Abstraktionsprinzip
Das Verfügungsgeschäft ist in seiner Wirksamkeit rechtlich unabhängig vom Bestand und der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts und umgekehrt (sog. Fehlerunabhängigkeit). Zweck: eindeutige Zuordnung sachenrechtlicher Berechtigungen und dadurch Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Daher ist eine Verbindung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu einer Geschäftseinheit im Sinne von § 139 BGB als Umgehung des Abstraktionsprinzips nicht zulässig. Einschränkung: Vertragsparteien können bestimmen, dass die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts Bedingung im Sinne des § 158 BGB für die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes ist. Eine solche Bedingung muss wegen ihres Ausnahmecharakters ausdrücklich erklärt werden. NICHT: sog. Fehleridentität, kennzeichnet lediglich Fälle, in denen ein und derselbe Umstand zur Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts und d
Zivilrecht · Definitionen