§ 128 HGB
Diese Vorschrift steht heute an anderer Stelle: § 126 HGB. MoPeG: persönliche Gesellschafterhaftung ist heute § 126 HGB. Die Schemata unten zitieren noch die alte Nummer. Zur Absatzfolge sagt das Änderungsregister nichts — die gehört am Normtext nachgesehen.
- § 128 HGB
- § 128 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB
- § 128 S. 1 HGB
- §§ 128, 161 Abs. 2 HGB
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 128 HGB
MoPeG: persönliche Gesellschafterhaftung ist heute § 126 HGB
§ 128 HGB→§ 126 HGB
Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024
11 Fundstellenin 3 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
Kommanditistenhaftung vor Eintragung der KG gem. § 176 I 1 HGB › Keine Kenntnis der Kommanditistenstellung
- GesellschaftsrechtSchema
Haftung in der GbR · Haftung in der OHG · Haftung in der OHG › Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft akzessorisch, § 128 HGB · Haftung in der KG · „Schein-OHG“ › GbR tritt als „OHG“ auf · „Schein-KG“ › „Schein-KG“ nicht im Handelsregister eingetragen
- HandelsrechtSchema
Haftung der Gesellschaft, § 28 Abs. 1 1 HGB › Rechtsfolge