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Haftung bei Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters

Zivilrecht

Haftung bei Eintritt oder Ausscheiden eines Gesellschafters
1.
Haftung bei Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft
a.
Eintritt in eine OHG / KG
aa.
OHG-Gesellschafter und Komplementäre haften unbeschränkt für vor ihrem Eintritt begründete Verbindlichkeiten (= Altverbindlichkeiten) der Gesellschaft, § 127 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB)
bb.
Kommanditisten haften beschränkt auf die Haftungssumme für Altverbindlichkeiten, §§ 173 HGB i.V.m. 171, 172 HGB
b.
Eintritt in eine GbR: Str. ob Haftung für Altverbindlichkeiten mit Privatvermögen
aa.
Grds. (-) [individualistische Theorie / Doppelverpflichtungstheorie], Gesellschafterhaftung wird rechtsgeschäftlich begründet; Ausnahme: Schuldübernahme, z.B. §§ 414 ff. BGB
bb.+
[h.M., BGH], gem. § 127 HGB analog; Argument: Eintretender profitiert vom vorhandenen Vermögen, Geschäftsbeziehungen, usw.; Schutzbedürftigkeit des Gläubigers
2.
Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
a.
OHG-Gesellschafter oder Komplementär
aa.
Keine Haftung für Verbindlichkeiten, die nach dem Ausscheiden begründet werden; u.U. Haftung nach § 15 Abs. 1 HGB bei fehlender Eintragung / Bekanntmachung des Ausscheidens (Ausscheiden eintragungspflichtige Tatsache, § 143 Abs. 2 HGB)
bb.
Weiterhaftung für vor dem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten, aber Enthaftung nach § 160 HGB
(1)
Wenn Anspruch nicht innerhalb von 5 Jahren ab Eintragung des Ausscheins fällig wird oder
(2)
Wenn Anspruch zwar innerhalb der 5 Jahresfrist fällig wird, aber nicht innerhalb dieses Zeitraums i.S.v. § 197 Abs. 1 Nr. 3-5 BGB festgestellt worden ist; Ausnahme: § 160 Abs. 2 HGB
b.
GbR-Gesellschafter
c.
Kommanditist