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Handelsrecht

Zivilrecht · Handels- und Gesellschaftsrecht · 273 Prüfungspunkte

12 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 6 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (18)
  • § 128 HGB

    MoPeG: persönliche Gesellschafterhaftung ist heute § 126 HGB

    § 128 HGB§ 126 HGB

    Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024

  • § 130 HGB

    MoPeG: Haftung des eintretenden Gesellschafters ist heute § 127 HGB

    § 130 HGB§ 127 HGB

    Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024

  • § 705 BGB

    MoPeG: rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbR, Gesamthandsprinzip abgeschafft

    'Gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen' ist falsch · geändert seit 1.1.2024

  • § 713 BGB

    Gesellschaftsvermögen ist Vermögen der Gesellschaft; ersetzt §§ 718-720 a.F.

    §§ 718-720 BGB§ 713 BGB

    · neu eingefügt seit 1.1.2024

  • § 719 BGB

    Völlig anderer Regelungsgegenstand: Entstehung im Verhältnis zu Dritten

    Ein Zitat '§ 719 BGB' aus altem Skript trifft heute eine andere Norm · geändert seit 1.1.2024

  • § 721 BGB

    Akzessorische Gesellschafterhaftung kodifiziert (früher Analogie zu § 128 HGB)

    · neu eingefügt seit 1.1.2024

  • § 707 BGB

    Gesellschaftsregister, Rechtsformzusatz eGbR

    · neu eingefügt seit 1.1.2024

  • § 129 HGB

    MoPeG: Einwendungen des Gesellschafters ist heute § 128 HGB

    § 129 HGB§ 128 HGB

    Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024

  • § 125 HGB

    MoPeG: Vertretung ist heute § 124 HGB

    § 125 HGB§ 124 HGB

    Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024

  • § 125a HGB

    MoPeG: Zeichnung ist heute § 125 HGB

    § 125a HGB§ 125 HGB

    Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024

  • § 131 HGB

    MoPeG: Auflösungsgründe ist heute § 130 HGB

    § 131 HGB§ 130 HGB

    Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024

  • § 107 HGB

    OHG und KG für Freie Berufe geöffnet, Statuswechsel

    · geändert seit 1.1.2024

  • § 110 HGB

    Neues Beschlussmängelrecht §§ 110-115 (Anfechtungsmodell)

    · neu eingefügt seit 1.1.2024

  • § 166 HGB

    Erweiterte Informationsrechte des Kommanditisten

    · geändert seit 1.1.2024

  • § 2 GmbHG

    Online-Gründung per Videokommunikation, ab 2023 auch Sachgründung

    · geändert seit 1.8.2022

  • § 118a AktG

    Virtuelle Hauptversammlung dauerhaft verankert

    · neu eingefügt seit 27.7.2022

  • § 434 BGB

    Sachmangelbegriff neu: subjektive, objektive und Montageanforderungen kumulativ

    Prüfungsschritt 'Vorrang der Beschaffenheitsvereinbarung' ist falsch; aliud jetzt Abs. 5 · geändert seit 1.1.2022

  • § 87a AktG

    ARUG II: Vergütungssystem, Say on Pay § 120a, Related Party Transactions §§ 111a-111c

    · neu eingefügt seit 1.1.2021

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Anwendbarkeit des HGB
Definition
Anknüpfungspunkt

Kaufmann i.S.d. §§ 1 ff. HGB; mindestens einer der Beteiligten muss ein Kaufmann sein (sog. subjektives System); BGB bleibt neben HGB anwendbar (Art. 2 Abs. 1 EGHGB).

Erläuterung

Anknüpfungspunkt: Kaufmann i.S.d. §§ 1 ff. HGB; mindestens einer der Beteiligten muss ein Kaufmann sein (sog. subjektives System); BGB bleibt neben HGB anwendbar (Art. 2 Abs. 1 EGHGB).

Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB
1.Gewerbe
a.Selbständige Tätigkeit
Erläuterung

Rechtliche Selbständigkeit; selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB.

b.Planmäßig auf gewisse Dauer angelegt
Erläuterung

Auf eine grds. unbestimmte Vielzahl von Verträgen gerichtet.

c.Gewinnerzielungsabsichta.A.
Erläuterung

Absicht, Überschuss der Einnahmen über Ausgaben zu erzielen (a.A. lediglich Entgeltlichkeit].

d.Kein freier Beruf
Definition
Historische Begründung

Dienstleistung höherer Art steht im Vordergrund.

