§ 2 BGB
- § 2 BGB
- §§ 2, 104 ff. BGB
- §§ 2, 106 BGB
Eintritt der Volljährigkeit
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
4 Fundstellen
- BGB ATSchema
Geschäftsfähigkeit
- DefinitionenSchema
- Familie ErbSchema
Wirksame Verfügung von Todes wegen
- StaatsorganisationsRSchema
Allgemein: Wahlrecht steht grds. allen zu. Jeder darf wählen und jeder darf gewählt werden. Zulässig ist…