Zum Inhalt springen

§ 378 BGB

  • § 378 BGB

Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

3 Fundstellen

  • BGB ATSchema

    Minderjährige, §§ 2, 106 BGB › Spezielle Einwilligung und Erfüllung nach § 110 BGB?

  • HandelsrechtSchema

    Annahmeverzug des Käufers, §§ 373, 374 HGB › Hinterlegung

  • Schuldrecht ATSchema

    Hinterlegung, §§ 372 ff. BGB