Erläuterung

Historische Begründung: Dienstleistung höherer Art steht im Vordergrund.

2.Handelsgewerbe
Erläuterung

Gesetzl. Vermutung in § 1 Abs. 2 HGB, dass jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe ist.

a.§ 1 Abs. 2 HGB (sog. Istkaufmann)
Erläuterung

Jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, nach Art bzw. Umfang sind keine kaufmännischen Einrichtungen erforderlich. Eintragungspflicht gem. § 29 HGB (deklaratorische Wirkung)

b.§ 2 HGB (sog. Kannkaufmann)
Erläuterung

Sonstige gewerbliche Unternehmen, wenn im Handelsregister eingetragen (konstitutive Wirkung!); aber: keine Eintragungspflicht!

c.§ 3 HGB (sog. Kannkaufmann)
aa.Land- / forstwirtschaftlicher Betrieb
bb.Nach Art und Umfang kaufmännische Einrichtungen erforderlich
cc.Eintragung im Handelsregister (konstitutive Wirkung!); aber: keine Eintragungspflicht!
d.§ 5 HGB (sog. Fiktivkaufmann)
aa.Eintragung als Kaufmann im Handelsregister und
bb.Gewerbe wird tatsächlich (noch) betrieben
Kaufmann kraft Gesellschaftsform, § 6 HGB (sog. Formkaufmann)
Definition
Gilt unabhängig vom Unternehmensgegenstand als kaufmännisch

GmbH, § 13 Abs. 3 GmbHG; AG, § 3 Abs. 1 AktG; KGaA, § 278 Abs. 1 AktG; eG, § 17 GenG.

Erläuterung

Gilt unabhängig vom Unternehmensgegenstand als kaufmännisch: GmbH, § 13 Abs. 3 GmbHG; AG, § 3 Abs. 1 AktG; KGaA, § 278 Abs. 1 AktG; eG, § 17 GenG.

Kaufmann kraft Rechtsscheins (sog. Scheinkaufmann)
1.Rechtsschein der Kaufmannseigenschaft durch Auftreten im Rechtsverkehr zurechenbar gesetzt
2.Gutgläubiger Dritter
3.Dritter handelt im Vertrauen auf den Rechtsschein (konkrete Kausalität)
Publizität des Handelsregisters gem. § 15 Abs. 1 HGB (negative Publizität)
1.Eintragungspflichtige Tatsache
Definition
Auch bei sekundärer Unrichtigkeit, Argument

Wortlaut, Telos der Norm.

Erläuterung

Auch bei sekundärer Unrichtigkeit, Argument: Wortlaut, Telos der Norm.

Argument
  • TelosWortlaut, Telos der Norm.
2.Keine Eintragung bzw. keine Bekanntmachung
3.Tatsache ist in Angelegenheiten desjenigen einzutragen, der sich sonst auf diese Tatsache berufen könnte
4.Keine positive Kenntnis des Dritten
5.Vorgang im Geschäftsverkehr
6.Rechtsfolge
Definition
Wahlrecht des Dritten

Berufung auf Nichtvorliegen der Tatsache oder auf wahre Rechtslage. Wahlrecht ist teilbar, Argument: § 15 Abs. 1 HGB dient dem Schutz des Dritten.

Erläuterung

Wahlrecht des Dritten: Berufung auf Nichtvorliegen der Tatsache oder auf wahre Rechtslage. Wahlrecht ist teilbar, Argument: § 15 Abs. 1 HGB dient dem Schutz des Dritten.

Argument
Publizität des Handelsregisters gem. § 15 Abs. 2 HGB (positive Publizität)
1.Eintragungspflichtige Tatsache
Definition
Argument

Wortlaut, Systematik vgl. § 15 Abs. 1 HGB, für eintragungsfähige Tatsachen existieren Sonderregeln, §§ 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 HGB.

Erläuterung

Argument: Wortlaut, Systematik vgl. § 15 Abs. 1 HGB, für eintragungsfähige Tatsachen existieren Sonderregeln, §§ 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 HGB.

Argument
  • SystematikWortlaut, Systematik vgl. § 15 Abs. 1 HGB, für eintragungsfähige Tatsachen existieren Sonderregeln, §§ 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 HGB.
2.Korrekte Eintragung und Bekanntmachung
3.15 Tage seit Bekanntmachung vergangen ODER innerhalb der 15 Tage und Dritter kann seine Gutgläubigkeit nicht beweisen
4.Vorgang im Geschäftsverkehr
5.Rechtsfolge
Erläuterung

Wahlrecht desjenigen, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war: Kann, aber muss nicht auf die eingetragene Tatsache berufen.

