Bundestag
Öffentliches Recht
I.
Zusammensetzung: 598 Abgeordneten, § 1 BWG, ggf. zuzüglich Überhangmandate.
II.
Hauptaufgabe: Gesetzgebung (= Legislativorgan).
IV.
Legislaturperiode endet mit Zusammentritt eines neuen Bundestages (Art. 39 I 2 GG) spätestens 30 Tage nach der Bundestagswahl (Art. 39 II GG). Verlängerung der laufenden Legislaturperiode nicht zulässig. Argument: Verstoß gegen das Demokratieprinzip, insbesondere gegen den Grundsatz der Volkssouveränität, denn die Abgeordneten haben ihr Mandat auf eine vor der Wahl bestimmte Zeit erhalten. Eine Verkürzung der laufenden Legislaturperiode ist aus denselben Gründen unzulässig, aus denen auch eine Verlängerung nicht zulässig ist. Von der Verkürzung der laufenden Legislaturperiode im Wege einer Verfassungsänderung ist die Auflösung des Bundestages zu unterscheiden, die ebenfalls zu einem vorzeitigen Ende der Wahlperiode führt. Verkürzung oder Verlängerung künftiger Legislaturperioden ist grds. zulässig. Bei der Verkürzung muss jedoch beachtet werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Parlaments erhalten bleiben muss; bei der Verlängerung dagegen, dass das Demokratieprinzip nicht eine beliebige Verlängerung zulässt. Ein Recht auf Selbstauflösung des Bundestages ist im GG nicht vorgesehen. Eine Einführung bedarf einer Änderung des GGes. Es bestehen trotzdem zwei Möglichkeiten vorzeitiger Neuwahlen:
1.
Minderheitsregierung: Wenn der Kanzlerkandidat keine absolute Mehrheit erreicht, kann der Bundespräsident nach Art. 63 IV 3 GG Neuwahlen anordnen.
2.
Erfolglose Vertrauensfrage: Auf Antrag des Bundeskanzlers kann der Bundespräsident nach Art. 68 I GG Neuwahlen anordnen.
V.
Kontinuitäten und Diskontinuitäten hinsichtlich der Rechtsstellung des Bundestags:
1.
Organkontinuitität, dh der Bundestag als Verfassungsorgan bleibt über die wechselnden Legislaturperioden hinaus bestehen.
2.
Personelle Diskontinuität, dh die Tätigkeit der Mitglieder des Bundestages endet mit dem Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode
3.
Materielle Diskontinuität, dh alle mit Ablauf einer Legislaturperiode noch offenen Beschlussvorlagen gelten als erledigt und müssen ggf. erneut in den neu gewählten Bundestag eingebracht werden.
I.
Das freie Mandat
1.
Grundsatz: Bundestagsabgeordneten sind „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“, Art. 38 I 2 Hs. 2 GG. Abgeordnete sind in der Ausübung des Wahlauftrags frei und ungebunden dh es besteht gegenüber seinen Wählern keine Weisungsabhängigkeit. Achtung: Mitglieder des Bundesrates sind demgegenüber an Weisungen ihrer Landesregierungen gebunden.
2.
Einschränkung: Fraktionsdisziplin ist jedoch in Grenzen zulässig bei wichtigen Entscheidungen, die aus politischen Gründen die Geschlossenheit der Fraktion erfordern. Die Grenze bildet die persönliche Gewissensentscheidung. Unzulässig sind Sanktionen, die bei Abweichung von einem bestimmten Abstimmungsverhalten drohen. Auch darf keine verbindliche Verpflichtung auf die Fraktionsmeinung, etwa durch eine Verpflichtungserklärung, vorgenommen werden; die Entscheidung, mit seiner Fraktion oder gegen sie zu stimmen, darf dem Abgeordneten letztlich nicht genommen werden. Hinsichtlich der Sanktionen, die an einen Verstoß gegen die Fraktionsdisziplin geknüpft sind, ist danach zu differenzieren, ob die den Abgeordnetenstatus an sich betreffen (Zwang zur Mandatsniederlegung, Redeverbot, usw.) – dann unzulässig – oder aus dem Entzug gewisser „Privilegien“ bestehen, deren Vergabe im Entscheidungsbereich von Fraktion bzw. Partei liegen, zB Abberufung aus Ausschuss, Nichtwiederwahl in ein Fraktions- oder Parteiamt.
3.
Ein Arbeitgeber darf seinem Arbeitgeber nicht kündigen, weil dieser als Bundestagsabgeordneter seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nicht nachkommen kann. Art. 48 II GG verbietet dies ausdrücklich.
4.
