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Haftung nach § 25 HGB

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

Haftung des Erwerbers, § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB
1.
Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden, nicht vom Insolvenzverwalter
2.
Tatsächliche Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz
3.
Im Betrieb des früheren Inhabers begründete Verbindlichkeit
4.
Kein unverzüglicher Haftungsausschluss, § 25 Abs. 2 HGB
5.→
Rechtsfolge
a.
Haftung des Erwerbers mit gesamten Vermögen
b.
Veräußerer haftet gesamtschuldnerisch weiter, Enthaftung nach 5 Jahren, § 26 Abs. 1 HGB