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§ 311b BGB

  • § 311b Abs. 1 1 BGB
  • § 311b Abs. 1 BGB
  • § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB
  • § 311b Abs. 2 BGB
  • § 311b Abs. 4 BGB
  • § 311b BGB
  • §§ 311b, 766 BGB

Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

9 Fundstellenin 5 Schemata

  • BGB ATSchema

    Formbedürfnis? › Ausnahme: Teleologische Reduktion des § 167 Abs. 2 BGB, abgeleiteter Formzwang. Grund: Unter… · Kein Ausschluss der Anwendung des § 181 BGB › Insichgeschäft besteht nur in Erfüllung einer bestehenden… · Form › Zweck der Formvorschriften · Form › Formen des BGB · Gesetzlicher Formzwang › Ein abgeleiteter Formzwang nach dem jeweiligen Formzweck ist möglich, wenn das…

  • ErbrechtSchema
  • ErfüllungAnspruchsziel

    Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch › Anspruch entstanden

  • Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema

    Zweiterwerb › vom Berechtigten, §§ 398, 401 BGB analog durch mittelbar rechtsgeschäftlichen Erwerb

  • VertragsrechtSchema

    Wirksamer Abschluss des beabsichtigten schuldrechtlichen Vertrages: Wirksamkeit des Vertrages sowie…