Überprüfung von Abgeordneten durch ein parlamentsinternes Kontrollgremium auf eine etwaige Stasi-Verstrickung: Dies ist mit dem Grundsatz des freien Mandats vereinbar. Zwar wird hierdurch das freie Mandat berührt, da der verfassungsrechtliche Status des Abgeordneten auch umfasst, dass die Legitimität (nicht: Legitimation, denn diese hat der Abgeordnete unzweifelhaft durch die Wahl) seines Mandats nicht in Frage gestellt wird. Dieses Recht wird aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern muss dem höherrangigen Interesse des Parlaments weichen, die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Organs als solchen zu wahren. Allerdings sind bestimmte Verfahrensgrundsätze zu beachten.
5.
Doppelmandate, also die Mitgliedschaft in zwei Parlamenten ist grds. verfassungsrechtlich zulässig, das GG verbietet es nicht ausdrücklich. Allerdings wäre ein bislang nicht existierendes einfachgesetzliches Verbot zulässig, um einer Vernachlässigung der parlamentarischen Arbeit zu begegnen. Im Schrifttum wird zum Teil die Zulässigkeit unter Hinweis auf die nicht ordnungsgemäß zu bewältigende Arbeitslast und auf Interessenkollisionen bereits de lege lata verneint.
6.
Ein Bundestagsmandat ist nicht mit einer Mitgliedschaft im Bundesrat vereinbar. § 3 GOBR verbietet es ausdrücklich. Außerdem handelt es sich nach hM dabei um die Kodifikation eines ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Grundsatzes.
7.
Ob Mitglieder einer Landesregierung ein Bundestagsmandat übernehmen können ist umstritten, sofern nicht die Landesverfassungen ausdrückliche Bestimmungen enthalten. Die hM geht von einer Inkompatibilität als ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Grundsatz aus. Nach aA handelt es sich lediglich um eine rechtspolitische Forderung.
8.
„Vollalimentation“ der Bundestagsabgeordneten: Die Diäten des Abgeordneten müssen so bemessen sein, dass eine der Bedeutung des Amtes angemessene Lebensführung finanziell voll abgesichert ist.
II.
Indemnität und Immunität
1.
Die Indemnität aus Art. 46 I 1 GG schützt nicht vor einem Parteiausschluss wegen einer Äußerung im Bundestag. Die Indemnität schützt nur vor staatlichen Maßnahmen, nicht aber vor rechtlichen Schritten von privater Seite, wozu die Parteien als Vereine im bürgerlich-rechtlichen Sinne zu rechnen sind.
III.
Verlust des Mandats: Ein Abgeordneter kann folgendermaßen sein Bundestagsmandat verlieren, vgl. § 46 I BWahlG:
1.
Ungültigkeit der Wahl
2.
Neufeststellung des Wahlergebnisses
3.
Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen, zB Verlust der Staatsangehörigkeit oder Aberkennung der Wählbarkeit durch Richterspruch
4.
Verzicht
5.
Verbot derjenigen Partei, auf deren Landesliste er in den Bundestag einzog.
6.
Tod.
IV.
„Ruhendes Mandat“: Ein Abgeordneter, der ein Regierungsamt übernimmt, lässt sein Mandat ruhen und überlässt es damit einem anderen Listenkandidaten für die Dauer der Amtsinhaberschaft. Eine derartige Regelung enthält zB die hamburgische Verfassung, nicht jedoch das GG. Die Einführung des sog. ruhenden Mandats durch Änderung des Bundeswahlgesetzes für den Bundestag wäre nicht verfassungsgemäß. Argument: Wenn das Regierungsmitglied aus dem Amt scheidet, lebt das Mandat wieder auf. Dadurch tritt für den Listennachfolger ohne sein Zutun ein Mandatsverlust ein. Ein derartig unsicherer Parlamentssitz macht ihn zu einem Abgeordneten „zweiter Klasse“, was gegen den Grundsatz der Gleichheit des Mandats (abgeleitet aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl) verstößt. Das „ruhende Mandat“ kann daher lediglich durch Verfassungsänderung auch auf Bundesebene eingeführt werden.
1.
Präsident
2.
Präsidium
3.
Ältestenrat
4.
Sitzungsvorstand
5.
Fraktionen, vgl. § 10 I 1 GOBT: „Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen.“ Im GG wird die Fraktion nur am Rande erwähnt (Art. 53a S. 2 GG), die meisten Regelungen finden sich in der GOBT und im Abgeordnetengesetz. Fraktionen sind nicht Organe der jeweiligen Parteien, sondern ausschließlich Organe des Parlaments.
6.
