen werden, indem die Gesetzesvorlage der Regierung durch die regierungstragende Fraktion eingebracht wird. Durch eine spätere ordnungsgemäße Beteiligung des Bundesrates wird die Mitwirkung des Bundesrates nachgeholt. Auch die personellen Verflechtungen zwischen Bundesregierung und Bundestag sprechen dafür, die Einbringung eines Regierungsentwurfs durch eine Bundestagsfraktion zuzulassen. Schließlich lässt sich dem GG kein Verbot entnehmen, fremde Entwürfe zu übernehmen, zumal die geistige Urheberschaft bei Gesetzesvorlagen im Laufe komplizierter Planungen und Diskussionen meist ohnehin kaum zu bestimmen ist.
cc.
Zuleitung an den Bundesrat, ggf. Einschaltung des Vermittlungsausschusses und erneute Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat.
dd.
Abschlussverfahren: Unmittelbare Wirkung nach außen erhält ein Gesetz erst mit Ausfertigung und Verkündung, Artt. 82, 58 GG. Dies setzt voraus die Gegenzeichnung durch die Bundesregierung, Art. 58 GG, die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten, Art. 82 I 1 GG und die Verkündung im Bundesgesetzblatt, Art. 82 I 1 GG.
(1)
Gegenzeichnung des Gesetzes durch Vertreter der Bundesregierung
(2)
Ausfertigung durch den Bundespräsidenten: Mit der Ausfertigung bestätigt der Bundespräsident, dass der vorgelegte Gesetzestext identisch mit dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzeswortlaut ist. Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit ist umstritten.
(3)
Verkündung im Bundesgesetzblatt
2.
Materielle Voraussetzungen: kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insb. keine Verletzung von Grundrechten und Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
3.
Folge der Nichtbeachtung einer formellen oder materiellen Voraussetzung eines Gesetzes:
a.
Unwirksamkeit des Gesetzes
c.
Dh die Norm ist solange als gültig anzusehen, bis sie vom BVerfG für nichtig erklärt wird.
bb.
Ersetzung aller Zustimmungsgesetze durch Einspruchsgesetze durch Verfassungsänderung möglich. Art. 79 III GG verbietet nur, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes aufzuheben, schützt aber nicht die konkrete Ausgestaltung durch das GG. Solange die Länder noch an der Bundesgesetzgebung mit Mitspracherechten beteiligt sind, greift das Verbot des Art. 79 III GG nicht (str.). Allerdings handelt es sich bei verfassungsändernden Gesetzen gem. Art. 79 II GG um zustimmungsbedürftige Gesetze, so dass der Bundesrat einer solchen Änderung ebenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit zustimmen müsste.
2.
Organkompetenz, für den Bund ist das der Bundespräsident, Art. 59 I 1, 2 GG
3.
Innerstaatliche Willensbildung, Art. 59 II GG, richtet sich nach der innerstaatlichen Zuständigkeit
4.
Beteiligung des Bundesrates
a.
bei der Gesetzgebung, Art. 77 II – IV GG
b.
Zustimmungsrecht, Artt. 84 II, 108 VII GG
6.→
Völkerrechtliche Verträge entfalten keine unmittelbare Wirkung. Erforderlich ist vielmehr eine Transformation in bindendes innerstaatliches Recht. Die Zuständigkeit für die Transformation richtet sich nach den Gesetzgebungskompetenzen, Artt. 70 ff. GG. Ein gemeinsamer Erlass von Transformationsgesetz und Zustimmungsgesetz ist nur bei Zuständigkeit des Bundestags denkbar.