§ 1896 BGB
Diese Vorschrift steht heute an anderer Stelle: § 1814 BGB. Voraussetzungen der Betreuerbestellung: § 1896 a.F. ist heute § 1814. Die Schemata unten zitieren noch die alte Nummer. Zur Absatzfolge sagt das Änderungsregister nichts — die gehört am Normtext nachgesehen.
- § 1896 ff. BGB
- §§ 1896 ff. BGB
2 Fundstellen
- BGB ATSchema
Ausnahme: Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104, 105 BGB › Betreuung
- DefinitionenSchema