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Gesellschaftsrecht

Zivilrecht · Handels- und Gesellschaftsrecht · 431 Prüfungspunkte

11 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 6 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (17)
  • § 705 BGB

    MoPeG: rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbR, Gesamthandsprinzip abgeschafft

    'Gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen' ist falsch · geändert seit 1.1.2024

  • § 713 BGB

    Gesellschaftsvermögen ist Vermögen der Gesellschaft; ersetzt §§ 718-720 a.F.

    §§ 718-720 BGB§ 713 BGB

    · neu eingefügt seit 1.1.2024

  • § 719 BGB

    Völlig anderer Regelungsgegenstand: Entstehung im Verhältnis zu Dritten

    Ein Zitat '§ 719 BGB' aus altem Skript trifft heute eine andere Norm · geändert seit 1.1.2024

  • § 721 BGB

    Akzessorische Gesellschafterhaftung kodifiziert (früher Analogie zu § 128 HGB)

    · neu eingefügt seit 1.1.2024

  • § 125 HGB

    MoPeG: Vertretung ist heute § 124 HGB

    § 125 HGB§ 124 HGB

    Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024

  • § 128 HGB

    MoPeG: persönliche Gesellschafterhaftung ist heute § 126 HGB

    § 128 HGB§ 126 HGB

    Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024

  • § 129 HGB

    MoPeG: Einwendungen des Gesellschafters ist heute § 128 HGB

    § 129 HGB§ 128 HGB

    Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024

  • § 130 HGB

    MoPeG: Haftung des eintretenden Gesellschafters ist heute § 127 HGB

    § 130 HGB§ 127 HGB

    Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024

  • § 131 HGB

    MoPeG: Auflösungsgründe ist heute § 130 HGB

    § 131 HGB§ 130 HGB

    Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024

  • § 707 BGB

    Gesellschaftsregister, Rechtsformzusatz eGbR

    · neu eingefügt seit 1.1.2024

  • § 125a HGB

    MoPeG: Zeichnung ist heute § 125 HGB

    § 125a HGB§ 125 HGB

    Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024

  • § 110 HGB

    Neues Beschlussmängelrecht §§ 110-115 (Anfechtungsmodell)

    · neu eingefügt seit 1.1.2024

  • § 107 HGB

    OHG und KG für Freie Berufe geöffnet, Statuswechsel

    · geändert seit 1.1.2024

  • § 166 HGB

    Erweiterte Informationsrechte des Kommanditisten

    · geändert seit 1.1.2024

  • § 2 GmbHG

    Online-Gründung per Videokommunikation, ab 2023 auch Sachgründung

    · geändert seit 1.8.2022

  • § 118a AktG

    Virtuelle Hauptversammlung dauerhaft verankert

    · neu eingefügt seit 27.7.2022

  • § 87a AktG

    ARUG II: Vergütungssystem, Say on Pay § 120a, Related Party Transactions §§ 111a-111c

    · neu eingefügt seit 1.1.2021

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Entstehung GbR
1.Gesellschaftsvertrag
a.Mindestinhalt
Erläuterung

Person der Gesellschafter; gemeinsamer Zweck: wirtschaftlich / ideell, einmalig / dauerhaft, (im-)materieller Erfolg; Festlegung der Förderpflichten.

b.Fakultativer Inhalt
Beispiel

Vertretung, Geschäftsführung).

c.Wirksamkeit
Erläuterung

§§ 104 ff. BGB; Mängel, Grundsatz über die fehlerhafte Gesellschaft.

2.Entstehungszeitpunkt
a.Abschluss des Gesellschaftsvertrages
b.Nichtauftreten der GbR nach außen: (reine) BGB-Innengesellschaft
Haftung in der GbR
1.Haftung der GbR
Erläuterung

Haftung mit Gesellschaftsvermögen; Zurechnung von vertraglichen Pflichtverletzungen: von Gesellschaftern § 31 BGB analog, sonst § 278 BGB; Zurechnung von deliktischen Pflichtverletzungen: von Gesellschaftern § 31 BGB analog, sonst im Rahmen des § 831 BGB.

2.Haftung der GesellschafterBGH, a.A.
Erläuterung

Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der GbR akzessorisch nach § 128 HGB [heute § 126 HGB] analog mit ihrem Privatvermögen [BGH]; § 128 HGB [heute § 126 HGB] analog ist auch auf deliktische Verbindlichkeiten anwendbar, Argument: Wortlaut (a.A. nicht anwendbar, Argument: Parallele zu §§ 15, 176 HGB).

Argumente
  • WortlautWortlaut (a.A. nicht anwendbar
  • Parallele zu §§ 15, 176 HGB).
Vertretung in der GbR
1.Im Namen der GbR
2.Vertretungsmacht
a.Inhaber
Erläuterung

Grds. Gesellschafter, § 714 BGB, Vollmacht an Dritte möglich, §§ 167 ff. BGB; Ausschluss aller Gesellschafter unzulässig (Prinzip der Selbstorganschaft)

b.Art und Umfang
aa.Grds. Gesamtvertretung, § 714 BGB (i.V.m. § 709 BGB), d.h. durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich, abweichende Vereinbarungen zulässig
bb.Grundlagengeschäfte (= die den Gesellschaftsvertrag betreffen) nicht umfasst, hier Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich
3.Anmerkung
a.§ 714 BGB spricht von Vertretung der Gesellschafter, wird im Rahmen der kollektivistischen Theorie (direkt / analog) für die Vertretung der GbR verwendet
b.Die im Rahmen der Doppelverpflichtungstheorie erforderliche Vertretungsmacht bzgl. der Gesellschafter ergibt sich aus § 714 BGB (a.A.: aus rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht)a.A.
Entstehung OHG
1.Gesellschaftsvertrag
a.Mindestinhalt
Erläuterung

Person der Gesellschafter; gemeinsamer Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes, § 105 Abs. 1 HGB, oder Betrieb eines Kleingewerbes oder Verwaltung eigenen Vermögens, wenn eingetragen, § 105 Abs. 2 HGB; Festlegung der Förderpflichten.

b.Fakultativer Inhalt
Beispiel

Vertretung, Geschäftsführung.

c.Wirksamkeit
Erläuterung

§§ 104 ff. BGB; Mängel, Grundsatz über die fehlerhafte Gesellschaft.

2.Entstehungszeitpunkt
a.Innenverhältnis
Erläuterung

Abschluss eines Gesellschaftsvertrages

b.Außenverhältnis
Erläuterung

Eintragung im Handelsregister, § 123 Abs. 1 HGB oder Geschäftsbeginn vor Eintragung, Voraussetzung: Handelsgewerbe i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB und Zustimmung aller Gesellschafter zum Geschäftsbeginn, § 123 Abs. 2 HGB.

Entstehung KG
1.Gesellschaftsvertrag
a.Mindestinhalt
Definition
Person der Gesellschafter

Kommanditisten (beschränkte Haftung), Komplementäre (unbeschränkte Haftung); gemeinsamer Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes, §§ 161 Abs. 1, Abs. 2, 105 Abs. 1 HGB, oder Betrieb eines Kleingewerbes oder Verwaltung eigenen Vermögens, wenn eingetragen, §§ 161 Abs. 1, Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB; Festlegung der Förderpflichten.

Erläuterung

Person der Gesellschafter: Kommanditisten (beschränkte Haftung), Komplementäre (unbeschränkte Haftung); gemeinsamer Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes, §§ 161 Abs. 1, Abs. 2, 105 Abs. 1 HGB, oder Betrieb eines Kleingewerbes oder Verwaltung eigenen Vermögens, wenn eingetragen, §§ 161 Abs. 1, Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB; Festlegung der Förderpflichten.

b.Fakultativer Inhalt
Beispiel

Vertretung, Geschäftsführung.

c.Wirksamkeit
Erläuterung

§§ 104 ff. BGB; Mängel, Grundsatz über die fehlerhafte Gesellschaft.

2.Entstehungszeitpunkt
a.Innenverhältnis
Erläuterung

Abschluss eines Gesellschaftsvertrages

b.Außenverhältnis
Erläuterung

Eintragung im Handelsregister, §§ 161 Abs. 2, 123 Abs. 1 HGB oder Geschäftsbeginn vor Eintragung, Voraussetzung: Handelsgewerbe i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB und Zustimmung aller Gesellschafter zum Geschäftsbeginn, §§ 161 Abs. 2, 123 Abs. 2 HGB.

Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
Erläuterung

Gilt auch für fehlerhaften Beitritt / Austritt.

1.Fehlerhafter Gesellschaftsvertrag (unwirksam oder angefochten)
2.Gesellschaftsvertrag in Vollzug gesetzt (vorher allgemeine Regeln)
Erläuterung

Aufnahme der Geschäfte im Außenverhältnis oder Bildung eines Gesellschaftsvermögens im Innenverhältnis.

3.Keine entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit (z.B. §§ 134, 138 BGB) oder des Einzelnen (z.B. Minderjähriger)
Erläuterung

Minderjähriger wird im Rahmen einer fehlerhaften Gesellschaft nicht Gesellschafter oder jedenfalls entstehen keine Nachteile.

4.Rechtsfolge
a.Innenverhältnis
aa.Geltung des nichtigen Vertrages
bb.Auflösung ex nunc (der jeweilige Nichtigkeitsgrund bildet den „wichtigen Grund“) durch Kündigung, § 723 BGB oder durch Auflösungsklage, § 133 HGB
b.Außenverhältnis
Erläuterung

Vertretung, Haftung nach jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Regeln.

Vertretung in der OHG / KG
Erläuterung

Abs. 1. Handlung nur im Namen der Gesellschaft

Abs. 2. Vertretungsmacht

1.Inhaber
a.Grds. Gesellschafter, § 125 HGB [heute § 124 HGB] (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB), Ausnahme im Rahmen der KG: Kommanditist ist von organschaftlicher Vertretung zwingend ausgeschlossen, § 170 HGB
b.Geltung allg. Vertretungsregeln (auch für Kommanditisten): Prokura, Handlungsvollmacht, BGB-Vollmacht; Hier Ausschluss aller Gesellschafter unzulässig (sog. Prinzip der Selbstorganschaft)
Definition
Geltung allg. Vertretungsregeln (auch für Kommanditisten)

Prokura, Handlungsvollmacht, BGB-Vollmacht; Hier Ausschluss aller Gesellschafter unzulässig (sog. Prinzip der Selbstorganschaft)

2.Arten (eintragungspflichtig, §§ 106 Abs. 2 Nr. 4, 107 HGB -> § 15 HGB)
a.Einzelvertretung durch jeden Gesellschafter, § 125 Abs. 1 HGB [heute § 124 HGB]
b.Mehrere Gesellschafter sind nur in Gemeinschaft vertretungsbefugt (sog. echte Gesamtvertretung), § 125 Abs. 2 HGB [heute § 124 HGB]
c.Mehrere Gesellschafter nur zusammen mit Prokuristen vertretungsbefugt (sog. unechte Gesamtvertretung), § 125 Abs. 3 HGB [heute § 124 HGB]
3.Umfang
a.Gerichtliche, außergerichtliche Rechtshandlungen inkl. Veräußerung, Belastung von Grundstücken und Erteilung, Widerruf einer Prokura; Achtung: § 126 Abs. 1 HGB gilt auch im Rahmen der unechten Gesamtvertretung, § 49 Abs. 2 HGB verdrängt, Prokurist kann so gemeinsam mit Gesellschafter Grundstück veräußern
b.Beschränkungen sind Dritten gegenüber unwirksam, § 126 Abs. 2 HGB
c.Grundlagengeschäfte (= die den Gesellschaftsvertrag betreffen) nicht umfasst, hier Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich
Haftung in der OHG
1.Eigenhaftung der OHG mit dem Gesellschaftsvermögen, § 124 HGB; Zurechnungen von Pflichtverletzungen: Gesellschafterhandeln nach § 31 BGB analog, sonstiges Handeln nach § 278 BGB (rechtsgeschäftlicher Bereich) oder im Rahmen des § 831 BGB (im deliktischen Bereich)
2.Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft akzessorisch, § 128 HGB [heute § 126 HGB]
a.Verbindlichkeit der OHG (auch deliktisch)
b.Gesellschafterstellung z.Zt. der Begründung der Verbindlichkeit
PAusgestaltung der Haftung
aa.Gesellschafter haften grds. auf Erfüllung, d.h. Leistung in natura, Ausnahme: Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, dann Haftung auf Geldinteresse [h.M.], Argument: Gläubigerschutzh.M.
Argument
  • Gläubigerschutz
bb.Gesellschafter haften grds. nur auf Geldinteresse, Ausnahme: Gesellschafter verpflichtete sich gegenüber OHG zur Erfüllung [Haftungstheorie], Argument: Schutz der Gesellschafter vor übermäßiger Inanspruchnahme
Definition
Gesellschafter haften grds. nur auf Geldinteresse, Ausnahme

Gesellschafter verpflichtete sich gegenüber OHG zur Erfüllung [Haftungstheorie], Argument: Schutz der Gesellschafter vor übermäßiger Inanspruchnahme

Argument
  • Schutz der Gesellschafter vor übermäßiger Inanspruchnahme
c.Haftung nach § 128 HGB [heute § 126 HGB]:
aa.Persönlich
bb.Unbeschränkt (d.h. mit gesamtem Privatvermögen)
cc.Unmittelbar
dd.Primär (d.h. Gläubiger kann Gesellschafter direkt in Haftung nehmen, ohne zuvor OHG in Anspruch zu nehmen)
ee.Gesamtschuldnerisch
d.Verteidigung, § 129 HGB [heute § 128 HGB]
aa.Persönliche Einwendungen und Einwendungen der Gesellschaft, § 129 Abs. 1 HGB [heute § 128 HGB]
bb.Leistungsverweigerungsrecht
(1)Bei Anfechtungsrecht der OHG, § 129 Abs. 2 HGB [heute § 128 HGB]
(2)Bei sonstigen Gestaltungsrechten der OHG, § 129 Abs. 2 HGB [heute § 128 HGB] analog
(3)Bei Aufrechnungsmöglichkeit der OHG, § 129 Abs. 3 HGB [heute § 128 HGB] (entgegen Wortlaut)
Haftung in der KG
1.Haftung KG und Komplementäre
Erläuterung

KG: Haftung nach §§ 124, 161 Abs. 2 HGB mit Gesellschaftsvermögen; vgl. OHG. Komplementäre: Haftung nach §§ 128, 161 Abs. 2 HGB [heute § 126 HGB]; vgl. OHG-Gesellschafter.

2.Haftung Kommanditisten
a.Beschränkte persönliche Haftung, § 171 Abs. 1 HGB
aa.Verbindlichkeit der KG
bb.Kommanditistenstellung z.Zt. der Begründung der Verbindlichkeit
cc.Rechtsfolge
(1)Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe der im Handelsregister angegebenen Haftsumme, §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB (Außenverhältnis), Achtung: Im Innenverhältnis maßgeblich ist die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage (sog. Pflichteinlage)
(2)Haftung erlischt mit Erbringung der Einlage (Geldleistung), § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB; Anrechnung anderer vermögenswerter Leistungen mit ihrem objektiven Wert
(3)Wideraufleben der Haftung bei Rückzahlung der Einlage an den Kommanditisten, § 172 Abs. 4 HGB = jede Leistung aus dem KG-Vermögen an Kommanditisten, für die das Gesellschaftsvermögen keine gleichwertige Gegenleistung erhält, auch: Begleichung persönlicher Schulden des Kommanditisten durch KG
(4)Achtung: Während des Insolvenzverfahrens wird der Anspruch vom Insolvenzverwalter eingezogen, § 171 Abs. 2 HGB
Definition
Achtung

Während des Insolvenzverfahrens wird der Anspruch vom Insolvenzverwalter eingezogen, § 171 Abs. 2 HGB

b.Unbeschränkte persönliche Haftung, § 176 HGB
aa.(noch) keine Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister
(1)Betreiben eines Handelsgewerbe i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB, § 176 Abs. 1 Satz 2 HGB
(2)Geschäftsbeginn vor Eintragung im Handelsregister
(3)Begründung der Verbindlichkeit vor Eintragung
(4)Inanspruchgenommener ist Kommanditist z.Zt. der Begründung der Verbindlichkeit
(5)Zustimmung Kommanditist zum Geschäftsbeginn
(6)Keine positive Kenntnis des Gläubigers von Kommanditistenstellung
(7)Nicht erforderlich: Kenntnis des Gläubiger von der Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen
Definition
Nicht erforderlich

