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§ 933 BGB

  • § 933 BGB
  • §§ 933, 934 BGB

Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut

Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.

6 Fundstellenin 2 Schemata

  • BGB ATSchema

    Ausnahme: Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104, 105 BGB › Betreuung

  • Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema

    §§ 932 ff. BGB · §§ 932 ff. BGB › Probleme · § 934 BGB · § 934 BGB › Aber dieser Unterschied ist im Hinblick auf den Grundgedanken, dass sowohl Veräußerer als auch… · Gutgläubig lastenfreier Erwerb nach § 936 BGB › Rechtsscheinstatbestand Besitz