Publizität des Handelsregisters gem. § 15 Abs. 3 HGB (positive Publizität)
1.Eintragungspflichtige Tatsache
Erläuterung

Abstrakte Beurteilung, d.h. bei Unterstellung ihrer Richtigkeit.

2.Unrichtige (= Widerspruch zu materieller Rechtslage) Bekanntmachung
3.§ 15 Abs. 3 HGB wirkt nur zulasten desjenigen, der die unrichtige Bekanntmachung irgendwie veranlasst hat (sog. modifiziertes Veranlasserprinzip)
4.Vorgang im Geschäftsverkehr
5.Rechtsfolge
Erläuterung

Wahlrecht des Dritten, Berufung auf bekanntgemachte Tatsache oder auf wahre Rechtslage.

Allgemeine Rechtsscheinhaftung
1.Subsidiarität
Erläuterung

Vorrangig: §§ 15 Abs. 1-Abs. 3, § 5 HGB.

2.Kaufmann hat Rechtsschein zurechenbar erzeugt
Erläuterung

Unrichtige Eintragung zurechenbar veranlasst; unrichtige Eintragung schuldhaft nicht korrigiert.

3.Gutgläubiger Dritter
Erläuterung

Leichte Fahrlässigkeit schadet!

4.Dritter handelt im Vertrauen auf Rechtsschein (konkrete Kausalität)
5.Rechtsfolge
Erläuterung

Wahlrecht des Dritten, kann aber muss sich nicht auf den Rechtsschein berufen

Grundsätze der Firma
1.Firmenunterscheidbarkeit
Erläuterung

Unterscheidungskraft der Firma, § 18 Abs. 1 HGB. Keine Verwechslungsgefahr mit anderen Firmen am selben Ort, § 30 HGB.

2.Firmenwahrheit
Erläuterung

Keine Irreführung, § 18 Abs. 2 HGB. Rechtsformzusatz, § 19 HGB.

3.Firmeneinheit
Definition
Grundsatz

Ein Unternehmen, eine Firma. Ausnahmen: organisatorische Selbständigkeit, selbständige Filialen.

Erläuterung

Grundsatz: Ein Unternehmen, eine Firma. Ausnahmen: organisatorische Selbständigkeit, selbständige Filialen.

4.Firmenöffentlichkeit
Erläuterung

Eintragungspflicht Handelsregister, § 29 HGB. Briefkopf, §§ 37a, 125a HGB.

Beständigkeit der Firma
1.Namensänderung bei Inhaberidentität, § 21 HGB
2.Erwerb unter Lebenden oder von Todes wegen, § 22 HGB
3.Änderung im Gesellschafterbestand, § 24 HGB
Schutz der Firma
1.Registerrechtlich
Erläuterung

§ 37 Abs. 1 HGB; §§ 143, 144a FGG.

2.Privatrechtlich
Erläuterung

§ 37 Abs. 2 HGB; § 15 MarkenG; §§ 12, 823 Abs. 1 BGB.

Haftung des Erwerbers, § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB
1.Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden, nicht vom Insolvenzverwalter
2.Tatsächliche Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz
Definition
Unerheblich

Wirksamkeit des Erwerbs, firmenrechtliche Zulässigkeit, Einwilligung des früheren Inhabers.

Erläuterung

Unerheblich: Wirksamkeit des Erwerbs, firmenrechtliche Zulässigkeit, Einwilligung des früheren Inhabers.

3.Im Betrieb des früheren Inhabers begründete Verbindlichkeit
4.Kein unverzüglicher Haftungsausschluss, § 25 Abs. 2 HGB
5.Rechtsfolge
a.Haftung des Erwerbers mit gesamten Vermögen
b.Veräußerer haftet gesamtschuldnerisch weiter, Enthaftung nach 5 Jahren, § 26 Abs. 1 HGB
Erwerb von Forderungen gegen Dritte, Abtretungsfiktion, § 25 Abs. 1 Satz 2 HGB
1.Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden
2.Tatsächliche Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma
3.Einwilligung des bisherigen Inhabers oder der Erben in die Firmenfortführung
4.Im Betrieb des früheren Inhabers begründete Verbindlichkeit
5.Abtretung der Forderung müsste tatsächlich (Achtung: § 354a HGB) und formfrei möglich sein
6.Kein unverzüglicher Ausschluss, § 25 Abs. 2 HGB
7.Rechtsfolge
a.Forderung gilt im Verhältnis zum Schuldner als auf den Erwerber übergegangen
b.Bereicherungsausgleich zwischen Veräußerer und Erwerber nach § 816 Abs. 2 BGB
Inhaberwechsel kraft Erbfolge, § 27 HGB
1.Haftung nach Erbrecht
a.Erbe haftet für Verbindlichkeiten des Erblassers unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, § 1967 BGB (Privatvermögen und ererbtes Vermögen)
b.Beschränkung auf den Nachlass möglich
Erläuterung

Durch Nachlassverwaltung / Nachlassinsolvenzverfahren, §§ 1975 ff. BGB. Durch Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB.