Ausschüsse; Die Parlamentsausschüsse sollen die Arbeit des Parlaments erleichtern und das Plenum entlasten. Faktisch findet die hauptsächliche Parlamentsarbeit in den Ausschüssen statt. Durch das GG ausdrücklich vorgeschrieben sind
7.
Enquête-Kommissionen
8.
Wehrbeauftragter
1.
Gemeinsamer Ausschuss, Art. 53a GG
2.
Tauglicher Untersuchungsgegenstand: alle Fragen „an deren parlamentarischer Behandlung ... (ein) öffentliches Interesse von hinreichendem Gewicht besteht.“ (BVerfG)
3.
Träger des Untersuchungsrechts: Bundestag, also nicht der Ausschuss selbst, der nur ein Hilfsorgan des Bundestages sein soll. Allerdings steht das Beweiserhebungsrecht im Untersuchungsverfahren gem. Art. 44 I 1 GG dem Ausschuss zu („ der ... die erforderlichen Beweise erhebt“).
1.
Hauptorgan der Gesetzgebung
2.
Wahl des Bundeskanzlers
3.
Kontrolle der Exekutive
4.
Maßgebliches Forum der öffentlichen Meinungsbildung
1.
Mitgliedermehrheit, Art. 121 GG, dh die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl l für die im GG ausdrücklich vorgeschriebenen Fälle.
2.
Qualifizierte Abstimmungsmehrheiten, das sind
1.
Wahlrechte: Bundespräsident, Art. 54 GG; Bundeskanzler, Art. 63 GG; Hälfte der Richter des BVerfG, Art. 94 I GG
2.
Gesetzgebung: Initiativrecht, Art. 76 I GG; Entscheidungsrecht, Art. 77 GG
3.
Kontrollrechte: Zitierrecht, Art. 43 I GG; Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen, Art. 59 II GG; Misstrauensvotum, Art. 67 GG; Enqueterecht
2.
Gemeinsamer Ausschuss, Artt. 53a, 115a GG: nur im Verteidigungsfall, bei Dringlichkeit, wenn der Bundestag nicht rechtzeitig zusammentreten kann.
1.
Bei der Gesetzgebung: Initiativrecht, Art. 76 I GG; Stellungnahmerecht, Art. 76 II GG und Einspruchs-, Zustimmungsrecht, Art. 77 II-IV GG.
2.
Bei der Verwaltung: Zustimmung zu Verwaltungsvorschriften, Artt. 84 II, 108 VII, 85 II GG; bei der Bundesaufsicht, Art. 84 III, IV GG und beim Bundeszwang, Art. 37 I GG.
3.
Bei Wahlrechten: Die Hälfte der Richter des BVerfG, Art. 94 I GG und die Hälfte der Mitglieder des Richterwahlausschusses, Art. 37 GG.
1.
Bei Einspruchsgesetzen muss der Bundestag auf Einspruch des Bundesrates hin neu über einen Gesetzesentwurf abstimmen, kann aber den Bundesrat letztlich überstimmen (letztes Wort beim Bundestag).
2.
Zustimmungsgesetze bedürfen der Zustimmung durch den Bundesrat und können gegen dessen Willen nicht zustande kommen (letztes Wort beim Bundesrat).
1.
Der Vermittlungsausschuss muss vom Bundesrat bei Einspruchsgesetzen angerufen werden, bevor er gegen einen Gesetzesbeschluss des Bundestages Einspruch einlegen darf, Art. 77 III 1 GG iVm Art. 77 II GG. Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses wird dann entweder dem Bundestag, wenn dessen Beschluss abgeändert oder aufgehoben wurde, zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt oder dem Bundesrat, sofern der Beschluss des Bundestages nicht abgeändert wurde.
2.
Bei Zustimmungsgesetzen kann der Vermittlungsausschuss sowohl von Bundestag oder Bundesregierung angerufen werden, wenn der Bundesrat seine Zustimmung versagt hat, Art. 77 II 4 GG. Weist der Bundesrat den Vermittlungsvorschlag zurück, so können sowohl Bundestag als auch Bundesregierung erneut den Vermittlungsausschuss anrufen (praktisch selten) – Die Letztentscheidungskompetenz liegt jedoch beim Bundesrat.
I.
Wahl: durch die Bundesversammlung ohne vorherige Aussprache in geheimer Wahl und grds. durch die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder iSd Art. 121 GG, Art. 54 I GG, Ausnahme Art. 54 VI 2 GG. Art. 54 III GG schreibt die personelle Zusammensetzung der Bundesversammlung nur zur Hälfte vor (alle Mitglieder des Bundestages). Hinsichtlich der anderen Hälfte der Mitglieder sind die Volksvertretungen der Länder frei in ihrer Entscheidung, wen sie in die Bundesversammlung entsenden wollen. Hier wählen die in den Landesparlamenten vertretenen Parteien gerne ihnen politisch nahe stehende Prominente aus.
