Haftung
- Zivilrecht
Grundsätzlich haften alle drei Vermögensmassen. In der Praxis ist jedoch für den Gläubiger meist nur das Gesamtgut von Bedeutung.
- Zivilrecht
Partnerschaft selbst, daneben Partner als Gesamtschuldner, § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG; Einschränkung nach § 8 Abs. 2 PartGG, so dass nur einzelne Partner neben der Partnerschaft haften