2.Haftung nach Handelsrecht
Erläuterung

Unbeschränkt, tritt neben erbrechtliche Haftung, § 27 HGB

a.Handelsgeschäft gehört zum Nachlass
b.Tatsächliche Fortführung des Handelsgeschäfts und der bisherigen Firma durch den Erben
c.Im Betrieb des früheren Inhabers begründete Verbindlichkeit
d.Keine Einstellung gem. § 27 Abs. 2 HGB innerhalb von drei Monaten
aa.Einstellung (+), bei Aufgabe von Geschäft und Firma; bei Veräußerung des Geschäfts ohne Firma.
bb.Einstellung (-), bei Veräußerung des Geschäfts mit der Firma.
PEinstellung bei nachträglicher Firmenänderung
Argument: Wortlaut § 27 Abs. 2 HGB, Missbrauchsgefahr.
Definition
Argument

Wortlaut § 27 Abs. 2 HGB, Missbrauchsgefahr.

Argument
+Argument: Haftungsanknüpfungspunkt ist Firmenfortführung.
Definition
Argument

Haftungsanknüpfungspunkt ist Firmenfortführung.

Argument
  • Haftungsanknüpfungspunkt ist Firmenfortführung.
e.Kein unverzüglicher Ausschluss, § 25 Abs. 2 HGB
Definition
Argument

Verweis des § 27 Abs. 1 HGB

Erläuterung

Argument: Verweis des § 27 Abs. 1 HGB

Argument
f.Rechtsfolge
Erläuterung

Unbeschränkte Haftung des Erben

Haftung der Gesellschaft, § 28 Abs. 1 1 HGB
0.Anwendbarkeit
Erläuterung

§ 28 HGB analog, wenn unter Einbringung des Geschäfts einer Einzelperson eine GbR gegründet wird, Kritik: BGB-Gesellschafter haben nicht die Möglichkeit des Haftungsausschlusses nach § 28 Abs. 2 HGB.

1.Geschäft eines Einzelkaufmanns
Erläuterung

Bei Gesellschafterbeitritt: §§ 130, 173 HGB [heute § 127 HGB].

2.Gründung einer Gesellschaft unter Einbringung des Geschäfts (OHG, KG)
3.Tatsächliche Fortführung des Handelsgeschäfts (Firmenfortführung unerheblich!)
4.Im Betrieb des früheren Inhabers begründete Verbindlichkeit
5.Kein unverzüglicher Haftungsausschluss, § 28 Abs. 2 HGB
6.Rechtsfolge
a.Haftung der Gesellschaft; daneben Gesellschafter, § 128 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB, § 171 HGB
b.Bisheriger Inhaber haftet weiter, aber Enthaftung nach 5 Jahren, § 26 Abs. 1 HGB
Erwerb von Forderungen, Abtretungsfiktion, § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB
1.Gründung einer Gesellschaft unter Einbringung des Geschäfts eines Einzelkaufmanns
2.Tatsächliche Fortführung des Geschäfts
3.Im Betrieb des früheren Inhabers begründete Forderung
4.Abtretung der Forderung müsste tatsächlich (Achtung: § 354a HGB) und formfrei möglich sein
5.Kein unverzüglicher Ausschluss, § 28 Abs. 2 HGB
6.Forderung gilt im Verhältnis zum Schuldner als auf die Gesellschaft übergegangen
Erteilung der Prokura, §§ 48 ff. HGB
1.Nur durch Inhaber des Handelsgeschäfts oder durch Vertreter; persönlich; ausdrücklich; § 48 Abs. 1 HGB
2.Eintragungspflicht, § 53 Abs. 1 HGB (deklaratorisch)
3.Bei fehlerhafter Prokuraerteilung: Umdeutung in Handlungsvollmacht / BGB-Vollmacht möglich
Definition
Bei fehlerhafter Prokuraerteilung