II.
Amtszeit: fünf Jahre, direkt anschließende Wiederwahl ist einmal zulässig; jemand dürfte das Amt des Bundespräsidenten länder als zehn Jahre bekleiden. Art. 54 II 2 GG schreibt nur vor, dass eine anschließende Wiederwahl nur einmal zulässig ist. Liegen die Amtsperioden nicht unmittelbar hintereinander, ist es möglich, länger als insgesamt zehn Jahre das Amt des Bundespräsidenten zu bekleiden.
III.
Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bundespräsidenten:
1.
Tod
2.
Rücktritt
3.
Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen
4.
Amtsverlust nach erfolgreicher Präsidentenanklage (Art. 61 GG)
IV.
Bundespräsident darf Parteimitglied sein, keine Verpflichtung Parteimitgliedschaft ruhen zu lassen, solange durch die Parteitätigkeit nicht die Überparteilichkeit seiner Amtsführung beeinträchtigt wird. In der Praxis hat es sich jedoch eingebürgert, dass Bundespräsidenten ihre Parteimitgliedschaft für die Dauer ihrer Amtszeit ruhen lassen.
V.
Art. 55 GG: „Der Bundespräsident darf weder Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören“ (Abs. 1) und „darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören“ (Abs. 2).
VI.
Hauptaufgaben
VII.
Sonstige Aufgaben
1.
Ernennung und Entlassung von Bundesministern, 64 I GG
2.
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten, Bundesrichter, Offiziere und Unteroffiziere, Art. 60 I GG; Ablehnung möglich, allerdings nicht willkürlich und nicht unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Laufbahnbestimmungen in den Beamtengesetze, usw. [hL]
3.
Ausübung des Begnadigungsrechtes für den Bund, Art. 60 II GG
4.
Mitwirkung an Regierungsbildung (Art. 63 I, II und IV GG), Auflösung des Bundestages bei Minderheitsregierung, Art. 63 IV 3 GG, oder bei erfolgloser Vertrauensfrage, Art. 68 I 1 GG; Bundespräsident schlägt gem. Art. 63 I GG einen Bewerber um das Amt des Bundeskanzlers dem Bundestag zur Wahl vor. Der vom Bundestag gewählte Kanzler ist vom Bundespräsidenten zu ernennen, Art. 63 II 2 GG.
5.
Gesetzgebungsnotstand, Art. 81 II GG
1.
Ja. Argument: Der Wortlaut des Art. 82 I 1 GG ist nicht auf die formelle Verfassungsmäßigkeit beschränkt. Zudem ist eine scharfe Trennung von formellem und materiellem Verstoß nicht immer möglich, zB bei Verfassungsdurchbrechung, dh einem materiell verfassungsändernden Gesetz, das den Anforderungen von Art. 79 I GG nicht entspricht. Dafür spricht auch die Stellung des Bundespräsidenten am Ende des Gesetzgebungsprozesses und die Verfassungsbindung des Bundespräsidenten (Art. 20 III GG), bei vorsätzlichem Verfassungsverstoß ist sogar die Präsidentenanklage möglich (Art. 61 I 1 GG). Hinzu kommt, dass der Bundespräsident gemäß Amtseid der Wahrung und Verteidigung des GGes als Aufgabe angenommen hat (Art. 56 GG). Ferner beinhaltet die Weigerung des Bundespräsidenten ein nach seiner Auffassung materiell mit der Verfassung nicht zu vereinbarendes Gesetz auszufertigen noch keine endgültige Normverwerfung, da der Weg zum BVerfG nach wie vor eröffnet ist (Organstreit). Schließlich ist ein materielles Prüfungsrecht auch der Würde des Präsidentenamtes angemessen, da er ansonsten lediglich zu einer „Unterschriftenmaschine“ verkommen würde. Ein materielles Prüfungsrecht ergibt sich aus Art. 20 III GG wegen der Bindung des Bundespräsidenten an Recht und Gesetz. Die Grenze dieses materiellen Prüfungsrechts bildet die Einschätzungsprärogative des Bundestages.
2.
