§ 184 BGB
- § 184 Abs. 1 BGB
- § 184 BGB
Rückwirkung der Genehmigung
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.
6 Fundstellenin 5 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:
- BereicherungsrechtSchema
§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB › Wirksamkeit gegenüber Berechtigten, §§ 932 ff. BGB; § 892 BGB oder § 185 Abs. 2…
- BGB ATSchema
Minderjährige, §§ 2, 106 BGB › Genehmigung nach § 108 BGB?
- DefinitionenSchema
Rechtsgeschäft › Einseitig / Mehrseitig · Zustimmung
- StaatsorganisationsRSchema
Indemnität und Immunität