Umdeutung in Handlungsvollmacht / BGB-Vollmacht möglich

Umfang der Prokura
1.Alle Geschäfte, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt, § 49 Abs. 1 HGB, d.h. keine Beschränkung auf branchenübliche Geschäfte
2.Schranken
a.Veräußerung / Belastung von Grundstücken, § 49 Abs. 2 HGB
b.Privat- / Prinzipalgeschäfte
c.Einstellung / Veräußerung des Handelsgeschäfts
3.Rechtsgeschäftliche Beschränkungen
a.Außenverhältnis: grds. unbeachtlich, § 50 Abs. 1, Abs. 2 HGB
b.Ausnahme: Lehre vom Missbrauch der Vertretungsmacht (Kollusion, Evidenz)
Definition
Ausnahme

Lehre vom Missbrauch der Vertretungsmacht (Kollusion, Evidenz)

c.Gesamtprokura, § 48 Abs. 2 HGB, Filialprokura, § 50 Abs. 3 HGB
Erlöschen der Prokura
1.Gründe
a.Widerruf, § 52 Abs. 1 HGB
b.Beendigung des Grundverhältnisses, § 168 Satz 1 BGB
c.Tod des Prokuristen
d.Verlust der Kaufmannseigenschaft
2.Eintragungspflicht, § 53 Abs. 3 HGB (deklaratorisch), Achtung: § 15 Abs. 1 HGB!
Erteilung der Handlungsvollmacht, §§ 54 ff. HGB
1.§§ 167, 171 BGB
2.Durch jeden Kaufmann, persönlich oder Bevollmächtigte
3.Nicht eintragungsfähig
Umfang der Handlungsvollmacht
1.Grds. vom Vollmachtgeber frei bestimmbar
2.Zugunsten gutgläubigen Dritten (vgl. § 54 Abs. 3 HGB) gilt Vermutung gesetzlich festgelegten Mindestinhalts nach § 54 Abs. 1 HGB: „alle branchenüblichen Geschäfte“
3.Arten
a.Generalhandlungsvollmacht: zum Betrieb eines Handelsgewerbes
b.Arthandungsvollmacht: für bestimmte Art von Geschäften
c.Spezialhandlungsvollmacht: für bestimmte Geschäfte
4.Vermutung gilt nicht für Geschäfte nach § 54 Abs. 2 HGB und Prinzipal-, Privat-, Grundlagengeschäfte
5.Weitergehende Einschränkung des § 54 Abs. 3 HGB gilt nur für Beschränkungen die über § 54 Abs. 1, Abs. 2 HGB hinausgehen.
Erlöschen der Handlungsvollmacht, §§ 168 ff. BGB
Vertretungsmacht des Ladenangestellten, § 56 HGBa.A.
Definition
Norm und Systematik

Gesetzliche Anscheinsvollmacht; Argument: Wortlaut: „gilt als ermächtigt“ (a.A.: echte rechtsgeschäftliche Vollmacht).

Erläuterung

Norm und Systematik: Gesetzliche Anscheinsvollmacht; Argument: Wortlaut: „gilt als ermächtigt“ (a.A.: echte rechtsgeschäftliche Vollmacht).

Argument
  • WortlautWortlaut: „gilt als ermächtigt“ (a.A.: echte rechtsgeschäftliche Vollmacht).
1.Laden oder offenes Warenlager
Erläuterung

Laden: jede dem Publikum zugängliche, nicht notwendig dauerhafte Verkaufsstätte, auch offener Verkaufsstand. Offenes Warenlager: Stätte, die zur Lagerung von Waren dient und dem Publikum für Geschäftsabschlüsse zugänglich ist.

2.Kaufmännischer „Angestellter“
Erläuterung

Wer mit Wissen und Wollen des Prinzipals im Laden mit dem Publikum verkehrt.

3.Örtlicher Zusammenhang zwischen Laden und Geschäftsabschluss
4.Rechtsfolge
Erläuterung

Zugunsten gutgläubiger Dritter (§ 54 Abs. 3 HGB analog) gilt Angestellter als bevollmächtigt für übliche Verkäufe (schuldrechtlich, dinglich) (nicht: Ankäufe!) und übliche Inempfangnahmen, insb. Zahlungen

5.Erlöschen mit Aufgabe der Tätigkeit
Handelsvertreter, §§ 84 ff. HGB
Erläuterung

Handeln in fremdem Namen.