Nein. Argument: Die Formulierung in Art. 82 I 1 GG stellt nur auf die formelle Verfassungsmäßigkeit ab, vgl. Art. 78 GG. Außerdem müsste sonst die Bundesregierung wegen der Gegenzeichnungspflicht ebenfalls Prüfungskompetenz haben, was eine Durchbrechung der Gewaltenteilung zur Folge hätte („Zensor des Bundestages“). Das Normverwerfungsmonopol liegt beim BVerfG, welches der Bundespräsident durch ein materielles Prüfungsrecht verletzen würde. Ferner greift Art. 20 III GG nur, wenn die Verfassung dem Bundespräsidenten die Möglichkeit zur materiellen Prüfung gibt. Auch der Amtseid ist zu unbestimmt für einen Kompetenztitel. Eine Präsidentenanklage wäre nur möglich, wenn der Bundespräsident die Unterzeichnung des Gesetzes hätte verweigern dürfen (Zirkelschluss!). Endlich ist ein materielles Prüfungsrecht unvereinbar mit der durch das GG gewollten schwachen Stellung des Bundespräsidenten unvereinbar.
8.
Regelungen bezüglich der Bundessymbole (nicht ausdrücklich im GG)
9.
politisch-gesellschaftliche Funktion: Integration nach innen
VIII.
Um den meisten Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten Gültigkeit zu verleihen ist die pflichtgemäße Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler bzw. den zuständigen Bundesminister nach Art. 58 GG erforderlich, ohne welche die meisten Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten nicht gültig sind.
I.
Kollegialorgan, organschaftliche Struktur, Zusammensetzung: Art. 62 GG
1.
Bundeskanzler, gewählt durch Bundestag, Art. 63 GG
2.
Bundesminister: Ernennung auf Vorschlag des Bundeskanzlers durch den Bundespräsidenten, Art. 64 I GG
II.
Regierungslose Zeit auf Bundesebene: Amt des Bundeskanzlers endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages, Art. 69 II Hs. 1 GG. Bis dieser einen neuen Kanzler gewählt hat, gibt es demnach eine – regelmäßig nur nach Stunden rechnende – Zeit ohne Bundesregierung. Auch nach einem Rücktritt des Kanzlers oder bei sonstiger Erledigung seines Amtes scheidet die bisherige Bundesregierung aus dem Amt, Art. 69 II Hs. 2 GG. Sollte sich die Wahl eines neuen Kanzlers verzögern, gibt Art. 69 III GG dem Bundespräsidenten das Recht und nach hM sogar eine Pflicht, einen geschäftsführenden Bundeskanzler zu benennen.
III.
Grundsätzlich bestimmt der Bundeskanzler die Einteilung der Bundesminister nach Fachgebieten. Dies wird in erster Linie aus seinem sog. materiellen (dh personellen) Kabinettsbildungsrecht und aus der Richtlinienkompetenz, Art. 65 I GG, gefolgert. Umstritten ist, ob darüber hinaus das Parlament, zumindest in „wesentlichen“ Fällen, ein Zugriffsrecht hat. Der nordrhein-westfälische VerfGH hat für eine insoweit dem GG vergleichbare Verfassungslage für den Fall der Zusammenlegung von Justiz- und Innenministerium sogar die Geltung des Vorbehaltes des Gesetzes, dh ein primäres Zugriffsrecht des Parlaments bejaht. Diese Entscheidung wurde kritisiert, da sie ohne nähere Begründung den Vorbehalt des Gesetzes erstmals auf den Bereich der Regierungsorganisation übertrug, mit dem erkennbaren Ziel, die Ministerfusion auf verfassungsprozessualem Weg zu Fall zu bringen.
IV.
Amtszeit des Bundesministers endet mit
V.
Konstruktives Misstrauensvotum: Art. 67 I 1 GG, Bundestag kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder, also der gesetzlichen Mitgliederzahl (Art. 121 GG), einen neuen Bundeskanzler wählen und den Bundespräsidenten um Entlassung des bisherigen sowie Ernennung des gewählten Kanzlers bitten. Unterschied zur Vertrauensfrage gem. Art. 68 GG: Die Vertrauensfrage wird vom Bundeskanzler gestellt, meist in Verbindung mit einem der Regierung besonders wichtigen Gesetzesentwurf, während die Initiative beim Misstrauensvotum vom Bundestag ausgeht. Beim (konstruktiven) Misstrauensvotum muss der Bundestag einen neuen Bundeskanzler wählen, bei der – aus der Sicht der Regierung – gescheiterten Vertrauensfrage braucht er dies bloß zu tun, wenn er die mögliche Auflösung des Parlaments durch den Bundespräsidenten verhindern will.
VI.
