Gesellschaftsrecht
Zivilrecht · Handels- und Gesellschaftsrecht · 431 Prüfungspunkte
11 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 6 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (17)
§ 705 BGB
MoPeG: rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbR, Gesamthandsprinzip abgeschafft
'Gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen' ist falsch · geändert seit 1.1.2024
§ 713 BGB
Gesellschaftsvermögen ist Vermögen der Gesellschaft; ersetzt §§ 718-720 a.F.
§§ 718-720 BGB→§ 713 BGB
· neu eingefügt seit 1.1.2024
§ 719 BGB
Völlig anderer Regelungsgegenstand: Entstehung im Verhältnis zu Dritten
Ein Zitat '§ 719 BGB' aus altem Skript trifft heute eine andere Norm · geändert seit 1.1.2024
§ 721 BGB
Akzessorische Gesellschafterhaftung kodifiziert (früher Analogie zu § 128 HGB)
· neu eingefügt seit 1.1.2024
§ 125 HGB
MoPeG: Vertretung ist heute § 124 HGB
§ 125 HGB→§ 124 HGB
Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024
§ 128 HGB
MoPeG: persönliche Gesellschafterhaftung ist heute § 126 HGB
§ 128 HGB→§ 126 HGB
Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024
§ 129 HGB
MoPeG: Einwendungen des Gesellschafters ist heute § 128 HGB
§ 129 HGB→§ 128 HGB
Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024
§ 130 HGB
MoPeG: Haftung des eintretenden Gesellschafters ist heute § 127 HGB
§ 130 HGB→§ 127 HGB
Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024
§ 131 HGB
MoPeG: Auflösungsgründe ist heute § 130 HGB
§ 131 HGB→§ 130 HGB
Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024
§ 707 BGB
Gesellschaftsregister, Rechtsformzusatz eGbR
· neu eingefügt seit 1.1.2024
§ 125a HGB
MoPeG: Zeichnung ist heute § 125 HGB
§ 125a HGB→§ 125 HGB
Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024
§ 110 HGB
Neues Beschlussmängelrecht §§ 110-115 (Anfechtungsmodell)
· neu eingefügt seit 1.1.2024
§ 107 HGB
OHG und KG für Freie Berufe geöffnet, Statuswechsel
· geändert seit 1.1.2024
§ 166 HGB
Erweiterte Informationsrechte des Kommanditisten
· geändert seit 1.1.2024
§ 2 GmbHG
Online-Gründung per Videokommunikation, ab 2023 auch Sachgründung
· geändert seit 1.8.2022
§ 118a AktG
Virtuelle Hauptversammlung dauerhaft verankert
· neu eingefügt seit 27.7.2022
§ 87a AktG
ARUG II: Vergütungssystem, Say on Pay § 120a, Related Party Transactions §§ 111a-111c
· neu eingefügt seit 1.1.2021
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
Person der Gesellschafter; gemeinsamer Zweck: wirtschaftlich / ideell, einmalig / dauerhaft, (im-)materieller Erfolg; Festlegung der Förderpflichten.
Beispiel
Vertretung, Geschäftsführung).
Erläuterung
§§ 104 ff. BGB; Mängel, Grundsatz über die fehlerhafte Gesellschaft.
Erläuterung
Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der GbR akzessorisch nach § 128 HGB [heute § 126 HGB] analog mit ihrem Privatvermögen [BGH]; § 128 HGB [heute § 126 HGB] analog ist auch auf deliktische Verbindlichkeiten anwendbar, Argument: Wortlaut (a.A. nicht anwendbar, Argument: Parallele zu §§ 15, 176 HGB).
Argumente
- WortlautWortlaut (a.A. nicht anwendbar
- Parallele zu §§ 15, 176 HGB).
Erläuterung
Grds. Gesellschafter, § 714 BGB, Vollmacht an Dritte möglich, §§ 167 ff. BGB; Ausschluss aller Gesellschafter unzulässig (Prinzip der Selbstorganschaft)
Erläuterung
Person der Gesellschafter; gemeinsamer Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes, § 105 Abs. 1 HGB, oder Betrieb eines Kleingewerbes oder Verwaltung eigenen Vermögens, wenn eingetragen, § 105 Abs. 2 HGB; Festlegung der Förderpflichten.
Beispiel
Vertretung, Geschäftsführung.
Erläuterung
§§ 104 ff. BGB; Mängel, Grundsatz über die fehlerhafte Gesellschaft.