1.Selbständiger Gewerbetreibender
2.Auf Dauer für einen oder mehrere Unternehmer mit Geschäftsbesorgung betraut: Abschluss oder Vermittlung von Geschäften
Erläuterung

Provisionsansprüche, § 87 HGB; Ausgleichsanspruch, § 89b HGB.

Handelsmakler
Erläuterung

Handeln in fremdem Namen.

1.Selbständiger Gewerbetreibender
2.Nicht ständig für einen Unternehmer tätig, aber gewerbsmäßig
3.Vermittelt Verträge zwischen Vertragspartner
4.Provisionsansprüche gegen beide Parteien, § 99 HGB
Kommissionär
Erläuterung

Handeln in eigenem Namen.

1.Selbständiger Gewerbetreibender
2.Nicht ständig, aber gewerbsmäßig An- und Verkauf von Waren und Wertpapieren für Rechnung eines anderen
Erläuterung

Provisionsanspruch, § 396 Abs. 1 HGB; Aufwendungsersatzanspruch, § 396 Abs. 2 HGB; gesetzliches Pfandrecht am Kommissionsgut, § 397 HGB.

Frachtführer, §§ 407 ff. HGB
Lagerhalter, §§ 467 ff. HGB
Spediteur, §§ 453 ff. HGB
Handelsgeschäfte, §§ 343 ff. HGB
1.Allgemein
a.Handelsbräuche, § 346 HGB
b.Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, § 347 HGB
c.Schweigen bei Geschäftsbesorgung, § 362 HGB
2.Schuldrecht AT
a.Zinsen i.H.v. 5% ab Fälligkeit, §§ 352, 353 HGB, anders: §§ 246, 288, 291 BGB
b.Gattungsschuld, § 360 HGB, Ergänzung zu § 243 BGB
c.Zurückbehaltungsrecht ohne Konnexität / Identität, § 369 HGB, Anders: §§ 273, 320 BGB
3.Schuldrecht BT
a.Verwertungsrecht bei Annahmeverzug, §§ 373 ff. HGB, Erweiterung der §§ 293 ff. BGB
b.Fixhandelskauf, Sonderfall des § 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB
c.Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
d.Keine Herabsetzung der Vertragsstrafe, anders: § 343 BGB
e.Bürgschaft stets selbstschuldnerisch / formfrei, anders: §§ 766, 771 BGB
4.Sachenrecht
a.Bei Geldforderungen Abtretung trotz vereinbarten Abtretungsverbots möglich, § 354a HGB, Modifikation des:§ 399 BGB
b.Guter Glaube an Verfügungsmacht geschützt, anders: § 932 BGB
c.Gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts, § 366 Abs. 3 HGB
Schweigen auf ein Angebot zur Geschäftsbesorgung, § 362 HGB
Erläuterung

Grds. Schweigen im Handelsrecht auch keine Willenserklärung. Ausnahme: § 362 HGB.

a.Antrag auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags
b.Antragsempfänger ist Kaufmann
c.Gewerbebetrieb des Kaufmanns muss Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringen
d.Geschäftsbeziehung zwischen Kaufmann und Antragendem
e.Antrag muss sich auf solche Geschäfte beziehen, die der Gewerbebetrieb des Kaufmanns mit sich bringt (= üblicher Geschäftskreis nach der Verkehrsanschauung)
f.Rechtsfolge
aa.Kaufmann verpflichtet unverzüglich zu antworten
bb.Bei Pflichtverletzung: Schweigen gilt als Annahme; zwischen den Parteien kommt ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Inhalt des Antrags zustande
Definition
Bei Pflichtverletzung

Schweigen gilt als Annahme; zwischen den Parteien kommt ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Inhalt des Antrags zustande

a.Antrag auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags
b.Antragsempfänger ist Kaufmann
c.Kaufmann muss sich jemandem zur Besorgung von Geschäften erboten haben
d.Antrag muss sich im Rahmen des Erbotenen handeln
e.Rechtsfolge
aa.Kaufmann verpflichtet unverzüglich zu antworten
bb.Bei Pflichtverletzung: Schweigen gilt als Annahme; zwischen den Parteien kommt ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Inhalt des Antrags zustande
Definition
Bei Pflichtverletzung

Schweigen gilt als Annahme; zwischen den Parteien kommt ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Inhalt des Antrags zustande

Erwerb vom Nichtberechtigten, § 366 HGB
Erläuterung

Norm und Systematik: §§ 932 ff., 1207 ff. BGB regeln den Erwerb vom Nichteigentümer. § 366 HGB schützt den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis. § 366 HGB verweist auf die §§ 932 ff, 1207 ff. BGB; daher ist § 366 HGB in der Falllösung i.V.m. diesen Normen zu prüfen

