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Vormundschaft

Zivilrecht

§§ 1773 ff. BGB; Ersatz für nicht vorhandene elterliche Personen- und Vermögenssorge. Tätigkeit des Vormundes ist somit verwaltende Fürsorgetätigkeit, deren leitender Gesichtspunkt das Interesse des Mündels ist.

Definitionen

Zivilrecht

Die Vormundschaft nach den §§ 1773 ff. BGB stellt einen Ersatz für nicht vorhandene elterliche Personen- und Vermögenssorge dar. Die Tätigkeit des Vormundes ist somit verwaltende Fürsorgetätigkeit, deren leitender Gesichtspunkt das Interesse des Mündels ist.

Familie Erb