Besitzdiener
Person, die die tatsächliche Sachherrschaft für den Besitzer ausübt. Der Besitzdiener ist also nicht Besitzer, da es ihm am erforderlichen Herrschaftswillen fehlt. Regelung: § 855 BGB.
Zivilrecht · Definitionen
Person, die die tatsächliche Sachherrschaft für den Besitzer ausübt. Der Besitzdiener ist also nicht Besitzer, da es ihm am erforderlichen Herrschaftswillen fehlt. Regelung: § 855 BGB.
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