Kenntnis des Gläubiger von der Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen

(1)Eintritt Kommanditist in OHG / KG
(2)Begründung der Verbindlichkeit der KG zwischen Einstritt und Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister
(3)Inanspruchgenommener ist Kommanditist z.Zt. der Begründung der Verbindlichkeit (Zustimmung des Kommanditisten nicht erforderlich)
(4)Keine positive Kenntnis des Gläubigers von Kommanditistenstellung
(5)Nicht erforderlich: Kenntnis des Gläubiger von der Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen
Definition
Nicht erforderlich

Kenntnis des Gläubiger von der Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen

dd.§ 176 HGB nicht anwendbar bei unerlaubten Handlungen, Parallele zu § 15 HGB
Haftung bei Eintritt oder Ausscheiden eines Gesellschafters
1.Haftung bei Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft
a.Eintritt in eine OHG / KG
aa.OHG-Gesellschafter und Komplementäre haften unbeschränkt für vor ihrem Eintritt begründete Verbindlichkeiten (= Altverbindlichkeiten) der Gesellschaft, § 130 HGB [heute § 127 HGB] (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB)
bb.Kommanditisten haften beschränkt auf die Haftungssumme für Altverbindlichkeiten, §§ 173 HGB i.V.m. 171, 172 HGB
b.Eintritt in eine GbR: Str. ob Haftung für Altverbindlichkeiten mit Privatvermögen
Definition
Eintritt in eine GbR

Str. ob Haftung für Altverbindlichkeiten mit Privatvermögen

aa.Grds. (-) [individualistische Theorie / Doppelverpflichtungstheorie], Gesellschafterhaftung wird rechtsgeschäftlich begründet; Ausnahme: Schuldübernahme, z.B. §§ 414 ff. BGB
bb.+[h.M., BGH], gem. § 130 HGB [heute § 127 HGB] analog; Argument: Eintretender profitiert vom vorhandenen Vermögen, Geschäftsbeziehungen, usw.; Schutzbedürftigkeit des GläubigersBGH, h.M., h.M., BGH
Argument
  • Eintretender profitiert vom vorhandenen Vermögen, Geschäftsbeziehungen, usw.; Schutzbedürftigkeit des Gläubigers
2.Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
a.OHG-Gesellschafter oder Komplementär
aa.Keine Haftung für Verbindlichkeiten, die nach dem Ausscheiden begründet werden; u.U. Haftung nach § 15 Abs. 1 HGB bei fehlender Eintragung / Bekanntmachung des Ausscheidens (Ausscheiden eintragungspflichtige Tatsache, § 143 Abs. 2 HGB)
bb.Weiterhaftung für vor dem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten, aber Enthaftung nach § 160 HGB
(1)Wenn Anspruch nicht innerhalb von 5 Jahren ab Eintragung des Ausscheins fällig wird oder
(2)Wenn Anspruch zwar innerhalb der 5 Jahresfrist fällig wird, aber nicht innerhalb dieses Zeitraums i.S.v. § 197 Abs. 1 Nr. 3-5 BGB festgestellt worden ist; Ausnahme: § 160 Abs. 2 HGB
b.GbR-Gesellschafter
Erläuterung

Mangels Eintragung des Ausscheidens bei GbR-Gesellschaftern Fristbeginn mit Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden gem. § 160 HGB, welcher „sinngemäß“ gilt, § 736 Abs. 2 BGB

c.Kommanditist
Erläuterung

Bei Einlagenrückgewähr, § 172 Abs. 4 HGB, an ausscheidenden Kommanditisten gilt § 160 Abs. 1 HGB über § 161 Abs. 2 HGB

„Schein-OHG“
1.GbR tritt als „OHG“ auf
a.„Schein-OHG“ haftet nicht, da rechtlich nicht existent; Haftung der GbR [h.M.: Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit]h.M.
b.Gesellschafter, die als OHG-Gesellschafter aufgetreten sind, haften gem. § 128 HGB [heute § 126 HGB] analog
aa.Rechtsschein einer OHG
bb.Zurechenbare Veranlassung des Rechtsscheins
cc.Gutgläubiger des Dritten
dd.Handeln des Dritten im Vertrauen auf gesetzten Rechtsschein
c.Andere Gesellschafter haften als GbR-Gesellschafter
2.GmbH firmiert als OHG
a.Vertretung der GmbH nach Grundsätzen über unternehmensbezogene Geschäfte
b.Persönliche Haftung der Gesellschafter nach allgemeinen Rechtscheinsgrundsätzen; Keine Berufung auf § 15 Abs. 2 HGB, Grund: Rechtsmissbrauch!
„Schein-KG“
1.GbR als KG eingetragen
Erläuterung

„Kommanditist“ haftet als Gesellschafter der GbR beschränkt in dem Umfang, wie er sich aus §§ 171, 172 HGB ergeben würde

2.„Schein-KG“ nicht im Handelsregister eingetragen
Erläuterung

Str. ob unbeschränkte Haftung des „Kommanditisten“ gem. § 176 HGB analog

[h.M.], Argument: Rechtsverkehr muss bei Auftreten als KG mit beschränkter Haftung rechnen; sonst Unterlaufen der Wertung des § 176 Abs. 1 Satz 2 HGB -> Schein-Kommanditist haftet als Gesellschafter der GbR nach § 128 HGB [heute § 126 HGB] analog unbeschränkt [h.M., a.A.: beschränkte Haftung in Höhe der Haftsumme]a.A., h.M.
Argument
  • Rechtsverkehr muss bei Auftreten als KG mit beschränkter Haftung rechnen; sonst Unterlaufen der Wertung des § 176 Abs. 1 Satz 2 HGB -> Schein-Kommanditist haftet als Gesellschafter der GbR nach § 128 HGB [heute § 126 HGB] analog unbeschränkt [h.M., a.A.: beschränkte Haftung in Höhe der Haftsumme]
+, Argument: Rechtsschein vorhanden, Gesellschafter muss sich wie Kommanditist einer nicht eingetragenen KG behandeln lassen
Argument
  • Rechtsschein vorhanden, Gesellschafter muss sich wie Kommanditist einer nicht eingetragenen KG behandeln lassen
Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis
1.Sozialansprüche
a.Geltendmachung für die Gesellschaft grds. durch vertretungsberechtigten Geschäftsführer
b.Ausnahmsweise auch Geltendmachung durch einzelnen Gesellschafter (unabhängig von Vertretungs- bzw. Geschäftsführungsbefugnis), sog. actio pro socio, Argument: § 705 BGB „gegenseitig“: Klage im eigenen Namen auf Leistung in das Gesellschaftsvermögen. Actio pro socio ist kein Fall der Prozessstandschaft [h.M.], Argument: Sozialansprüche sind zugleich Individualansprüche, actio pro socio gilt nur für Sozialansprücheh.M.
Argumente
  • § 705 BGB „gegenseitig“: Klage im eigenen Namen auf Leistung in das Gesellschaftsvermögen. Actio pro socio ist kein Fall der Prozessstandschaft [h.M.]
  • Sozialansprüche sind zugleich Individualansprüche, actio pro socio gilt nur für Sozialansprüche
c.Abgrenzung: Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht von vertretungsberechtigten Gesellschaftern, Ausnahme: Klage eines nicht vertretungsberechtigten Gesellschafters im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft ist zulässig, wenn gesellschaftswidrige Verweigerung der Einziehung der Forderung vorliegt und Schuldner an gesellschaftswidrigem Verhalten beteiligt ist (Prozessführungsbefugnis des Gesellschafters aus § 432 BGB)
Definition
Abgrenzung

Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht von vertretungsberechtigten Gesellschaftern, Ausnahme: Klage eines nicht vertretungsberechtigten Gesellschafters im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft ist zulässig, wenn gesellschaftswidrige Verweigerung der Einziehung der Forderung vorliegt und Schuldner an gesellschaftswidrigem Verhalten beteiligt ist (Prozessführungsbefugnis des Gesellschafters aus § 432 BGB)