Erläuterung
Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
Erläuterung
Eintragung im Handelsregister, § 123 Abs. 1 HGB oder Geschäftsbeginn vor Eintragung, Voraussetzung: Handelsgewerbe i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB und Zustimmung aller Gesellschafter zum Geschäftsbeginn, § 123 Abs. 2 HGB.
Definition
- Person der Gesellschafter
Kommanditisten (beschränkte Haftung), Komplementäre (unbeschränkte Haftung); gemeinsamer Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes, §§ 161 Abs. 1, Abs. 2, 105 Abs. 1 HGB, oder Betrieb eines Kleingewerbes oder Verwaltung eigenen Vermögens, wenn eingetragen, §§ 161 Abs. 1, Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB; Festlegung der Förderpflichten.
Erläuterung
Person der Gesellschafter: Kommanditisten (beschränkte Haftung), Komplementäre (unbeschränkte Haftung); gemeinsamer Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes, §§ 161 Abs. 1, Abs. 2, 105 Abs. 1 HGB, oder Betrieb eines Kleingewerbes oder Verwaltung eigenen Vermögens, wenn eingetragen, §§ 161 Abs. 1, Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB; Festlegung der Förderpflichten.
Beispiel
Vertretung, Geschäftsführung.
Erläuterung
§§ 104 ff. BGB; Mängel, Grundsatz über die fehlerhafte Gesellschaft.
Erläuterung
Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
Erläuterung
Eintragung im Handelsregister, §§ 161 Abs. 2, 123 Abs. 1 HGB oder Geschäftsbeginn vor Eintragung, Voraussetzung: Handelsgewerbe i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB und Zustimmung aller Gesellschafter zum Geschäftsbeginn, §§ 161 Abs. 2, 123 Abs. 2 HGB.
Erläuterung
Gilt auch für fehlerhaften Beitritt / Austritt.
Erläuterung
Aufnahme der Geschäfte im Außenverhältnis oder Bildung eines Gesellschaftsvermögens im Innenverhältnis.
Erläuterung
Minderjähriger wird im Rahmen einer fehlerhaften Gesellschaft nicht Gesellschafter oder jedenfalls entstehen keine Nachteile.
Erläuterung
Abs. 1. Handlung nur im Namen der Gesellschaft
Abs. 2. Vertretungsmacht
Definition
- Geltung allg. Vertretungsregeln (auch für Kommanditisten)
Prokura, Handlungsvollmacht, BGB-Vollmacht; Hier Ausschluss aller Gesellschafter unzulässig (sog. Prinzip der Selbstorganschaft)
Argument
- Gläubigerschutz
Definition
- Gesellschafter haften grds. nur auf Geldinteresse, Ausnahme
Gesellschafter verpflichtete sich gegenüber OHG zur Erfüllung [Haftungstheorie], Argument: Schutz der Gesellschafter vor übermäßiger Inanspruchnahme
Argument
- Schutz der Gesellschafter vor übermäßiger Inanspruchnahme
Erläuterung
KG: Haftung nach §§ 124, 161 Abs. 2 HGB mit Gesellschaftsvermögen; vgl. OHG. Komplementäre: Haftung nach §§ 128, 161 Abs. 2 HGB [heute § 126 HGB]; vgl. OHG-Gesellschafter.
Definition
- Achtung
Während des Insolvenzverfahrens wird der Anspruch vom Insolvenzverwalter eingezogen, § 171 Abs. 2 HGB
Definition
- Nicht erforderlich
Kenntnis des Gläubiger von der Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen
Definition
- Nicht erforderlich
Kenntnis des Gläubiger von der Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen
Definition
- Eintritt in eine GbR
Str. ob Haftung für Altverbindlichkeiten mit Privatvermögen
Argument
- Eintretender profitiert vom vorhandenen Vermögen, Geschäftsbeziehungen, usw.; Schutzbedürftigkeit des Gläubigers
Erläuterung
Mangels Eintragung des Ausscheidens bei GbR-Gesellschaftern Fristbeginn mit Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden gem. § 160 HGB, welcher „sinngemäß“ gilt, § 736 Abs. 2 BGB
Erläuterung
Bei Einlagenrückgewähr, § 172 Abs. 4 HGB, an ausscheidenden Kommanditisten gilt § 160 Abs. 1 HGB über § 161 Abs. 2 HGB
Erläuterung
„Kommanditist“ haftet als Gesellschafter der GbR beschränkt in dem Umfang, wie er sich aus §§ 171, 172 HGB ergeben würde
Erläuterung
Str. ob unbeschränkte Haftung des „Kommanditisten“ gem. § 176 HGB analog
Argument
- Rechtsverkehr muss bei Auftreten als KG mit beschränkter Haftung rechnen; sonst Unterlaufen der Wertung des § 176 Abs. 1 Satz 2 HGB -> Schein-Kommanditist haftet als Gesellschafter der GbR nach § 128 HGB [heute § 126 HGB] analog unbeschränkt [h.M., a.A.: beschränkte Haftung in Höhe der Haftsumme]
Argument
- Rechtsschein vorhanden, Gesellschafter muss sich wie Kommanditist einer nicht eingetragenen KG behandeln lassen
Argumente
- § 705 BGB „gegenseitig“: Klage im eigenen Namen auf Leistung in das Gesellschaftsvermögen. Actio pro socio ist kein Fall der Prozessstandschaft [h.M.]
