Ermächtigung
Grundsätzlich ist aufgrund der Freiheit der Handlungsform keine besondere Ermächtigung erforderlich. Argument: § 54 S. 1 VwVfG. Ausnahmsweise verbietet das Gesetz die Handlungsform des verwaltungsrechtlichen Vertrages in bestimmten Fällen, z.B. § 85 AO (Abgaben sind festzusetzen = VA), § 2 Abs. 2, Abs. 3 BBesG (keine vertragliche Regelung der Beamtenbesoldung).
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