Der Bundestag kann einem Bundesminister nicht mit rechtlicher Wirkung das Vertrauen entziehen, weil die Bundesminister nicht durch den Bundestag gewählt, sondern gem. Art. 64 I GG vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt werden und ein Misstrauensvotum im GG nur für den Bundeskanzler vorgesehen ist. Ein schlichter „Missbilligungsbeschluss“ dürfte als politische Willensäußerung des Parlaments dagegen verfassungsrechtlich unbedenklich kein, wenn auch bzw. gerade weil rechtlich wirkungslos.
VII.
Hauptaufgabe: Wahrnehmung der Aufgaben der Exekutive iRd Gewaltenteilung. Bundesregierung ist die vollziehende Gewalt des Bundes. Wichtigste Aufgaben:
5.
Erlass einer Geschäftsordnung, Art. 65 S. 4 GG
1.
Für die Akten des Kanzleramtes als politischer Schaltzentrale dürfte dies angesichts der politischen Natur der Aufzeichnungen und der personellen Diskontinuität zu verneinen sein.
2.
Für die Akten der Ministerien wird man danach differenzieren müssen, ob es sich um Vorgänge aus dem Bereich der Gubernative (dann überwiegend politischer Natur; keine Übergabepflicht) oder aus dem Bereich der Exekutive handelt (dann überwiegend administrativer Natur; Übergabepflicht wegen Organkontinuität).
I.
Prinzipien
1.
Kanzlerprinzip: Der Kanzler bestimmt die Richtlinien der Politik, sog. Richtlinienkompetenz, Art. 65 S. 1 GG. Die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers kann mit dem Recht zur selbständigen und eigenverantwortlichen Führung des eigenen Geschäftsbereichs, Art. 65 S. 2 GG (Ressortprinzip) des Bundesministers kollidieren. Der Bundeskanzler darf keine als Richtlinien „getarnte“ Einzelweisungen erteilen. Der Bundeskanzler kann seine Richtlinienkompetenz gegen einen sich weigernden Minister ggf. vor dem BVerfG durchsetzen, im Wege des Organstreitverfahrens. Bei der Richtlinienkompetenz handelt es sich um ein vom GG garantiertes Recht des Bundeskanzlers. Praktisch wird dies aber nicht vorkommen, da man sich auf politischer Ebene entweder einigt oder der Bundeskanzler im „Ernstfall“ den Bundespräsidenten um die Entlassung des Ministers aufsuchen kann. Die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers kann in der politischen Praxis insb. durch Koalitionsvereinbarungen beschränkt sein.
2.
Ressortprinzip: Die einzelnen Geschäftsbereiche der Bundesregierung werden durch den jeweiligen Minister selbständig geleitet. Begrenzt wird dies durch die Richtlinien des Kanzlers.
3.
Kollegialprinzip: Bei Meinungsverschiedenheiten der Minister entscheidet die Bundesregierung als Kollegialorgan.
II.
Wahl
1.
Im 1. Wahlgang wird der Kanzlerkandidat durch den Bundespräsidenten vorgeschlagen. Danach durch das Parlament. Gewählt wird der Bundeskanzler durch das Parlament mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder iSv Art. 121 GG. Der Bundeskanzler wird danach durch den Bundespräsidenten ernannt. Der Bundespräsident ist hierzu verpflichtet, im Fall des Art. 63 IV 3 GG hat der Bundespräsident Ermessen.
2.
Möglichkeiten für den Wechsel der Bundesregierung:
a.
konstruktives Misstrauensvotum nach Art. 67 GG: kommt zustande, wenn der Bundestag mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder iSv Art. 121 GG während der Legislaturperiode einen neuen Bundeskanzler wählt.
b.
Rücktritt des Bundeskanzlers
c.
Scheitern der Vertrauensfrage
d.
Ablauf der Legislaturperiode
3.
Folge, wenn der Bundeskanzler mit der Vertrauensfrage scheitert:
c.
Keine Veränderung: Bundeskanzler regiert weiter mit Minderheitsregierung
III.
Sonderrolle des Bundeskanzlers innerhalb der Bundesregierung ergibt sich
1.
daraus, dass er als einziges Mitglied der Regierung vom Parlament gewählt ist;
2.
daraus, dass die Bundesminister auf seinen Vorschlag hin jederzeit entlassen werden können;
3.
aus der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers (Art. 65 S. 1 GG).
2.
Solange II: Eine Überprüfung ist unzulässig, da ein vergleichbarer Grundrechtekatalog besteht.
3.
Maastricht: Es besteht ein Kooperationsverhältnis, dh das BVerfG wird erst tätig, wenn auf Gemeinschaftsebene ein Grundrechtestandard fehlt.
I.
Formellen Gesetz gliedern sich in Gesetze im nur formellen Sinn und Gesetze im materiellen Sinn.
II.
Wirksamkeit eines Gesetzes
1.
