§ 104 BGB
- § 104 Nr. 2 BGB
- §§ 104 ff. BGB
- §§ 104 ff., 125, 134, 138, 142 BGB
- §§ 104 ff., 145 ff., 164 ff., 275 ff., 320 ff. BGB
- §§ 104 Nr. 2, 105 BGB
- §§ 104, 105 BGB
- §§ 104, 166 BGB
Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist: 1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
25 Fundstellenin 8 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
Begründung › durch Vertragsabschluss · Ordentliche Kündigung › Ordnungsgemäße Kündigungserklärung · Außerordentliche Kündigung › Ordnungsgemäße Kündigung · Sonstige Beendigungsgründe › Aufhebungsvertrag
- BereicherungsrechtSchema
Kann ein Minderjähriger bösgläubig sein? › HM unterscheidet nach der Art des Erwerbs:
- BGB ATSchema
Voraussetzungen › Zurechenbarkeit des objektiven Rechtsscheins · Geschäftsfähigkeit › Volljährige, § 2 BGB · Volljährige, § 2 BGB › Ausnahme: Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104, 105 BGB · Geschäftsfähigkeit · Geltung der §§ 104 ff. BGB im nichtrechtsgeschäftlichen Bereich › Keine einheitliche Regelung für die übrigen… · Keine einheitliche Regelung für die übrigen Fälle. Vielmehr ist zwischen §§ 827, 828 BGB einerseits und den…
- DefinitionenSchema
- ErfüllungAnspruchsziel
Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch › Anspruch entstanden
- GesellschaftsrechtSchema
Entstehung GbR › Gesellschaftsvertrag · Entstehung OHG › Gesellschaftsvertrag · Entstehung KG › Gesellschaftsvertrag
- VertragsrechtSchema
Genehmigung durch den Geschäftsherrn (§ 684 Satz 2 BGB). › Rechtfertigung bei Rettung eines Selbstmörders · Echte berechtigte GoA › Geschäftsführer
- VerwaltungsR ATSchema
Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Folgen der Rechtswidrigkeit · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag