§ 161 HGB
- § 161 Abs. 2 HGB
- § 161 HGB
- §§ 161 Abs. 2, 123 Abs. 1 HGB
- §§ 161 Abs. 2, 123 Abs. 2 HGB
- §§ 161 Abs. 2, 124 HGB
- §§ 161 ff. HGB
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
14 Fundstellenin 3 Schemata
- DefinitionenSchema
Gesellschaft · Person
- GesellschaftsrechtSchema
Entstehung KG › Entstehungszeitpunkt · Vertretung in der OHG / KG › Inhaber · Haftung bei Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft › Eintritt in eine OHG / KG · Haftung bei Eintritt oder Ausscheiden eines Gesellschafters › Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters · Geschäftsführung bei GbR / OHG / KG › Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis · Ausscheiden eines Gesellschafters aus GbR / OHG / KG › Ausschluss
- KlausurbearbeitungSchema