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Haftung

Grundsätzlich haften alle drei Vermögensmassen. In der Praxis ist jedoch für den Gläubiger meist nur das Gesamtgut von Bedeutung.

Zivilrecht · Familie Erb

Partnerschaft selbst, daneben Partner als Gesamtschuldner, § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG; Einschränkung nach § 8 Abs. 2 PartGG, so dass nur einzelne Partner neben der Partnerschaft haften

Zivilrecht · Gesellschaftsrecht

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