2.Sozialverpflichtungen
3.Individualansprüche / -verpflichtungen
PAnwendbarkeit der §§ 320 ff. BGB auf Ansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag: Gesellschaftsvertrag ist kein typischer gegenseitiger Vertrag i.S.v. §§ 320 ff. BGB, da Förderung des gemeinsamen Zwecks im Vordergrund steht und es keine rein zweiseitige Rechtsbeziehung ist. Unanwendbar sind die Rechtsfolgen Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB, da Spezialregeln für Fortbestand bzw. Abwicklung der Gesellschaft vorhanden
4.Drittbeziehungen: Gesellschafter stehen u.U. der Gesellschaft wie Dritte gegenüber, d.h. nicht in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter
Definition
Drittbeziehungen

Gesellschafter stehen u.U. der Gesellschaft wie Dritte gegenüber, d.h. nicht in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter

a.Inanspruchnahme der Gesellschaft richtet sich nach allg. Regeln, aber aus Treuepflicht des Gesellschafters kann sich gewisse Rücksichtnahmepflicht ergeben
b.Inanspruchnahme der übrigen Gesellschafter
aa.Subsidiär, d.h. nur wenn Befriedigung aus Gesellschaftsvermögen nicht möglich / nicht zu erwarten
bb.Haftungsumfang: Gesellschafter-Gläubiger muss sich eigenen Verlustanteil abziehen lassen [h.M., a.A.: pro-rata-Haftung der Gesellschafter in Höhe ihres jeweiligen Verlustanteils]a.A., h.M.
Definition
Haftungsumfang

Gesellschafter-Gläubiger muss sich eigenen Verlustanteil abziehen lassen [h.M., a.A.: pro-rata-Haftung der Gesellschafter in Höhe ihres jeweiligen Verlustanteils]

Geschäftsführung bei GbR / OHG / KG
1.Befugnis
a.Vorrangig: Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Grundsatz der Selbstorganschaft)
Definition
Vorrangig

Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Grundsatz der Selbstorganschaft)

b.Subsidiär: gesetzliche Regelungen
aa.GbR
(1)Alle Aufgaben
(2)Gemeinschaftlich, § 709 Abs. 1 BGB
(3)Notgeschäftsführungsrecht, § 744 Abs. 2 BGB analog
bb.OHG / KG (außer Kommanditist, § 164 HGB – dispositiv)
(1)Gewöhnliche Aufgaben (= die Betrieb eines Handelsgewerbes üblicherweise mit sich bringt): jeder allein, §§ 115 Abs. 1, 116 Abs. 1 HGB, Aber: Widerspruchsfrist jedes Geschäftsführers, § 115 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB
(2)Ungewöhnliche Aufgaben (= die üblichen Rahmen des Geschäftsbetriebes überschreiten): Zustimmung aller Gesellschafter, § 116 Abs. 2 HGB (auch Zustimmung der Kommanditisten und der von der Geschäftsführung sonst ausgeschlossenen Gesellschafter)
(3)Notgeschäftsführungsrecht, § 744 Abs. 2 BGB analog (i.V.m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB)
2.Abgrenzung
a.Geschäftsführungsbefugnis
Erläuterung

Was darf, was muss einzelner Gesellschafter im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern und der Gesellschaft vornehmen (Innenverhältnis).

b.Vertretungsmacht
Erläuterung

Kann einzelner Gesellschafter im Verhältnis zu Dritten wirksam Rechtsgeschäfte für / gegen Gesellschaft / Gesellschafter vornehmen (Außenverhältnis).

3.Regeln über Geschäftsführung und Vertretung sind unanwendbar auf sog. Grundlagengeschäfte; diese bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter
3.Anspruchsgrundlagen bei Verletzung der Geschäftsführerpflichten
a.Schlechtleistung: § 280 Abs. 1 BGB
b.Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis: § 280 Abs. 1 BGB [h.M.], §§ 677, 678 [a.A.], Kritik: Gesellschaftsvertrag vorhanden, daher nicht „ohne Auftrag“a.A., h.M.
c.Haftungsprivilegierung gem. § 708 BGB: maßgeblich ist eigenübliche Sorgfalt; Grenze § 277 BGB
aa.Nicht bei Unfällen im Straßenverkehr
bb.PAnwendbarkeit § 708 BGB bei Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis
4.Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis
a.GbR: Beschluss der Gesellschafter, wenn wichtiger Grund, § 712 BGB
Definition
GbR

Beschluss der Gesellschafter, wenn wichtiger Grund, § 712 BGB

b.OHG / KG: Gestaltungsurteil, wenn wichtiger Grund, § 117 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB)
Definition
OHG / KG

Gestaltungsurteil, wenn wichtiger Grund, § 117 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB)

Sonstige Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis
1.Beitragspflicht
a.Hauptpflicht, § 705 BGB (i.V.m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB)
b.Beiträge sind vermögenswerte Leistungen, die dem Gesellschaftsvermögen zufließen sollen, z.B. Geld, Übereignung von Sachen, Dienstleistung (§ 706 Abs. 3 BGB).
2.Treuepflicht
a.Allg. Treuepflicht: Pflicht, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was die Interessen beeinträchtigt, § 242 BGB
Definition
Allg. Treuepflicht

Pflicht, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was die Interessen beeinträchtigt, § 242 BGB

b.Konkretisierungen: Wettbewerbsverbote (OHG / KG: §§ 112, 113 HGB); gewisse Stimmrechtsbindung; Rücksichtnahme bei Ansprüchen aus Drittbeziehungen
Definition
Konkretisierungen

Wettbewerbsverbote (OHG / KG: §§ 112, 113 HGB); gewisse Stimmrechtsbindung; Rücksichtnahme bei Ansprüchen aus Drittbeziehungen

3.Mitverwaltungsrechte
a.Informationsrecht, §§ 713, 666 BGB (i.V.m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB)
b.Kontrollrecht, § 716 BGB, §§ 118, 166 HGB
c.Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen
4.Beteiligung an Gewinn und Verlust: richtet sich nach vertraglichen Absprachen, sonst gelten §§ 721, 722 BGB, §§ 120-122 HGB
5.Ersatzansprüche des Gesellschafters bei Tilgung einer Gesellschaftsschuld
a.gegen Gesellschaft
aa.GbR: §§ 713, 670 BGB
bb.OHG / KG: § 110 HGB
cc.Aufwendung? (+), freiwillig, da im Innenverhältnis nicht zur Zahlung verpflichtet
b.gegen Mitgesellschafter aus § 4326 Abs. 1 und § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. (subsidiär, anteilig)
Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaften
1.Organisationsform und Träger
a.grds. Gesamthandsvermögen, § 718 BGB, d.h. Gesellschafter haben keine selbständigen Anteile, über die sie frei verfügen können
b.Frage, ob Gesellschaft selbst Trägerin des Gesellschaftsvermögens ist oder ob es den Gesellschaftern in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht, hängt von der Beantwortung der Frage nach der Rechtsfähigkeit ab.
2.Entstehung, zum Gesellschaftsvermögen gehören:
a.automatisch die Ansprüche auf ausstehende Beiträge, § 718 Abs. 1 BGB
b.Beiträge selbst durch rechtsgeschäftliche Übertragung, §§ 398 ff., 873, 925, 929 ff. BGB
c.Die durch Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände, § 718 Abs. 1 Alt. 2 BGB; es gilt das Offenkundigkeitsprinzip, so dass im Namen der Gesellschaft gehandelt werden muss (Ausnahme: Geschäft für den, den es angeht); wenn (-), dann wird Geschäftsführer berechtigt und verpflichtet, weiterer Übertragungsakt auf Gesellschaft erforderlich
d.Surrogationserwerb, § 718 Abs. 2 BGB
3.Verfügungen, grds. nur durch alle Gesellschafter zusammen, § 719 BGB; Vertretung möglich
a.Keine Verfügung über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen durch einzelnen Gesellschafter, § 719 Abs. 1 Alt. 1 BGB (abdingbar); bei Verstoß ist Verfügung schwebend unwirksam, §§ 182 ff. BGB
b.Keine Verfügung über Anteil an einzelnen Vermögensgegenständen, § 719 Abs. 1 Alt. 2 BGB (zwingend); Verstoß nichtig nach § 134 BGB
c.Kein Teilungsanspruch, § 719 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB (zwingend)
Ausscheiden eines Gesellschafters aus GbR / OHG / KG
1.Gesetzliche Ausscheidungsgründe
a.GbR
aa.Tod des Gesellschafters und Fortsetzungsklausel, § 736 BGB
bb.Insolvenzverfahrenseröffnung über Vermögen des Gesellschafters und Fortsetzungsklausel, § 736 BGB
cc.Kündigung des Gesellschafters und Fortsetzungsklausel, § 736 BGB
dd.Kündigung durch Privatgläubiger des Gesellschafters und Fortsetzungsklausel, § 736 BGB analog
b.OHG / KG
aa.Tod des Gesellschafters, § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB [heute § 130 HGB]
bb.Insolvenzverfahrenseröffnung über Vermögen des Gesellschafters, § 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB [heute § 130 HGB]
cc.Kündigung des Gesellschafters, § 131 Abs. 3 Nr. 3 HGB [heute § 130 HGB]
dd.Kündigung durch Privatgläubiger des Gesellschafters, § 131 Abs. 3 Nr. 4 HGB [heute § 130 HGB]
2.Vertragliche Ausscheidungsgründe
a.Gesellschaftsrechtliche Vereinbarung des automatischen Ausscheidens für bestimmte Fälle, § 131 Abs. 3 Nr. 5 HGB [heute § 130 HGB], § 736 BGB analog (Beispiele: Erreichen einer bestimmten Altersgrenzen, Unfähigkeit zur Mitarbeit, Aufnahme einer Wettbewerbstätigkeit)
b.Beschluss sämtlicher Gesellschafter über Ausscheiden ad hoc (Abänderungsvertrag), § 131 Abs. 3 Nr. 6 HGB [heute § 130 HGB]
3.Ausschluss
a.GbR
Erläuterung

