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Handelsregister

Zivilrecht

Publizität des Handelsregisters gem. § 15 Abs. 1 HGB (negative Publizität)
1.
Eintragungspflichtige Tatsache
2.
Keine Eintragung bzw. keine Bekanntmachung
3.
Tatsache ist in Angelegenheiten desjenigen einzutragen, der sich sonst auf diese Tatsache berufen könnte
4.
Keine positive Kenntnis des Dritten
5.
Vorgang im Geschäftsverkehr
6.
Rechtsfolge