Handelsrecht
Zivilrecht · Handels- und Gesellschaftsrecht · 273 Prüfungspunkte
12 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 6 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (18)
§ 128 HGB
MoPeG: persönliche Gesellschafterhaftung ist heute § 126 HGB
§ 128 HGB→§ 126 HGB
Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024
§ 130 HGB
MoPeG: Haftung des eintretenden Gesellschafters ist heute § 127 HGB
§ 130 HGB→§ 127 HGB
Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024
§ 705 BGB
MoPeG: rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbR, Gesamthandsprinzip abgeschafft
'Gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen' ist falsch · geändert seit 1.1.2024
§ 713 BGB
Gesellschaftsvermögen ist Vermögen der Gesellschaft; ersetzt §§ 718-720 a.F.
§§ 718-720 BGB→§ 713 BGB
· neu eingefügt seit 1.1.2024
§ 719 BGB
Völlig anderer Regelungsgegenstand: Entstehung im Verhältnis zu Dritten
Ein Zitat '§ 719 BGB' aus altem Skript trifft heute eine andere Norm · geändert seit 1.1.2024
§ 721 BGB
Akzessorische Gesellschafterhaftung kodifiziert (früher Analogie zu § 128 HGB)
· neu eingefügt seit 1.1.2024
§ 707 BGB
Gesellschaftsregister, Rechtsformzusatz eGbR
· neu eingefügt seit 1.1.2024
§ 129 HGB
MoPeG: Einwendungen des Gesellschafters ist heute § 128 HGB
§ 129 HGB→§ 128 HGB
Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024
§ 125 HGB
MoPeG: Vertretung ist heute § 124 HGB
§ 125 HGB→§ 124 HGB
Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024
§ 125a HGB
MoPeG: Zeichnung ist heute § 125 HGB
§ 125a HGB→§ 125 HGB
Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024
§ 131 HGB
MoPeG: Auflösungsgründe ist heute § 130 HGB
§ 131 HGB→§ 130 HGB
Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024
§ 107 HGB
OHG und KG für Freie Berufe geöffnet, Statuswechsel
· geändert seit 1.1.2024
§ 110 HGB
Neues Beschlussmängelrecht §§ 110-115 (Anfechtungsmodell)
· neu eingefügt seit 1.1.2024
§ 166 HGB
Erweiterte Informationsrechte des Kommanditisten
· geändert seit 1.1.2024
§ 2 GmbHG
Online-Gründung per Videokommunikation, ab 2023 auch Sachgründung
· geändert seit 1.8.2022
§ 118a AktG
Virtuelle Hauptversammlung dauerhaft verankert
· neu eingefügt seit 27.7.2022
§ 434 BGB
Sachmangelbegriff neu: subjektive, objektive und Montageanforderungen kumulativ
Prüfungsschritt 'Vorrang der Beschaffenheitsvereinbarung' ist falsch; aliud jetzt Abs. 5 · geändert seit 1.1.2022
§ 87a AktG
ARUG II: Vergütungssystem, Say on Pay § 120a, Related Party Transactions §§ 111a-111c
· neu eingefügt seit 1.1.2021
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Definition
- Anknüpfungspunkt
Kaufmann i.S.d. §§ 1 ff. HGB; mindestens einer der Beteiligten muss ein Kaufmann sein (sog. subjektives System); BGB bleibt neben HGB anwendbar (Art. 2 Abs. 1 EGHGB).
Erläuterung
Anknüpfungspunkt: Kaufmann i.S.d. §§ 1 ff. HGB; mindestens einer der Beteiligten muss ein Kaufmann sein (sog. subjektives System); BGB bleibt neben HGB anwendbar (Art. 2 Abs. 1 EGHGB).
Erläuterung
Rechtliche Selbständigkeit; selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB.
Erläuterung
Auf eine grds. unbestimmte Vielzahl von Verträgen gerichtet.
Erläuterung
Absicht, Überschuss der Einnahmen über Ausgaben zu erzielen (a.A. lediglich Entgeltlichkeit].
Definition
- Historische Begründung
Dienstleistung höherer Art steht im Vordergrund.
Erläuterung
Historische Begründung: Dienstleistung höherer Art steht im Vordergrund.
Erläuterung
Gesetzl. Vermutung in § 1 Abs. 2 HGB, dass jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe ist.
Erläuterung
Jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, nach Art bzw. Umfang sind keine kaufmännischen Einrichtungen erforderlich. Eintragungspflicht gem. § 29 HGB (deklaratorische Wirkung)
Erläuterung
Sonstige gewerbliche Unternehmen, wenn im Handelsregister eingetragen (konstitutive Wirkung!); aber: keine Eintragungspflicht!
Definition
- Gilt unabhängig vom Unternehmensgegenstand als kaufmännisch
GmbH, § 13 Abs. 3 GmbHG; AG, § 3 Abs. 1 AktG; KGaA, § 278 Abs. 1 AktG; eG, § 17 GenG.
