Rspr
Bei der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht genügt grds. die objektive Pflichtwidrigkeit. Nur bei den gesetzlich unbeschränkbaren Vertretungstypen des Handelsrechts (§§ 49, 126 HGB, § 37 Abs. 2 GmbHG) soll Schädigungsabsicht erforderlich sein. Arg.: Vom Abstraktionsprinzip bezweckter Verkehrsschutz wird durch die gesetzliche Fixierung des Umfangs der Vertretungsmacht noch verstärkt und darf dann nicht einfach wieder verlorengehen.
Zivilrecht · BGB AT
Ausreichend ist, dass der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass sich die Notwendigkeit der Rückfrage gerade aufdrängen musste. Erst die schuldhafte Verletzung der hierdurch verletzten Informationspflicht soll den Tatbestand des Vollmachtmissbrauchs erfüllen.
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