§ 378 BGB
- § 378 BGB
Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.
3 Fundstellen
- BGB ATSchema
Minderjährige, §§ 2, 106 BGB › Spezielle Einwilligung und Erfüllung nach § 110 BGB?
- HandelsrechtSchema
Annahmeverzug des Käufers, §§ 373, 374 HGB › Hinterlegung
- Schuldrecht ATSchema
Hinterlegung, §§ 372 ff. BGB