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Sicherungsübereignung

Sache wird dem Sicherungsnehmer vom Sicherungsgeber übereignet, um den Sicherungsnehmer wegen einer Forderung gegen den Sicherungsgeber oder einen Dritten zu sichern. Der Sicherungsnehmer kann sich ggf. durch Verwertung der Sache befriedigen. Rechtlich ist die Sicherungsübereignung eine Vollrechtsübertragung gem. §§ 925, 929-931 BGB (i.d.R. gem. § 930 BGB, weil hier die Übergabe durch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts ersetzt wird). Wirtschaftlich ist die Sicherungsübereignung ein Kreditsicherungsmittel anstelle einer Verpfändung.

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