Wichtiger Grund und Beschluss der übrigen Gesellschafter und Fortsetzungsklausel, § 737 BGB

b.OHG / KG
Erläuterung

Wichtiger Grund und gerichtliche Entscheidung über Ausschluss (Gestaltungsurteil), § 140 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB)

PAusreichen jedes wichtigen Grundes i.S.v. § 732 Abs. 1 BGB / § 133 HGB
[Rspr.], erforderlich ist besonders schwerwiegender Grund, Argument: Ausschluss ist wirtschaftlich nachteiliger, da die Folgen nur den Einzelnen, nicht alle gleichermaßen betreffen
Argument
  • Ausschluss ist wirtschaftlich nachteiliger, da die Folgen nur den Einzelnen, nicht alle gleichermaßen betreffen
+, Argument: Wortlaut
4.Folgen
a.Ausscheidender verliert Gesellschafterstellung
aa.Mitgliedsrechte / -pflichten erlöschen ersatzlos
bb.Dingliche Beteiligung ist beendet, Anteil des Ausgeschiedenen wächst den übrigen Gesellschaftern zu (sog. Anwachsungsprinzip), § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB (i.V.m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB)
b.Ausscheidender erhält schuldrechtliche Ansprüche gegen übrige Gesellschafter, § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB
aa.Auf Rückgabe von Gegenständen, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat
bb.Auf Befreiung von gemeinschaftlichen Schulden
cc.Auf Abfindung (dispositiv, Abfindungsvereinbarung üblich)
c.Verbleibt nach dem Ausscheiden nur noch ein Gesellschafter, so ist die Gesellschaft ohne Liquidation beendet und Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf verbleibenden Gesellschafter über
bb.Für GbR nicht geregelt, aber anerkannt, wenn Voraussetzungen des § 737 BGB vorliegen
Eintritt und Gesellschafterwechsel bei GbR / OHG / KG
1.Eintritt in GbR / OHG / KG
a.Neueintritt eines Gesellschafters erfolgt grds. durch Abschluss eines Aufnahmevertrags zwischen ihm und den bisherigen Gesellschaftern
b.Rechtsfolge
aa.Identität der Gesellschaft bleibt erhalten (keine Neugründung)
bb.Innenverhältnis
Erläuterung

Entstehung von schuldrechtlichen Mitgliedschaftsrechten und –pflichten und dinglicher Beteiligung am Gesellschaftsvermögen (Anwachsung beim Eintretenden entspricht sog. Abwachsung bei bisherigen Gesellschaftern, § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB analog)

2.Gesellschafterwechsel bei GbR / OHG / KG
a.Durch Doppelvertrag: Eintretender und Ausscheidender schließen jeweils eigene Verträge mit übrigen Gesellschaftern, d.h. keine Rechtsbeziehung zwischen eintretendem und ausscheidendem Gesellschafter
Definition
Durch Doppelvertrag

Eintretender und Ausscheidender schließen jeweils eigene Verträge mit übrigen Gesellschaftern, d.h. keine Rechtsbeziehung zwischen eintretendem und ausscheidendem Gesellschafter

b.Durch Abtretung des Gesellschaftsanteils
aa.Unmittelbare Übertragung des Gesellschaftsanteils vom Ausscheidenden auf den Eintretenden gem. §§ 398, 413 BGB
bb.Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich, § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB analog
cc.Sonderfall: Abtretung eines Kommanditanteils
Definition
Sonderfall

Abtretung eines Kommanditanteils

(1)Rechtsnachfolge im Handelsregister eingetragen und Einlage erbracht: Haftung weder des neuen noch des alten Gesellschafters, Argument: Durch Eintragung wird dem Rechtsverkehr mitgeteilt, dass durch Gesellschafterwechsel keine Haftsummenerhöhung erfolgt
Definition
Rechtsnachfolge im Handelsregister eingetragen und Einlage erbracht

Haftung weder des neuen noch des alten Gesellschafters, Argument: Durch Eintragung wird dem Rechtsverkehr mitgeteilt, dass durch Gesellschafterwechsel keine Haftsummenerhöhung erfolgt

Argument
  • Durch Eintragung wird dem Rechtsverkehr mitgeteilt, dass durch Gesellschafterwechsel keine Haftsummenerhöhung erfolgt
(2)Rechtsnachfolge nicht eingetragen: ausgeschiedener Gesellschafter haftet [h.M.], Argument: § 172 Abs. 4 HGB analogh.M.
Argument
Rechtsfolgen bei Tod eines Personengesellschafters
1.Fortbestand der Gesellschaft
a.GbR, wenn Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag, § 727 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB
c.Zusammensetzung der Gesellschaft
aa.Grundsatz: Fortsetzung unter übrigen Gesellschaftern
Definition
Grundsatz

Fortsetzung unter übrigen Gesellschaftern

(1)OHG / KG: gesetzlicher Normalfall, § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB [heute § 130 HGB]
(2)GbR: entsprechende Abrede erforderlich, Fortsetzungsklausel
(3)Ausscheiden des Verstorbenen, Anwachsung bei übrigen Gesellschaftern, § 738 Abs. 1 1 BGB, Abfindungsanspruch für Erben, §§ 738 Abs. 1 Satz 2, 1922 BGB
bb.Ausnahme
(1)Tod eines Kommanditisten: Fortsetzung mit dessen Erben, § 177 HGB, Argument: Abfindungsansprüche der Erben sollen vermieden werden
Definition
Tod eines Kommanditisten

Fortsetzung mit dessen Erben, § 177 HGB, Argument: Abfindungsansprüche der Erben sollen vermieden werden

Argument
  • Abfindungsansprüche der Erben sollen vermieden werden
(2)Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag, sog. Fortsetzungsklauseln
2.Auflösung der Gesellschaft
b.OHG / KG: wenn nur noch ein Gesellschafter übrig bleibt oder Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag
3.Fortsetzungsklauseln
a.Nachfolgeklausel (Bindung des Erblassers erst mit Erbfall)
aa.Erbrechtliche Nachfolgeklausel: Gesellschafterstellung wird im Gesellschaftsvertrag vererblich gestellt; konkrete Nachfolge ergibt sich aus Erbrecht
Definition
Erbrechtliche Nachfolgeklausel