Formelle Voraussetzungen
a.
Gesetzgebungskompetenz
aa.
Bestimmung der richtigen Gesetzgebungskompetenz:
(1)
Bestimmung des Gegenstandes des Gesetzes
(2)
Auffinden der einschlägigen Kompetenznorm, eventuell durch Auslegung; uslegung der Gesetzgebungskompetenzvorschriften: ist erforderlich, da Gegenstand des gesamten Gesetzes von der Kompetenz gedeckt sein muss. Heranzuziehen sind die klassischen Auslegungsmethoden:
(a)
grammatikalische Auslegung (nach dem Wortlaut)
(b)
systematische Auslegung (nach der Stellung im Gesetz)
(c)
historische Auslegung (nach dem Willen des Gesetzgebers)
(d)
telelogische Auslegung (nach Sinn und Zweck der Norm)
(3)
Vorliegen der speziellen Voraussetzungen der Kompetenzart.
(4)
Deckung des ganzen Gesetzes von der gefundenen Gesetzgebungskompetenz, möglicherweise ist eine weitere Kompetenz erforderlich, wenn das Gesetz verschiedene Bereiche regelt.
bb.
Anspruch des Bürgers auf legislatives Tätigwerden: Eine zugewiesene Kompetenznorm begründet lediglich ein Recht auf Normerlass, jedoch keine Pflicht der Gesetzgebung. Daher besteht grundsätzlich kein Anspruch des Bürgers auf normatives Tätigwerden (Problem des gesetzgeberisches Unterlassen), da dem Gesetzgeber ein Gestaltungsermessen zusteht, in welches die Judikative wegen des Gewaltenteilungsprinzips nicht eingreifen kann.
b.
Gesetzgebungsverfahren
aa.
Gesetzgebungsinitiative
(1)
Zur Einbringung eines Gesetzesentwurfs in den Bundestag berechtigt nach Art. 76 I GG sind die Bundesregierung als Beschluss des Kollegialorgans, § 15 GOBReg, der Bundesrat als Mehrheitsbeschluss, § 30 GOBR, und eine Initiative aus der Mitte des Bundestages, dh von einer Fraktion oder von 5% der gesetzlichen Mitglieder, § 76 GOBT.
(2)
Bei Gesetzesvorlagen der Bundesregierung muss nach Art. 76 II GG eine Stellungnahme des Bundesrates eingeholt werden. Die Mitwirkung des Bundesrates kann umgangen werden, indem die Gesetzesvorlage der Regierung durch die regierungstragende Fraktion eingebracht wird. Durch eine spätere ordnungsgemäße Beteiligung des Bundesrates wird die Mitwirkung des Bundesrates nachgeholt. Auch die personellen Verflechtungen zwischen Bundesregierung und Bundestag sprechen dafür, die Einbringung eines Regierungsentwurfs durch eine Bundestagsfraktion zuzulassen. Schließlich lässt sich dem GG kein Verbot entnehmen, fremde Entwürfe zu übernehmen, zumal die geistige Urheberschaft bei Gesetzesvorlagen im Laufe komplizierter Planungen und Diskussionen meist ohnehin kaum zu bestimmen ist.
cc.
Zuleitung an den Bundesrat, ggf. Einschaltung des Vermittlungsausschusses und erneute Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat.
dd.
Abschlussverfahren: Unmittelbare Wirkung nach außen erhält ein Gesetz erst mit Ausfertigung und Verkündung, Artt. 82, 58 GG. Dies setzt voraus die Gegenzeichnung durch die Bundesregierung, Art. 58 GG, die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten, Art. 82 I 1 GG und die Verkündung im Bundesgesetzblatt, Art. 82 I 1 GG.
(1)
Gegenzeichnung des Gesetzes durch Vertreter der Bundesregierung
(2)
Ausfertigung durch den Bundespräsidenten: Mit der Ausfertigung bestätigt der Bundespräsident, dass der vorgelegte Gesetzestext identisch mit dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzeswortlaut ist. Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit ist umstritten.
(3)
Verkündung im Bundesgesetzblatt
2.
Materielle Voraussetzungen: kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insb. keine Verletzung von Grundrechten und Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
3.
Folge der Nichtbeachtung einer formellen oder materiellen Voraussetzung eines Gesetzes:
a.
Unwirksamkeit des Gesetzes
c.
Dh die Norm ist solange als gültig anzusehen, bis sie vom BVerfG für nichtig erklärt wird.
aa.
Keine Gesetzesänderungen, die die Bundesstaatlichkeit als solche, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes oder die in Art. 1 und 20 GG festgelegten Grundsätze berühren.
bb.
