§ 185 BGB
- § 185 Abs. 1 BGB
- § 185 Abs. 1 Satz 1 BGB
- § 185 Abs. 2 BGB
- § 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB
- § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB
- § 185 BGB
- §§ 185 Abs. 1 i.V.m. 362 Abs. 2 BGB
- §§ 185 Abs. 2 Satz 1, 184 BGB
36 Fundstellenin 13 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:
- BereicherungsrechtSchema
§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB · § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB › Entgeltliche Verfügung · § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB › Wirksamkeit gegenüber Berechtigten, §§ 932 ff. BGB; § 892 BGB oder § 185 Abs. 2 BGB: · Scheitert der gutgläubige Erwerb, zB an § 935 BGB, so kann sich der Berechtigte den Anspruch aus § 816 Abs. 1 · Rechtsgrundlagen · Wie wird der Fall bereicherungsrechtlich behandelt, dass zwei Personen auf dieselbe Schuld zahlen? Wie ist der
- BGB ATSchema
Lediglich rechtlicher Vorteil, § 107 Fall 1 BGB › Anwendungsbereich über Wortlaut hinaus auch für sog. neutral
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
§ 929 Satz 1 BGB › Verfügungsberechtigung (alternativ) · Verfügungsberechtigung (alternativ) › Überwindung der Nichtberechtigung · Überwindung möglich / nicht möglich › nicht möglich · Voraussetzungen › Subjektiv · Eigentumserwerb nach § 956 BGB › Berechtigung der Gestattung
- Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtSchema
Durch allgemeine Besitzschutznormen › Herausgabeanspruch des Anwartschaftsberechtigten analog § 985 BGB
- GrundpfandrechteSchema
Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Enthaftung einer Sache beim Haftungsverband ist die Beschlagnahme, · Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche Rech
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Verfügungsberechtigter › Berechtigung durch · Eigentumserwerb an Grundstücken · Geltung des § 878 BGB für Verfügungen eines nicht eingetragenen Nichtberechtigten, der mit Einwilligung des Be · Eigentumserwerb an Grundstücken › Geltung des § 878 BGB für Verfügungen eines nicht eingetragenen Nichtberecht · Ersterwerb › Berechtigung
- HerausgabeAnspruchsziel
§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB (Herausgabe des Erlangten) › Wirksam gegenüber Berechtigten · § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB › Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Ersterwerb › Verfügungsberechtigung des Verpfänders · Schutz des Werkunternehmers bei Reparatur bestellerfremder Sachen
- Schuldrecht Allgemeiner TeilSchema
Zulässigkeit einer Einziehungsermächtigung · Zulässigkeit einer Einziehungsermächtigung › Bei der gerichtlichen Durchsetzung einer Forderung im Rahmen eine · Schuldübernahme › Arten
- SonstigesSchema
Verfügungsberechtigung · Ersterwerb des Pfandrechts › Berechtigung · Berechtigung · Ersterwerb einer Hypothek, §§ 873 Abs. 1 F. 2, 1113 ff. BGB · Erwerb einer Grundschuld › Ersterwerb einer Grundschuld, §§ 873, 1191 BGB
- ZPOSchema
Kläger macht fremdes Recht in eigenem Namen geltend, Prozessführungsbefugnis (+), falls › gewillkürte Prozesss
- ZPOSchema
Kläger macht fremdes Recht in eigenem Namen geltend, Prozessführungsbefugnis (+), falls › gewillkürte Prozesss