Rügeobliegenheit
Zivilrecht
Handelsrechtliche Rügeobliegenheit, § 377 HGB
1.
Beiderseitiger Handelskauf
2.
Ablieferung der Ware: vollständige Verbringung in Machtbereich des Käufers, so dass er Beschaffenheit prüfen kann
4.
Keine Arglist des Verkäufers, § 377 Abs. 5 HGB
5.
Ordnungsgemäße Rüge
a.
Inhalt: formlose anzeige über Art und Umfang des konkreten Mangels
b.
Zeitpunkt
aa.
Bei offenen Mängeln
bb.
Bei versteckten Mängeln (= auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar): unverzüglich nach Erkennbarkeit, § 377 Abs. 3 HGB
a.
Bei ordnungsgemäßer Rüge: Käufer hat Rechte nach § 437 BGB
b.
Bei nicht ordnungsgemäßer Rüge: Genehmigungsfiktion, § 377 Abs. 2 HGB
aa.
Käufer verliert grds. alle Rechte, die ihm wegen Mangelhaftigkeit zustehen, §§ 437, 119, usw. BGB
bb.
Ausnahmen
(1)
§ 280 Abs. 1 BGB wg. Verletzung vertraglicher Neben- / Aufklärungs- / Beratungspflichten