Gesellschafterstellung wird im Gesellschaftsvertrag vererblich gestellt; konkrete Nachfolge ergibt sich aus Erbrecht

(1)Einfach erbrechtliche Nachfolgeklausel: jeder Erbe wird automatisch Gesellschafter; bei Erbengemeinschaft: Sonderrechtsnachfolge der Erben entsprechend Erbquote
(2)Qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel: nur einer / ein Teil der Erben wird automatisch Gesellschafter; Vollnachfolge in Gesellschafterstellung unabhängig von Erbquote; interner erbrechtlicher Ausgleich mit übrigen Erben über § 242 BGB
bb.Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel: Gesellschaftsvertrag regelt Nachfolge ohne Rücksicht auf Erbenstellung des Nachfolgers
Definition
Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel

Gesellschaftsvertrag regelt Nachfolge ohne Rücksicht auf Erbenstellung des Nachfolgers

(1)Zugunsten eines Mitgesellschafters zulässig
(2)Zugunsten eines Dritten unzulässig, Argument: Vertrag zulasten Dritter
Argument
  • Vertrag zulasten Dritter
(3)u.U. Umdeutung, § 140 BGB, in Eintrittsklausel
b.Eintrittsklausel (Bindung des Erblassers mit Aufnahme der Klausel in den Gesellschaftsvertrag): Begünstigter erhält schuldrechtlichen Anspruch auf Abschluss eines Aufnahme-(Gesellschafts)vertrages
Beendigung der GbR / OHG / KG
1.Auflösungsgründe
a.OHG / KG
aa.Zeitablauf, § 131 Abs. 1 Nr. 1 HGB [heute § 130 HGB]
bb.Gesellschafterbeschluss, § 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB [heute § 130 HGB]
cc.Insolvenzverfahrenseröffnung über Vermögen der OHG / KG, § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB [heute § 130 HGB]
dd.Gerichtliche Entscheidung, § 131 Abs. 1 Nr. 4 HGB [heute § 130 HGB]
b.GbR
aa.Zeitablauf (keine gesetzliche Regelung)
bb.Gesellschafterbeschluss (keine gesetzliche Regelung)
cc.Insolvenzverfahrenseröffnung über Vermögen der GbR, § 728 BGB
dd.Kündigung des Gesellschafters oder durch Pfändungsgläubiger, §§ 723, 725 BGB; Zweckerreichung / Unmöglichkeit der Zweckerreichung, § 726 BGB, oder Tod eines Gesellschafters, § 727 BGB
2.Auseinandersetzung / Liquidation
a.Eintritt eines Auflösungsgrundes beendet Gesellschaftsverhältnis nicht: Gesellschaft bleibt unter Wahrung ihrer Identität bestehen, aber automatische Veränderung des gemeinsamen Zwecks; statt des ursprünglichen, nunmehr die Durchführung der Auseinandersetzung / Liquidation, d.h. Abwicklung laufender Geschäfte, Tilgung von Verbindlichkeiten, usw. (= Abwicklungs- oder Liquidationsgesellschaft)
Definition
Eintritt eines Auflösungsgrundes beendet Gesellschaftsverhältnis nicht

Gesellschaft bleibt unter Wahrung ihrer Identität bestehen, aber automatische Veränderung des gemeinsamen Zwecks; statt des ursprünglichen, nunmehr die Durchführung der Auseinandersetzung / Liquidation, d.h. Abwicklung laufender Geschäfte, Tilgung von Verbindlichkeiten, usw. (= Abwicklungs- oder Liquidationsgesellschaft)

b.Verfahren
aa.GbR: Abwicklung gem. §§ 730 ff. BGB
Definition
GbR

Abwicklung gem. §§ 730 ff. BGB

bb.OHG / KG: Liquidation gem. §§ 145 ff. HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB)
Definition
OHG / KG

Liquidation gem. §§ 145 ff. HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB)

c.Beendigung der Gesellschaft mit Abschluss des Verfahrens
Prozess und ZV bei GbR / OHG / KG
1.Prozess
a.OHG / KG: parteifähig nach § 124 Abs. 1 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB)
b.GbR ist parteifähig
Erläuterung

Aktiv und passiv parteifähig, Argument: notwendige prozessrechtliche Konsequenz der Rechtsfähigkeit der GbR; Gläubigerschutz (bei größeren Gesellschaften / häufigem Gesellschafterwechsel bestehen sonst für den Gläubiger erhebliche praktische Probleme

Argument
  • notwendige prozessrechtliche Konsequenz der Rechtsfähigkeit der GbR; Gläubigerschutz (bei größeren Gesellschaften / häufigem Gesellschafterwechsel bestehen sonst für den Gläubiger erhebliche praktische Probleme
2.Zwangsvollstreckung
a.GbR
aa.ZV wegen einer Gesellschaftsverbindlichkeit
(1)In das Gesellschaftsvermögen
Erläuterung

Titel gegen die GbR wegen Teilrechtsfähigkeit.

(2)In das Privatvermögen der Gesellschafter (nicht in Gesellschaftsanteil, da Gesellschaftsvermögen unmittelbar haftet)
bb.ZV wegen einer Privatverbindlichkeit eines Gesellschafters
Erläuterung

In das Privatvermögen des Gesellschafters samt seinem Gesellschaftsanteil; Anteil pfändbar gem. §§ 859 Abs. 1 Satz 1, 857, 829 ZPO; Gläubiger kann GbR dann kündigen, um Auseinandersetzung gem. §§ 731 ff. BGB zu bewirken und letztlich Auszahlung des dem Schuldner gebührenden Guthabens verlangen zu können; übrige Gesellschafter haben Befriedigungsrecht gem. § 268 Abs. 1 Satz 1 BGB, um Kündigung der GbR abzuwenden.

b.OHG / KG
aa.ZV wegen einer Gesellschaftsverbindlichkeit
(1)In das Gesellschaftsvermögen
Erläuterung

Titel gegen Gesellschaft erforderlich, §§ 124 Abs. 2 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB).

(2)In das Privatvermögen
Erläuterung

Titel gegen Gesellschafter persönlich erforderlich, § 129 Abs. 4 HGB [heute § 128 HGB] (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB); zum Privatvermögen gehört nicht der Gesellschaftsanteil des Gesellschafters, da Gesellschaftsvermögen unmittelbar haftet

bb.ZV wegen einer Privatverbindlichkeit eines Gesellschafters
Erläuterung

In sein Privatvermögen samt seinem Gesellschaftsanteil

(1)Pfändung des Gesellschaftsanteils gem. §§ 859, 857, 829 ZPO
(2)Erschwertes Kündigungsrecht des Privatgläubigers, § 135 HGB; Folge der Kündigung: Ausscheiden des Gesellschafters, § 131 Abs. 3 Nr. 4 HGB [heute § 130 HGB]
Stille Gesellschaft, §§ 230 ff. HGB
Erläuterung

Personengesellschaft

1.Entstehung: Gesellschafsvertrag zwischen Kaufmann und stillem Gesellschafter
Definition
Entstehung

Gesellschafsvertrag zwischen Kaufmann und stillem Gesellschafter

2.Außenverhältnis: Verpflichtung nur des Geschäftsinhabers, § 230 Abs. 2 HGB
Definition
Außenverhältnis

Verpflichtung nur des Geschäftsinhabers, § 230 Abs. 2 HGB

3.Innenverhältnis: Stiller Gesellschafter hat Kontrollrechte, § 233 HGB, und ist an Gewinn und Verlust beteiligt, §§ 231, 232 HGB; Verlustbeteiligung ist abdingbar, § 231 Abs. 2 HGB
Definition
Innenverhältnis

Stiller Gesellschafter hat Kontrollrechte, § 233 HGB, und ist an Gewinn und Verlust beteiligt, §§ 231, 232 HGB; Verlustbeteiligung ist abdingbar, § 231 Abs. 2 HGB

4.Abgrenzung: partiarische Rechtsverhältnisse
Partnerschaft, §§ 1 ff. PartGG
Erläuterung

Personengesellschaft

1.Partnerschaft entsteht im Außenverhältnis mit Eintragung im Partnerschaftsregister, § 7 Abs. 1 PartGG (vorher GbR)
2.Partnerschaftsregister, § 15 HGB über § 7 Abs. 2 PartGG anwendbar!
3.Partnerschaft ist rechtsfähig, § 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 HGB
4.Haftung: Partnerschaft selbst, daneben Partner als Gesamtschuldner, § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG; Einschränkung nach § 8 Abs. 2 PartGG, so dass nur einzelne Partner neben der Partnerschaft haften
Definition
Haftung

Partnerschaft selbst, daneben Partner als Gesamtschuldner, § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG; Einschränkung nach § 8 Abs. 2 PartGG, so dass nur einzelne Partner neben der Partnerschaft haften

5.für Altverbindlichkeiten haften Partner auch, § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG i.V.m. § 130 HGB [heute § 127 HGB]
GmbH & Co. KG
Erläuterung

KG, deren persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist.