1.Veräußerer: Kaufmann
2.Veräußerung einer beweglichen Sache im Betriebe eines Handelsgewerbes
3.Erwerber gutgläubig in Bezug auf Verfügungsbefugnis des Veräußerers, §§ 932 Abs. 2, 935 BGB
4.im Übrigen wirksames Verfügungsgeschäft i.S.v. §§ 932 ff., 1207 BGB
PAnaloge Anwendung des § 366 Abs. 1 HGB bei gutem Glauben an die Vertretungsmacht
+[h.M.], Argumente: HGB trennt nicht scharf zwischen Ermächtigung und Vollmacht, z.B. § 49 Abs. 1 HGB; Rechtssicherheit: verstärkter Schutz gutgläubiger Dritter; Aber: Analogie gilt nur für dingliche Rechtsgeschäfte, Argument: nur hier Rechtssicherheit erforderlich, bei Schuldrecht: §§ 177 ff. HGBh.M.
Erläuterung

§ 366 Abs. 2 HGB: Erwerber erlangt lastenfreies Eigentum, wenn er Belastung kennt, aber gutgläubig den Veräußerer für befugt hält, ohne Vorbehalt des Rechts über die Sache zu verfügen; Erweiterung von § 936 BGB

§ 366 Abs. 3 HGB: § 366 Abs. 1 HGB gilt auch für die gesetzlichen Pfandrechte des HGB (Kommissionär, § 397 HGB, Spediteur, § 464 HGB, Lagerhalter, § 475b HGB, Frachtführer, § 441 HGB)

Argument
  • AnalogieHGB trennt nicht scharf zwischen Ermächtigung und Vollmacht, z.B. § 49 Abs. 1 HGB; Rechtssicherheit: verstärkter Schutz gutgläubiger Dritter; Aber: Analogie gilt nur für dingliche Rechtsgeschäfte
Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht, § 369 HGB
1.Beide Parteien Kaufmann
2.Fällige, klagbare und nicht einredebehaftete Geldforderung des Zurückbehaltungsgläubigers gegen den Zurückbehaltungsschuldner
3.Aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft, nicht erforderlich: Konnexität (anders: § 273 BGB)
Definition
Aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft, nicht erforderlich

Konnexität (anders: § 273 BGB)

4.Tauglicher Gegenstand
a.Bewegliche Sache oder Wertpapier
b.Grds. Eigentum des Schuldners; Ausnahme § 369 Abs. 1 Satz 2 HGB
c.Mit Willen des Schuldners in den Besitz des Gläubigers gelangt aufgrund eines Handelsgeschäfts
5.Kein Ausschluss durch widerstreitende Weisung, § 369 Abs. 3 HGB
6.Rechtsfolge
a.Zurückbehaltungsecht: Einrede führt zur Zug-um-Zug-Verurteilung, § 274 BGB, Art. 2 Abs. 1 EGHGB
Definition
Zurückbehaltungsecht

Einrede führt zur Zug-um-Zug-Verurteilung, § 274 BGB, Art. 2 Abs. 1 EGHGB

b.Befriedigungsrecht nach Pfandrechtsvorschriften, wenn vollstreckbarer Titel vorliegt
c.Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren, § 51 Nr. 2 InsO
Kontokorrent, §§ 355 ff. HGB
1.Min. einer Kaufmann
2.Geschäftsverbindung mit Entstehung beiderseitiger Forderungen
3.Kontokorrentabrede (= Verrechnungsabrede)
a.Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen sollen in Rechnung gestellt werden
b.Beiderseitige Forderungen und Leistungen sollen verrechnet werden
c.Verrechnungsergebnis (= Saldo) soll festgestellt und dem Partner mitgeteilt werden
4.Rechtsfolge
a.Einzelforderung verliert Selbständigkeit (sog. Lähmung)
aa.Ausschluss von Abtretung (§ 399 BGB), Verpfändung (§ 1274 BGB), Pfändung (§ 851 ZPO)
bb.Ausschluss von Aufrechnung mit oder gegen, § 394 BGB
cc.Hemmung der Verjährung, § 205 BGB analog
b.Verrechnung in regelmäßigen Zeitabschnitten mit Erfüllungswirkung und Entstehen einer eigenständigen kausalen Saldoforderung
c.Saldoanerkenntnis begründet neue abstrakte Saldoforderung, § 781 BGB
Annahmeverzug des Käufers, §§ 373, 374 HGB
1.Allgemein
a.Käufer bei Handelskauf gerät in Annahmeverzug gem. §§ 293 ff. BGB
b.Erweitertes Hinterlegungsrecht und wahlweise Recht zum Selbsthilfeverlauf des Verkäufers, § 373 HGB
c.Anwendbarkeit auch auf Tausch- und Werklieferungsverträge, § 381 Abs. 2 HGB
2.Hinterlegung
a.Hinterlegungsfähigkeit: jede Ware, anders § 372 Satz 1 BGB
b.Hinterlegung in öffentlichem Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise, anders § 374 Abs. 1 BGB
c.Keine Erfüllungswirkung; nur Befreiung von Aufbewahrungslast, anders: § 378 BGB
3.Selbsthilfeverkauf
a.Alle Waren und Wertpapiere, anders: § 383 Abs. 1 BGB
b.Ansonsten: Durchführung nach BGB, d.h. öffentliche Versteigerung oder freihändiger Verkauf
Definition
Ansonsten