- Sozialansprüche sind zugleich Individualansprüche, actio pro socio gilt nur für Sozialansprüche
Definition
- Abgrenzung
Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht von vertretungsberechtigten Gesellschaftern, Ausnahme: Klage eines nicht vertretungsberechtigten Gesellschafters im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft ist zulässig, wenn gesellschaftswidrige Verweigerung der Einziehung der Forderung vorliegt und Schuldner an gesellschaftswidrigem Verhalten beteiligt ist (Prozessführungsbefugnis des Gesellschafters aus § 432 BGB)
Definition
- Drittbeziehungen
Gesellschafter stehen u.U. der Gesellschaft wie Dritte gegenüber, d.h. nicht in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter
Definition
- Haftungsumfang
Gesellschafter-Gläubiger muss sich eigenen Verlustanteil abziehen lassen [h.M., a.A.: pro-rata-Haftung der Gesellschafter in Höhe ihres jeweiligen Verlustanteils]
Definition
- Vorrangig
Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Grundsatz der Selbstorganschaft)
Erläuterung
Was darf, was muss einzelner Gesellschafter im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern und der Gesellschaft vornehmen (Innenverhältnis).
Erläuterung
Kann einzelner Gesellschafter im Verhältnis zu Dritten wirksam Rechtsgeschäfte für / gegen Gesellschaft / Gesellschafter vornehmen (Außenverhältnis).
Definition
- GbR
Beschluss der Gesellschafter, wenn wichtiger Grund, § 712 BGB
Definition
- OHG / KG
Gestaltungsurteil, wenn wichtiger Grund, § 117 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB)
Definition
- Konkretisierungen
Wettbewerbsverbote (OHG / KG: §§ 112, 113 HGB); gewisse Stimmrechtsbindung; Rücksichtnahme bei Ansprüchen aus Drittbeziehungen
Erläuterung
Wichtiger Grund und Beschluss der übrigen Gesellschafter und Fortsetzungsklausel, § 737 BGB
Erläuterung
Wichtiger Grund und gerichtliche Entscheidung über Ausschluss (Gestaltungsurteil), § 140 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB)
Argument
- Ausschluss ist wirtschaftlich nachteiliger, da die Folgen nur den Einzelnen, nicht alle gleichermaßen betreffen
Erläuterung
Entstehung von schuldrechtlichen Mitgliedschaftsrechten und –pflichten und dinglicher Beteiligung am Gesellschaftsvermögen (Anwachsung beim Eintretenden entspricht sog. Abwachsung bei bisherigen Gesellschaftern, § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB analog)
Definition
- Durch Doppelvertrag
Eintretender und Ausscheidender schließen jeweils eigene Verträge mit übrigen Gesellschaftern, d.h. keine Rechtsbeziehung zwischen eintretendem und ausscheidendem Gesellschafter
Definition
- Sonderfall
Abtretung eines Kommanditanteils
Definition
- Rechtsnachfolge im Handelsregister eingetragen und Einlage erbracht
Haftung weder des neuen noch des alten Gesellschafters, Argument: Durch Eintragung wird dem Rechtsverkehr mitgeteilt, dass durch Gesellschafterwechsel keine Haftsummenerhöhung erfolgt
Argument
- Durch Eintragung wird dem Rechtsverkehr mitgeteilt, dass durch Gesellschafterwechsel keine Haftsummenerhöhung erfolgt
Argument
- § 172 Abs. 4 HGB analog
Definition
- Grundsatz
Fortsetzung unter übrigen Gesellschaftern
Definition
- Tod eines Kommanditisten
Fortsetzung mit dessen Erben, § 177 HGB, Argument: Abfindungsansprüche der Erben sollen vermieden werden
Argument
- Abfindungsansprüche der Erben sollen vermieden werden
Definition
- Erbrechtliche Nachfolgeklausel
Gesellschafterstellung wird im Gesellschaftsvertrag vererblich gestellt; konkrete Nachfolge ergibt sich aus Erbrecht
Definition
- Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel
Gesellschaftsvertrag regelt Nachfolge ohne Rücksicht auf Erbenstellung des Nachfolgers
Argument
- Vertrag zulasten Dritter
Definition
- Eintritt eines Auflösungsgrundes beendet Gesellschaftsverhältnis nicht
Gesellschaft bleibt unter Wahrung ihrer Identität bestehen, aber automatische Veränderung des gemeinsamen Zwecks; statt des ursprünglichen, nunmehr die Durchführung der Auseinandersetzung / Liquidation, d.h. Abwicklung laufender Geschäfte, Tilgung von Verbindlichkeiten, usw. (= Abwicklungs- oder Liquidationsgesellschaft)
Definition
- GbR
Abwicklung gem. §§ 730 ff. BGB
Definition
- OHG / KG
Liquidation gem. §§ 145 ff. HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB)
Erläuterung
Aktiv und passiv parteifähig, Argument: notwendige prozessrechtliche Konsequenz der Rechtsfähigkeit der GbR; Gläubigerschutz (bei größeren Gesellschaften / häufigem Gesellschafterwechsel bestehen sonst für den Gläubiger erhebliche praktische Probleme
Argument
- notwendige prozessrechtliche Konsequenz der Rechtsfähigkeit der GbR; Gläubigerschutz (bei größeren Gesellschaften / häufigem Gesellschafterwechsel bestehen sonst für den Gläubiger erhebliche praktische Probleme
Erläuterung
Titel gegen die GbR wegen Teilrechtsfähigkeit.
Erläuterung
In das Privatvermögen des Gesellschafters samt seinem Gesellschaftsanteil; Anteil pfändbar gem. §§ 859 Abs. 1 Satz 1, 857, 829 ZPO; Gläubiger kann GbR dann kündigen, um Auseinandersetzung gem. §§ 731 ff. BGB zu bewirken und letztlich Auszahlung des dem Schuldner gebührenden Guthabens verlangen zu können; übrige Gesellschafter haben Befriedigungsrecht gem. § 268 Abs. 1 Satz 1 BGB, um Kündigung der GbR abzuwenden.
Erläuterung
Titel gegen Gesellschaft erforderlich, §§ 124 Abs. 2 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB).
Erläuterung
Titel gegen Gesellschafter persönlich erforderlich, § 129 Abs. 4 HGB [heute § 128 HGB] (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB); zum Privatvermögen gehört nicht der Gesellschaftsanteil des Gesellschafters, da Gesellschaftsvermögen unmittelbar haftet
Erläuterung
In sein Privatvermögen samt seinem Gesellschaftsanteil
Erläuterung
Personengesellschaft
Definition
- Entstehung
Gesellschafsvertrag zwischen Kaufmann und stillem Gesellschafter
Definition
- Außenverhältnis
Verpflichtung nur des Geschäftsinhabers, § 230 Abs. 2 HGB
Definition
- Innenverhältnis
Stiller Gesellschafter hat Kontrollrechte, § 233 HGB, und ist an Gewinn und Verlust beteiligt, §§ 231, 232 HGB; Verlustbeteiligung ist abdingbar, § 231 Abs. 2 HGB
Erläuterung
Personengesellschaft
Definition
- Haftung
Partnerschaft selbst, daneben Partner als Gesamtschuldner, § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG; Einschränkung nach § 8 Abs. 2 PartGG, so dass nur einzelne Partner neben der Partnerschaft haften
Erläuterung
KG, deren persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist.
Definition
- Vorteil
Personengesellschaft, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet
Definition
- Vertretung zweistufig
KG wird durch Komplementärin, hier also GmbH, vertreten, GmbH wird durch Geschäftsführer vertreten, § 35 GmbHG.
Definition
- Gründungsvorgang (Beginn
Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, Ende: Eintragung im Handelsregister)
Erläuterung
Grds. beschränkt auf notwendige Gründungsgeschäfte, erweiterbar durch Zustimmung aller Gesellschafter [h.M., a.A.: §§ 35 ff. GmbHG analog]
Erläuterung
Einverständliche Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch Gesellschafter und fortbestehendes Ziel der Handelsregistereintragung.