Ersetzung aller Zustimmungsgesetze durch Einspruchsgesetze durch Verfassungsänderung möglich. Art. 79 III GG verbietet nur, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes aufzuheben, schützt aber nicht die konkrete Ausgestaltung durch das GG. Solange die Länder noch an der Bundesgesetzgebung mit Mitspracherechten beteiligt sind, greift das Verbot des Art. 79 III GG nicht (str.). Allerdings handelt es sich bei verfassungsändernden Gesetzen gem. Art. 79 II GG um zustimmungsbedürftige Gesetze, so dass der Bundesrat einer solchen Änderung ebenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit zustimmen müsste.
3.
Innerstaatliche Willensbildung, Art. 59 II GG, richtet sich nach der innerstaatlichen Zuständigkeit
4.
Beteiligung des Bundesrates
a.
bei der Gesetzgebung, Art. 77 II – IV GG
b.
Zustimmungsrecht, Artt. 84 II, 108 VII GG
6.→
Völkerrechtliche Verträge entfalten keine unmittelbare Wirkung. Erforderlich ist vielmehr eine Transformation in bindendes innerstaatliches Recht. Die Zuständigkeit für die Transformation richtet sich nach den Gesetzgebungskompetenzen, Artt. 70 ff. GG. Ein gemeinsamer Erlass von Transformationsgesetz und Zustimmungsgesetz ist nur bei Zuständigkeit des Bundestags denkbar.
II.
Abgaben
1.
Steuern (allgemeine Abgabe): Abgaben, die nicht an eine Gegenleistung des Staats geknüpft sind und der allgemeinen Mittelbeschaffung dienen. Es gelten die Art. 104ff. GG. Steuern werden allgemein erhoben und dienen der Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs, während Sonderabgaben (= nichtfiskalische Abgaben) zweckgebunden erhoben werden.
2.
Gebühren und Beiträge (sog. Vorzugslasten); Geldleistungspflichten, es gelten die Artt. 30, 70 ff, 83 ff GG. Gebühren sind Abgaben gegen eine konkrete reale Gegenleistung; Beiträge sind Abgaben bei Einräumung einer bloß möglichen Gegenleistung.
3.
Sonderabgaben (= nichtfiskalische Abgaben): Zulässigkeit (Gesetzgeber muss die Berechtigung der Abgabe ständig überprüfen):
a.
Keine Erhebung zur Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs; zweckgebundene Erhebung (keine Ersatzsteuer)
b.
Abgrenzbarkeit der in Anspruch genommenen Gruppe nach rechtlichen und sachlichen Kriterien (Gruppenhomogenität)
c.
Besondere Verantwortung der Abgabenpflichtigen für die zu finanzierende Aufgabe (Verantwortungszusammenhang).
d.
Verwendung des Aufkommens aus der Sonderabgabe im Interesse der belasteten Gruppe (Gruppennützigkeit, nicht Fremdnützigkeit).
III.
Gesetzgebungskompetenzen iRd Finanzverfassung: Die Länder haben im Rahmen der Finanzverfassung Gesetzgebungskompetenzen. Sie gliedern sich wie folgt: Der Bund hat nach Art. 105 I eine ausschließliche und nach Art. 105 II GG eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Eine Gesetzgebungskompetenz der Länder besteht nur bei den übrigen Fällen nach Art. 105 II a GG und bei örtlichen Aufwands- und Verbrauchssteuern.
IV.
Exekutive und Judikative der Finanzverfassung sind die Bundesfinanzbehörden nach Art. 108 GG und die Bundesfinanzgerichtsbarkeit nach Art. 108 VI GG.
V.
Wirtschafts- und finanzpolitische Hauptziele („magisches Viereck“); verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihm als Konkretisierung des „gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ zu, welches Bund und Länder gem. Art. 109 II GG bei ihrer Haushaltsführung zu berücksichtigen haben. Allerdings wird das „gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht“ nicht abschließend durch das magische Viereck definiert, so dass Haushaltspolitik auch anderen Zielsetzungen folgen darf.
VI.
Finanzausgleich: gerechte Aufteilung der gemeinsamen Steuereinnahmen von Bund und Ländern
VII.
Überprüfung von Rechnungslegung sowie von Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes durch Bundesrechnungshof (oberste Bundesbehörde), Art. 114 II GG. Jährliche Vorlage eines Berichts an Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat. Str. welcher Staatsgewalt der Bundesrechnungshof angehört. Seine Mitglieder haben zur unabhängigen Erfüllung dieser Aufgaben qua Verfassung richterliche Unabhängigkeit und sind lediglich dem Gesetz unterworfen.