1.Mischform ist kein Verstoß gegen das numerus clausus Prinzip der Gesellschaftsformen
2.Vorteil: Personengesellschaft, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet
Definition
Vorteil

Personengesellschaft, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet

3.Vertretung zweistufig: KG wird durch Komplementärin, hier also GmbH, vertreten, GmbH wird durch Geschäftsführer vertreten, § 35 GmbHG.
Definition
Vertretung zweistufig

KG wird durch Komplementärin, hier also GmbH, vertreten, GmbH wird durch Geschäftsführer vertreten, § 35 GmbHG.

Gründung der GmbH
1.Gründungsphasen
a.(konkludenter) Vertragsschluss: Vorgründungsgesellschaft (OHG, wenn Handelsgewerbe, sonst: GbR)
b.Notarieller Gesellschaftsvertrag, § 2 GmbHG: Vor-GmbH
aa.Gesellschaft sui generis
bb.Rechtsfähig
cc.GmbH-Recht anwendbar, soweit Vorschriften nicht Eintragung voraussetzen
c.Eintragung im Handelsregister
aa.GmbH identisch mit Vor-GmbH
bb.Juristische Person, § 13 Abs. 1 GmbHG
dd.Körperschaftliche Struktur
2.Gründungsvorgang (Beginn: Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, Ende: Eintragung im Handelsregister)
Definition
Gründungsvorgang (Beginn

Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, Ende: Eintragung im Handelsregister)

a.Abschluss notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrages, § 2 Abs. 1 GmbHG; Mindestinhalt: § 3 GmbHG:
aa.Firma und Sitz
bb.Gegenstand des Unternehmens
cc.Höhe des Stammkapitals (min. 25.000 Euro, § 5 Abs. 1 GmbHG)
dd.Übernahme der Stammeinlagen (Sacheinlagen müssen ausdrücklich vorgesehen sein, § 5 Abs. 4 GmbHG)
ee.Sonderleistungen der Gesellschafter
ff.Ggf. zeitliche Beschränkung der Gesellschaft, § 3 Abs. 2 GmbHG
b.Bestellung der Organe der Gesellschaft
c.Aufbringung des Stammkapitals, zumindest zum Teil, § 7 Abs. 2 GmbHG; entspricht Stammeinlage nicht versprochenem Wert, dann Differenzhaftung nach § 9 GmbHG
d.Anmeldung zum Handelsregister, §§ 7, 8 GmbHG
e.Eintragung im Handelsregister, § 10 GmbHG
Haftungssituation bei der Vor-GmbH
1.Haftung der Vor-GmbH
a.Vor-GmbH ist rechtsfähiges Rechtssubjekt
b.Vertretung durch Geschäftsführer
aa.Handeln im Namen der Vor-GmbH (meist über unternehmensbezogenes Geschäft)
bb.Vertretungsmachta.A., h.M., h.M., a.A.: §§ 35 ff. GmbHG analog
Erläuterung

Grds. beschränkt auf notwendige Gründungsgeschäfte, erweiterbar durch Zustimmung aller Gesellschafter [h.M., a.A.: §§ 35 ff. GmbHG analog]

2.Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH
a.Echte Vor-GmbH
Erläuterung

Einverständliche Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch Gesellschafter und fortbestehendes Ziel der Handelsregistereintragung.

PHaftung der Vor-GmbH-Gesellschafter
aa.Beschränkte Außenhaftung
Erläuterung

Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern, soweit sie ihre Stammeinlage noch nicht erbracht haben, § 171 Abs. 1 HGB analog, Argument: schutzwürdiges Vertrauen nur in Höhe des Stammkapitals, Kritik: Missbrauchsgefahr

Argument
  • schutzwürdiges Vertrauen nur in Höhe des Stammkapitals, Kritik: Missbrauchsgefahr
bb.Unbeschränkte Außenhaftung
Erläuterung

Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern in voller Höhe persönlich, § 128 HGB [heute § 126 HGB] analog, Argument: Optimaler Gläubigerschutz

Argument
  • Optimaler Gläubigerschutz
cc.Unbeschränkte, anteilige Innenhaftung [h.M.: sog. Verlustdeckungshaftung]h.M., h.M.: sog. Verlustdeckungshaftung
Erläuterung

Keine Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern, aber Haftung gegenüber der Vor-GmbH unbeschränkt, entsprechend Beteiligungsverhältnis, Argument: Gleichlauf mit Haftung nach Eintragung, Beibehaltung des Innenhaftungskonzepts der GmbH; Ausnahme: Unbeschränkte, anteilige Außenhaftung, wenn Inanspruchnahme der Vor-GmbH offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar, Beispiel Gesellschaft vermögenslos, Ein-Mann-Vor-GmbH, keine weiteren Gläubiger vorhanden)

Argument
  • Gleichlauf mit Haftung nach Eintragung, Beibehaltung des Innenhaftungskonzepts der GmbH; Ausnahme: Unbeschränkte, anteilige Außenhaftung, wenn Inanspruchnahme der Vor-GmbH offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar, Beispiel Gesellschaft vermögenslos, Ein-Mann-Vor-GmbH, keine weiteren Gläubiger vorhanden)
b.Unechte Vor-GmbH
Erläuterung

Einverständliche Fortführung der Geschäftstätigkeit durch Gesellschafter und keine Eintragung mehr beabsichtigt, dann Anwendung der Regeln über OHG / KG: persönliche, unbeschränkte Außenhaftung der Gesellschafter, §§ 421, 427 BGB, § 128 HGB [heute § 126 HGB]

3.Handelndenhaftung, § 11 Abs. 1 GmbHG
Erläuterung

Nur für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften.

a.Handelnder
Erläuterung

Wer als Geschäftsführer oder wie ein solcher tätig wird

b.Handeln vor Eintragung im Namen der Gesellschaft
Erläuterung

Str. ob im Namen der Vor-GmbH gehandelt werden kann

[Rspr] Es muss im Namen der GmbH gehandelt werden, Argument: Bei Verpflichtung der Vor-GmbH besteht kein Bedürfnis für Handelndenhaftung
Argument
  • Bei Verpflichtung der Vor-GmbH besteht kein Bedürfnis für Handelndenhaftung
+Egal, ob im Namen der Vor-GmbH oder GmbH, Argument: Wortlaut § 11 Abs. 2 GmbHG
Definition
Egal, ob im Namen der Vor-GmbH oder GmbH, Argument

Wortlaut § 11 Abs. 2 GmbHG

Argument
c.Rechtsfolge
Erläuterung

Handelnder haftet unbeschränkt im Außenverhältnis

4.Haftung nach Eintragung der GmbH
a.GmbH
Erläuterung

Identisch mit Vor-GmbH, volle Haftung

b.Handelnder
Definition
Erlischt mit Eintragung, Argument

Gläubiger nicht mehr schutzwürdig

Erläuterung

Erlischt mit Eintragung, Argument: Gläubiger nicht mehr schutzwürdig

Argument
  • Gläubiger nicht mehr schutzwürdig
c.Gesellschafter
aa.Außenhaftung erlischt mit Eintragung
bb.Unterbilanzhaftung: liegt Gesellschaftsvermögen z.Zt. der Eintragung unter Betrag des Stammkapitals, so haften die Gesellschafter auf Ausgleich (unbeschränkte, anteilige Innenhaftung, § 9 GmbHG analog)
Organe und Haftung der GmbH
1.Organe
a.Geschäftsführer, muss kein Gesellschafter sein, § 6 Abs. 3 Satz 1 GmbHG
aa.Bestellung, Organisationsakt, Abgrenzung zum der Tätigkeit zugrundeliegenden Dienstverhältnis
Erläuterung

