§ 875 BGB
- § 875 Abs. 1 Satz 2 BGB
- § 875 Abs. 2 BGB
- §§ 875 Abs. 1 Satz 1, 1183 Satz 1 BGB
Aufhebung eines Rechts
(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung überlassen hat.
3 Fundstellen
- BGB ATSchema
Einschränkungen des Umfangs nach § 181 BGB › Analoge Anwendung des § 181 BGB
- GrundpfandrechteSchema
Voraussetzungen: › Kein Verlust
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Ersterwerb › Umstritten, ob Fortbestand der Bewilligung bis Vollendung des Rechtserwerbs nötig ist, nach…