Prokura
Zivilrecht
Erteilung der Prokura, §§ 48 ff. HGB
1.
Nur durch Inhaber des Handelsgeschäfts oder durch Vertreter; persönlich; ausdrücklich; § 48 Abs. 1 HGB
2.
Eintragungspflicht, § 53 Abs. 1 HGB (deklaratorisch)
3.
Bei fehlerhafter Prokuraerteilung: Umdeutung in Handlungsvollmacht / BGB-Vollmacht möglich