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§ 108 BGB

  • § 108 Abs. 1 BGB
  • § 108 Abs. 2 BGB
  • § 108 Abs. 2 Satz 2, § 177 Abs. 2 Satz 2, § 415 Abs. 2 Satz 2 BGB
  • § 108 Abs. 3 BGB
  • § 108 BGB
  • §§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2 BGB

Vertragsschluss ohne Einwilligung

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

5 Fundstellenin 2 Schemata

  • BGB ATSchema

    Schweigen › Schweigen kann in gesetzlich normierten Fällen eine Erklärungswirkung haben (sog. normiertes… · Ausnahme: Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104, 105 BGB › Betreuung · Geschäftsfähigkeit › Minderjährige, §§ 2, 106 BGB · Minderjährige, §§ 2, 106 BGB › Genehmigung nach § 108 BGB?

  • DefinitionenSchema