Erläuterung
Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern, soweit sie ihre Stammeinlage noch nicht erbracht haben, § 171 Abs. 1 HGB analog, Argument: schutzwürdiges Vertrauen nur in Höhe des Stammkapitals, Kritik: Missbrauchsgefahr
Argument
- schutzwürdiges Vertrauen nur in Höhe des Stammkapitals, Kritik: Missbrauchsgefahr
Erläuterung
Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern in voller Höhe persönlich, § 128 HGB [heute § 126 HGB] analog, Argument: Optimaler Gläubigerschutz
Argument
- Optimaler Gläubigerschutz
Erläuterung
Keine Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern, aber Haftung gegenüber der Vor-GmbH unbeschränkt, entsprechend Beteiligungsverhältnis, Argument: Gleichlauf mit Haftung nach Eintragung, Beibehaltung des Innenhaftungskonzepts der GmbH; Ausnahme: Unbeschränkte, anteilige Außenhaftung, wenn Inanspruchnahme der Vor-GmbH offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar, Beispiel Gesellschaft vermögenslos, Ein-Mann-Vor-GmbH, keine weiteren Gläubiger vorhanden)
Argument
- Gleichlauf mit Haftung nach Eintragung, Beibehaltung des Innenhaftungskonzepts der GmbH; Ausnahme: Unbeschränkte, anteilige Außenhaftung, wenn Inanspruchnahme der Vor-GmbH offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar, Beispiel Gesellschaft vermögenslos, Ein-Mann-Vor-GmbH, keine weiteren Gläubiger vorhanden)
Erläuterung
Einverständliche Fortführung der Geschäftstätigkeit durch Gesellschafter und keine Eintragung mehr beabsichtigt, dann Anwendung der Regeln über OHG / KG: persönliche, unbeschränkte Außenhaftung der Gesellschafter, §§ 421, 427 BGB, § 128 HGB [heute § 126 HGB]
Erläuterung
Nur für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften.
Erläuterung
Wer als Geschäftsführer oder wie ein solcher tätig wird
Erläuterung
Str. ob im Namen der Vor-GmbH gehandelt werden kann
Argument
- Bei Verpflichtung der Vor-GmbH besteht kein Bedürfnis für Handelndenhaftung
Definition
- Egal, ob im Namen der Vor-GmbH oder GmbH, Argument
Wortlaut § 11 Abs. 2 GmbHG
Argument
- WortlautWortlaut § 11 Abs. 2 GmbHG
Erläuterung
Handelnder haftet unbeschränkt im Außenverhältnis
Erläuterung
Identisch mit Vor-GmbH, volle Haftung
Definition
- Erlischt mit Eintragung, Argument
Gläubiger nicht mehr schutzwürdig
Erläuterung
Erlischt mit Eintragung, Argument: Gläubiger nicht mehr schutzwürdig
Argument
- Gläubiger nicht mehr schutzwürdig
Erläuterung
Im Gesellschaftervertrag; sonst durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, §§ 6 Abs. 3 Satz 2, 46 Nr. 5 GmbHG.
Definition
- Gegenüber GmbH
Pflichtverletzungen aus §§ 9a, 43 Abs. 2, 64 Abs. 2 GmbHG
Erläuterung
Oberstes Willensorgan der GmbH, § 48 GmbHG; Einberufung durch Geschäftsführer, § 49 Abs. 1 GmbHG; Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit, § 47 Abs. 1 GmbHG; Aufgaben, § 46 GmbHG (dispositiv)
Erläuterung
Kann Stammeinlage von einem Gesellschafter nicht erlangt oder durch Verkauf seines Anteils gedeckt werden, haben die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile dafür aufzukommen
Definition
- Bei Verstoß
Erstattungspflicht des Empfängers, § 31 Abs. 1 GmbHG, bei Gutgläubigkeit des Empfängers ist Rückzahlungspflicht eingeschränkt, Erstattung nur soweit zur Gläubigerbefriedigung erforderlich, § 31 Abs. 2 GmbHG
Definition
- Kapitalersetzende Darlehen
Gesellschafterdarlehen, unter bestimmten Voraussetzungen auch Darlehen Dritter, werden als Eigenkapital der GmbH behandelt, wenn über das GmbH-Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, §§ 32a, 32b GmbHG
Definition
- Bei Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen an Dritte
Erstattungspflicht des Gesellschafters, § 31 GmbHG analog