§ 1626 BGB
- § 1626 Abs. 2, § 1629 BGB
- § 1626 BGB
- §§ 1626 Abs. 1, 1626a Nr. 2 BGB
- §§ 1626, 1629 BGB
- §§ 1626, 1632 BGB
Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
7 Fundstellenin 5 Schemata
- § 266 StGB (Untreue)Schema
§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB (Missbrauchstatbestand) › Herkunft der Befugnis
- BereicherungsrechtSchema
„Erfolg“: Ermittlung durch Negativabgrenzung: Erfolg kann nicht die Erfüllung einer Verbindlichkeit sein…
- BGB ATSchema
Bestand › gesetzliche Vertretungsmacht · Partielle Geschäftsfähigkeit nach §§ 112, 113 BGB? › § 113 BGB
- DefinitionenSchema
Sorgerecht, elterliches › Ausübung
- Vollendetes vorsätzliches unechtes UnterlassungsdeliktSchema
Garantenstellung › Beschützergarant (= Obhutsgarant)