§ 165 BGB
- § 165 BGB
Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
4 Fundstellenin 1 Schema
- BGB ATSchema
Grundprinzipien des Stellvertretungsrechts · Eigene Willenserklärung des Vertreters › Notwendigkeit · Minderjährige, §§ 2, 106 BGB › Lediglich rechtlicher Vorteil, § 107 Fall 1 BGB · Lediglich rechtlicher Vorteil, § 107 Fall 1 BGB › Anwendungsbereich über Wortlaut hinaus auch für sog…