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§ 1896 BGB

Diese Vorschrift steht heute an anderer Stelle: § 1814 BGB. Voraussetzungen der Betreuerbestellung: § 1896 a.F. ist heute § 1814. Die Schemata unten zitieren noch die alte Nummer. Zur Absatzfolge sagt das Änderungsregister nichts — die gehört am Normtext nachgesehen.

  • § 1896 ff. BGB
  • §§ 1896 ff. BGB

2 Fundstellen

  • BGB ATSchema

    Ausnahme: Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104, 105 BGB › Betreuung

  • DefinitionenSchema