Im Gesellschaftervertrag; sonst durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, §§ 6 Abs. 3 Satz 2, 46 Nr. 5 GmbHG.

bb.Abberufung: jederzeit durch Gesellschafterversammlung, §§ 38 Abs. 1, 46 Nr. 5 GmbHG
cc.Vertretung (Außenverhältnis): bei mehreren Geschäftsführern grds. Gesamtvertretung, § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG; Vertretungsmacht ist im Außenverhältnis Dritten gegenüber unbeschränkbar, § 37 Abs. 2 GmbHG
dd.Haftung
(1)Gegenüber GmbH: Pflichtverletzungen aus §§ 9a, 43 Abs. 2, 64 Abs. 2 GmbHG
Definition
Gegenüber GmbH

Pflichtverletzungen aus §§ 9a, 43 Abs. 2, 64 Abs. 2 GmbHG

(2)Gegenüber Dritten: aus Rechtsschein, §§ 179; 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2; 823 ff. BGB
b.Gesellschafterversammlung
Erläuterung

Oberstes Willensorgan der GmbH, § 48 GmbHG; Einberufung durch Geschäftsführer, § 49 Abs. 1 GmbHG; Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit, § 47 Abs. 1 GmbHG; Aufgaben, § 46 GmbHG (dispositiv)

c.Aufsichtsrat, § 52 GmbHG (fakultativ)
2.Haftung
a.Begründung
aa.Rechtsgeschäft: durch Vertretung des Geschäftsführers, § 35 GmbHG
bb.Zurechnung: Organhandeln (§ 31 BGB analog), sonstiges Handeln im rechtsgeschäftlichen Bereich (§ 278 BGB), sonstiges Handeln im deliktischen Bereich im Rahmen des § 831 BGB
Definition
Zurechnung

Organhandeln (§ 31 BGB analog), sonstiges Handeln im rechtsgeschäftlichen Bereich (§ 278 BGB), sonstiges Handeln im deliktischen Bereich im Rahmen des § 831 BGB

b.Haftung nur der GmbH, § 13 Abs. 2 GmbHG
c.Ausnahme: Durchgriffshaftung gegen Gesellschafter bei Rechtsformmissbrauch, § 242 BGB
Definition
Ausnahme

Durchgriffshaftung gegen Gesellschafter bei Rechtsformmissbrauch, § 242 BGB

Kapitalaufbringung und –erhaltung in der GmbH
1.Aufbringung des Stammkapitals
a.Gründer müssen sämtliche Stammeinlagen übernehmen, § 5 GmbHG, d.h. sich zu Beitragsleistungen verpflichten, die zusammen die Höhe des Stammkapitals entsprechen, § 5 Abs. 3 Satz 3 GmbHG
b.Stammeinlage kann weder erlassen noch gestundet werden, § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG; Aufrechnung durch Gesellschafter unzulässig, § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG
c.Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG
Erläuterung

Kann Stammeinlage von einem Gesellschafter nicht erlangt oder durch Verkauf seines Anteils gedeckt werden, haben die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile dafür aufzukommen

2.Kapitalerhaltung
a.Rückzahlung der Stammeinlage
aa.Zur Stammkapitaleinlage erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden, § 30 Abs. 1 GmbHG
bb.Bei Verstoß: Erstattungspflicht des Empfängers, § 31 Abs. 1 GmbHG, bei Gutgläubigkeit des Empfängers ist Rückzahlungspflicht eingeschränkt, Erstattung nur soweit zur Gläubigerbefriedigung erforderlich, § 31 Abs. 2 GmbHG
Definition
Bei Verstoß

Erstattungspflicht des Empfängers, § 31 Abs. 1 GmbHG, bei Gutgläubigkeit des Empfängers ist Rückzahlungspflicht eingeschränkt, Erstattung nur soweit zur Gläubigerbefriedigung erforderlich, § 31 Abs. 2 GmbHG

cc.Ist Erstattung durch Empfänger nicht zu erlangen, haften die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile auf Erstattung, soweit es zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist, § 31 Abs. 3 Satz 1 GmbHG
b.Kapitalersetzende Darlehen: Gesellschafterdarlehen, unter bestimmten Voraussetzungen auch Darlehen Dritter, werden als Eigenkapital der GmbH behandelt, wenn über das GmbH-Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, §§ 32a, 32b GmbHG
Definition
Kapitalersetzende Darlehen

Gesellschafterdarlehen, unter bestimmten Voraussetzungen auch Darlehen Dritter, werden als Eigenkapital der GmbH behandelt, wenn über das GmbH-Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, §§ 32a, 32b GmbHG

aa.GmbH erhält Darlehen von Gesellschafter, § 32a Abs. 1 GmbHG, oder von einem Dritten, für das ein Gesellschafter eine Sicherheit gewährt hat, § 32a Abs. 2 GmbHG, oder andere Rechtshandlung, die Darlehensgewährung wirtschaftlich entspricht, z.B. Nutzungsüberlassung, § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG; Stehenlassen eines Darlehens wird dem Gewähren gleichgestellt
bb.Kapitalersetzend, d.h. zu einem Zeitpunkt gewährt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten; (+), wenn Darlehensgewährung, obwohl GmbH von Dritten zu marktüblichen Bedingungen kein Kapital mehr erhalten hätte
c.Rechtsfolge
aa.gesetzlich geregelt
(1)Gesellschafter kann kapitalersetzende Darlehen nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) geltend machen, § 32a GmbHG
(2)Dritter kann im Insolvenzverfahren nur Quote geltend machen, mit der er beim Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte, ausgefallen ist, § 32a Abs. 2 GmbHG
(3)Bei Rückzahlung des Darlehens an Dritte im letzten Jahr vor Insolvenzeröffnung haftet Gesellschafter, der Sicherheit bestellt hatte, auf Erstattung, § 32b Abs. 1 GmbHG
(4)Besondere Anfechtungsmöglichkeiten, § 135 InsO, § 6 AnfG
bb.Rechtsprechungsgrundsätze, §§ 30, 31 GmbHG analog
(1)Unabhängig vom Insolvenzverfahren Rückzahlungsverbot bzgl. eigenkapitalersetzender Gesellschaftsdarlehen, soweit dadurch Unterbilanz entsteht oder verschärft wird, § 30 GmbHG analog; bei Verstoß: Erstattungsanspruch gem. § 31 GmbHG analog
(2)Bei Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen an Dritte: Erstattungspflicht des Gesellschafters, § 31 GmbHG analog
Definition
Bei Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen an Dritte

Erstattungspflicht des Gesellschafters, § 31 GmbHG analog

AG
1.Entsteht mit Eintragung im Handelsregister, § 41 Abs. 1 1 AktG; Gründungsvorgang, §§ 23 ff. AktG; juristische Person; Haftung nur mit AG-Vermögen, § 1 AktG; Formkaufmann, § 3 Abs. 1 AktG i.V.m. § 6 HGB
2.Handelt durch Organe
a.Vorstand, §§ 76-94 AktG
b.Aufsichtsrat, §§ 95-116 AktG
c.Hauptversammlung, §§ 118 ff. AktG (Versammlung aller Aktionäre)
3.Grundkapital in Aktien zerlegt, § 1 Abs. 2 AktG; Aktie im Gesetz mit drei Bedeutungen:
a.Anteil an dem in der Satzung bestimmten Grundkapital
b.Summe von Rechten und Pflichten des Aktionärs, seine Mitgliedschaft
c.Urkunde, als Verbriefung der Mitgliedschaft (Wertpapier)
Genossenschaft
1.Entsteht durch Eintragung in Genossenschaftsregister, § 10 GenG
2.Körperschaftlich organisierte juristische Person, § 17 Abs. 1 GenG; Formkaufmann, § 17 Abs. 2 GenG i.V.m. § 6 HGB
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