Verfügungsbefugnis
L ist nicht Eigentümer. Denkbar: gesetzliche Verfügungsbefugnis nach §§ 1243, 1242 BGB, wenn L ein Pfandrecht hat und ein rechtmäßiger Pfandverkauf vorliegt.
Zivilrecht · Pfandrecht an beweglichen Sachen
L ist nicht Eigentümer. Denkbar: gesetzliche Verfügungsbefugnis nach §§ 1243, 1242 BGB, wenn L ein Pfandrecht hat und ein rechtmäßiger Pfandverkauf vorliegt.
Zivilrecht · Pfandrecht an beweglichen Sachen