Einwilligung
Rechtfertigungsgrund, rechtfertigende Wirkung der Einwilligung beruht auf dem Grundsatz „volenti non fit inuria“, also auf dem Gedanken, dass derjenige keines strafrechtlichen Schutzes bedarf, der in die Beeinträchtigung seiner Güter einwilligt. Gesetzlich nicht normiert; wenn der Rechtsgutsträger mit der Beeinträchtigung einverstanden ist, dann ist zwar der gesetzliche Tatbestand verwirklicht, es entfällt jedoch die Rechtswidrigkeit. Konsequenz: Glaubt der Täter irrtümlich an das Vorliegen einer Einwilligung, so handelt er dennoch rechtswidrig; es entfällt lediglich die Schuld.
Strafrecht · Definitionen