Vormundschaft
§§ 1773 ff. BGB; Ersatz für nicht vorhandene elterliche Personen- und Vermögenssorge. Tätigkeit des Vormundes ist somit verwaltende Fürsorgetätigkeit, deren leitender Gesichtspunkt das Interesse des Mündels ist.
Zivilrecht · Definitionen
Die Vormundschaft nach den §§ 1773 ff. BGB stellt einen Ersatz für nicht vorhandene elterliche Personen- und Vermögenssorge dar. Die Tätigkeit des Vormundes ist somit verwaltende Fürsorgetätigkeit, deren leitender Gesichtspunkt das Interesse des Mündels ist.
Zivilrecht · Familie Erb