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§ 112 BGB

  • § 112 Abs. 1 Satz 2 BGB
  • § 112 BGB
  • §§ 112, 113 BGB
  • §§ 112, 133 BGB

Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts

(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.

7 Fundstellenin 4 Schemata

  • ArbeitsrechtSchema

    Begründung › durch Vertragsabschluss · Zulässigkeit der Klage

  • BGB ATSchema

    Geschäftsfähigkeit › Minderjährige, §§ 2, 106 BGB · Minderjährige, §§ 2, 106 BGB › Partielle Geschäftsfähigkeit nach §§ 112, 113 BGB?

  • DefinitionenSchema

    Sorgerecht, elterliches › Inhalt

  • Familie ErbSchema

    Elterliche Sorge umfasst: