§ 105 BGB
- § 105 Abs. 1 BGB
- § 105 Abs. 2 BGB
- § 105 BGB
- §§ 105 Abs. 1, 935 Abs. 1 BGB
- §§ 105, 106 ff., 177, 125, 134, 138 BGB
Nichtigkeit der Willenserklärung
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
5 Fundstellenin 4 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
Mängel des Arbeitsvertrages › Gesamtnichtigkeit
- BGB ATSchema
Volljährige, § 2 BGB › Ausnahme: Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104, 105 BGB · Geschäftsfähigkeit
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Ersitzung, §§ 937 ff. BGB
- VertragsrechtSchema
§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB › Verletzung vorvertraglicher Pflichten i.S.v. § 241 Abs…