Erläuterung
Gilt unabhängig vom Unternehmensgegenstand als kaufmännisch: GmbH, § 13 Abs. 3 GmbHG; AG, § 3 Abs. 1 AktG; KGaA, § 278 Abs. 1 AktG; eG, § 17 GenG.
Definition
- Auch bei sekundärer Unrichtigkeit, Argument
Wortlaut, Telos der Norm.
Erläuterung
Auch bei sekundärer Unrichtigkeit, Argument: Wortlaut, Telos der Norm.
Argument
- TelosWortlaut, Telos der Norm.
Definition
- Wahlrecht des Dritten
Berufung auf Nichtvorliegen der Tatsache oder auf wahre Rechtslage. Wahlrecht ist teilbar, Argument: § 15 Abs. 1 HGB dient dem Schutz des Dritten.
Erläuterung
Wahlrecht des Dritten: Berufung auf Nichtvorliegen der Tatsache oder auf wahre Rechtslage. Wahlrecht ist teilbar, Argument: § 15 Abs. 1 HGB dient dem Schutz des Dritten.
Argument
- § 15 Abs. 1 HGB dient dem Schutz des Dritten.
Definition
- Argument
Wortlaut, Systematik vgl. § 15 Abs. 1 HGB, für eintragungsfähige Tatsachen existieren Sonderregeln, §§ 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 HGB.
Erläuterung
Argument: Wortlaut, Systematik vgl. § 15 Abs. 1 HGB, für eintragungsfähige Tatsachen existieren Sonderregeln, §§ 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 HGB.
Argument
- SystematikWortlaut, Systematik vgl. § 15 Abs. 1 HGB, für eintragungsfähige Tatsachen existieren Sonderregeln, §§ 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 HGB.
Erläuterung
Wahlrecht desjenigen, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war: Kann, aber muss nicht auf die eingetragene Tatsache berufen.
Erläuterung
Abstrakte Beurteilung, d.h. bei Unterstellung ihrer Richtigkeit.
Erläuterung
Wahlrecht des Dritten, Berufung auf bekanntgemachte Tatsache oder auf wahre Rechtslage.
Erläuterung
Vorrangig: §§ 15 Abs. 1-Abs. 3, § 5 HGB.
Erläuterung
Unrichtige Eintragung zurechenbar veranlasst; unrichtige Eintragung schuldhaft nicht korrigiert.
Erläuterung
Leichte Fahrlässigkeit schadet!
Erläuterung
Wahlrecht des Dritten, kann aber muss sich nicht auf den Rechtsschein berufen
Erläuterung
Unterscheidungskraft der Firma, § 18 Abs. 1 HGB. Keine Verwechslungsgefahr mit anderen Firmen am selben Ort, § 30 HGB.
Erläuterung
Keine Irreführung, § 18 Abs. 2 HGB. Rechtsformzusatz, § 19 HGB.
Definition
- Grundsatz
Ein Unternehmen, eine Firma. Ausnahmen: organisatorische Selbständigkeit, selbständige Filialen.
Erläuterung
Grundsatz: Ein Unternehmen, eine Firma. Ausnahmen: organisatorische Selbständigkeit, selbständige Filialen.
Erläuterung
Eintragungspflicht Handelsregister, § 29 HGB. Briefkopf, §§ 37a, 125a HGB.
Erläuterung
§ 37 Abs. 1 HGB; §§ 143, 144a FGG.
Erläuterung
§ 37 Abs. 2 HGB; § 15 MarkenG; §§ 12, 823 Abs. 1 BGB.
Definition
- Unerheblich
Wirksamkeit des Erwerbs, firmenrechtliche Zulässigkeit, Einwilligung des früheren Inhabers.
Erläuterung
Unerheblich: Wirksamkeit des Erwerbs, firmenrechtliche Zulässigkeit, Einwilligung des früheren Inhabers.
Erläuterung
Durch Nachlassverwaltung / Nachlassinsolvenzverfahren, §§ 1975 ff. BGB. Durch Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB.
Erläuterung
Unbeschränkt, tritt neben erbrechtliche Haftung, § 27 HGB
Definition
- Argument
Wortlaut § 27 Abs. 2 HGB, Missbrauchsgefahr.
Argument
- WortlautWortlaut § 27 Abs. 2 HGB, Missbrauchsgefahr.
Definition
- Argument
Haftungsanknüpfungspunkt ist Firmenfortführung.
Argument
- Haftungsanknüpfungspunkt ist Firmenfortführung.
Definition
- Argument
Verweis des § 27 Abs. 1 HGB
Erläuterung
Argument: Verweis des § 27 Abs. 1 HGB
Argument
- Verweis des § 27 Abs. 1 HGB
Erläuterung
Unbeschränkte Haftung des Erben
Erläuterung
§ 28 HGB analog, wenn unter Einbringung des Geschäfts einer Einzelperson eine GbR gegründet wird, Kritik: BGB-Gesellschafter haben nicht die Möglichkeit des Haftungsausschlusses nach § 28 Abs. 2 HGB.