Durchführung nach BGB, d.h. öffentliche Versteigerung oder freihändiger Verkauf

c.Rechtsfolge
aa.Bei ordnungsgemäßem Verkauf: Erlöschen des Lieferungsanspruchs des Käufers, § 362 BGB, vgl. § 373 Abs. 3 HGB
Definition
Bei ordnungsgemäßem Verkauf

Erlöschen des Lieferungsanspruchs des Käufers, § 362 BGB, vgl. § 373 Abs. 3 HGB

bb.Bei nicht ordnungsgemäßem Verkauf: kann als Deckungskauf aufrecht erhalten werden, wenn sich Käufer auch im Schuldnerverzug befunden hat und Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB vorlagen
Handelsrechtliche Rügeobliegenheit, § 377 HGB
1.Beiderseitiger Handelskauf
Definition
Beide Parteien Kaufmann. Vertragstypen

Kaufvertrag, Tausch, Werklieferungsvertrag, Darlehen für beide Seiten ein Handelsgeschäft

Erläuterung

Beide Parteien Kaufmann. Vertragstypen: Kaufvertrag, Tausch, Werklieferungsvertrag, Darlehen für beide Seiten ein Handelsgeschäft

2.Ablieferung der Ware: vollständige Verbringung in Machtbereich des Käufers, so dass er Beschaffenheit prüfen kann
3.Ware mangelhaft i.S.v. § 434 BGB
4.Keine Arglist des Verkäufers, § 377 Abs. 5 HGB
5.Ordnungsgemäße Rüge
a.Inhalt: formlose anzeige über Art und Umfang des konkreten Mangels
b.Zeitpunkt
aa.Bei offenen Mängeln
Erläuterung

Unverzüglich nach Ablieferung, wenn ohne Untersuchung erkennbar; unverzüglich nach Untersuchung, wenn mit Untersuchung erkennbar

bb.Bei versteckten Mängeln (= auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar): unverzüglich nach Erkennbarkeit, § 377 Abs. 3 HGB
6.Rechtsfolge
a.Bei ordnungsgemäßer Rüge: Käufer hat Rechte nach § 437 BGB
Definition
Bei ordnungsgemäßer Rüge

Käufer hat Rechte nach § 437 BGB

b.Bei nicht ordnungsgemäßer Rüge: Genehmigungsfiktion, § 377 Abs. 2 HGB
Definition
Bei nicht ordnungsgemäßer Rüge

Genehmigungsfiktion, § 377 Abs. 2 HGB

aa.Käufer verliert grds. alle Rechte, die ihm wegen Mangelhaftigkeit zustehen, §§ 437, 119, usw. BGB
bb.Ausnahmen
(1)§ 280 Abs. 1 BGB wg. Verletzung vertraglicher Neben- / Aufklärungs- / Beratungspflichten
cc.Gegenleistung des Käufers
(1)Vereinbarter Kaufpreis bei Schlechtlieferung, Zuweniglieferung, minderwertigem Aliud
PHöherer Kaufpreis bei wertvollerem Aliud?
+[h.M.], Argument: Rügeobliegenheitsverletzung soll zulasten des Käufers gehen (Sanktionsgedanke)h.M.
Argument
  • Rügeobliegenheitsverletzung soll zulasten des Käufers gehen (Sanktionsgedanke)
, Argument: pacta sunt servanda
Argument
  • pacta sunt servanda
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