§ 128 HGB
Diese Vorschrift steht heute an anderer Stelle: § 126 HGB. MoPeG: persönliche Gesellschafterhaftung ist heute § 126 HGB. Die Schemata unten zitieren noch die alte Nummer. Zur Absatzfolge sagt das Änderungsregister nichts — die gehört am Normtext nachgesehen.
- § 128 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB
- § 128 S. 1 HGB
- §§ 128, 161 Abs. 2 HGB
Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht.
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 128 HGB
MoPeG: persönliche Gesellschafterhaftung ist heute § 126 HGB
§ 128 HGB→§ 126 HGB
Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024
4 Fundstellenin 3 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
Kommanditistenhaftung vor Eintragung der KG gem. § 176 I 1 HGB › Keine Kenntnis der Kommanditistenstellung
- GesellschaftsrechtSchema
Haftung in der KG
- HandelsrechtSchema
Haftung der Gesellschaft, § 28 Abs. 1 1 HGB › Rechtsfolge