Erläuterung
Bei Gesellschafterbeitritt: §§ 130, 173 HGB [heute § 127 HGB].
Definition
- Bei fehlerhafter Prokuraerteilung
Umdeutung in Handlungsvollmacht / BGB-Vollmacht möglich
Definition
- Ausnahme
Lehre vom Missbrauch der Vertretungsmacht (Kollusion, Evidenz)
Definition
- Norm und Systematik
Gesetzliche Anscheinsvollmacht; Argument: Wortlaut: „gilt als ermächtigt“ (a.A.: echte rechtsgeschäftliche Vollmacht).
Erläuterung
Norm und Systematik: Gesetzliche Anscheinsvollmacht; Argument: Wortlaut: „gilt als ermächtigt“ (a.A.: echte rechtsgeschäftliche Vollmacht).
Argument
- WortlautWortlaut: „gilt als ermächtigt“ (a.A.: echte rechtsgeschäftliche Vollmacht).
Erläuterung
Laden: jede dem Publikum zugängliche, nicht notwendig dauerhafte Verkaufsstätte, auch offener Verkaufsstand. Offenes Warenlager: Stätte, die zur Lagerung von Waren dient und dem Publikum für Geschäftsabschlüsse zugänglich ist.
Erläuterung
Wer mit Wissen und Wollen des Prinzipals im Laden mit dem Publikum verkehrt.
Erläuterung
Zugunsten gutgläubiger Dritter (§ 54 Abs. 3 HGB analog) gilt Angestellter als bevollmächtigt für übliche Verkäufe (schuldrechtlich, dinglich) (nicht: Ankäufe!) und übliche Inempfangnahmen, insb. Zahlungen
Erläuterung
Handeln in fremdem Namen.
Erläuterung
Provisionsansprüche, § 87 HGB; Ausgleichsanspruch, § 89b HGB.
Erläuterung
Handeln in fremdem Namen.
Erläuterung
Handeln in eigenem Namen.
Erläuterung
Provisionsanspruch, § 396 Abs. 1 HGB; Aufwendungsersatzanspruch, § 396 Abs. 2 HGB; gesetzliches Pfandrecht am Kommissionsgut, § 397 HGB.
Erläuterung
Grds. Schweigen im Handelsrecht auch keine Willenserklärung. Ausnahme: § 362 HGB.
Definition
- Bei Pflichtverletzung
Schweigen gilt als Annahme; zwischen den Parteien kommt ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Inhalt des Antrags zustande
Definition
- Bei Pflichtverletzung
Schweigen gilt als Annahme; zwischen den Parteien kommt ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Inhalt des Antrags zustande
Erläuterung
§ 366 Abs. 2 HGB: Erwerber erlangt lastenfreies Eigentum, wenn er Belastung kennt, aber gutgläubig den Veräußerer für befugt hält, ohne Vorbehalt des Rechts über die Sache zu verfügen; Erweiterung von § 936 BGB
§ 366 Abs. 3 HGB: § 366 Abs. 1 HGB gilt auch für die gesetzlichen Pfandrechte des HGB (Kommissionär, § 397 HGB, Spediteur, § 464 HGB, Lagerhalter, § 475b HGB, Frachtführer, § 441 HGB)
Argument
- AnalogieHGB trennt nicht scharf zwischen Ermächtigung und Vollmacht, z.B. § 49 Abs. 1 HGB; Rechtssicherheit: verstärkter Schutz gutgläubiger Dritter; Aber: Analogie gilt nur für dingliche Rechtsgeschäfte
Definition
- Ansonsten
Durchführung nach BGB, d.h. öffentliche Versteigerung oder freihändiger Verkauf
Definition
- Bei ordnungsgemäßem Verkauf
Erlöschen des Lieferungsanspruchs des Käufers, § 362 BGB, vgl. § 373 Abs. 3 HGB
Definition
- Beide Parteien Kaufmann. Vertragstypen
Kaufvertrag, Tausch, Werklieferungsvertrag, Darlehen für beide Seiten ein Handelsgeschäft
Erläuterung
Beide Parteien Kaufmann. Vertragstypen: Kaufvertrag, Tausch, Werklieferungsvertrag, Darlehen für beide Seiten ein Handelsgeschäft
Erläuterung
Unverzüglich nach Ablieferung, wenn ohne Untersuchung erkennbar; unverzüglich nach Untersuchung, wenn mit Untersuchung erkennbar
Definition
- Bei nicht ordnungsgemäßer Rüge
Genehmigungsfiktion, § 377 Abs. 2 HGB
Argument
- Rügeobliegenheitsverletzung soll zulasten des Käufers gehen (Sanktionsgedanke)
Argument
- pacta sunt servanda