§ 171 HGB
- § 171 Abs. 1 HGB
- § 171 Abs. 2 HGB
- § 171 HGB
- §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB
- §§ 171, 172 HGB
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
5 Fundstellenin 2 Schemata
- GesellschaftsrechtSchema
Haftung in der KG › Haftung Kommanditisten · Beschränkte persönliche Haftung, § 171 Abs. 1 HGB › Rechtsfolge · „Schein-KG“ · Echte Vor-GmbH › Haftung der Vor-GmbH-Gesellschafter
- HandelsrechtSchema
Haftung der Gesellschaft, § 28 Abs. 1 1 HGB › Rechtsfolge