Nutzungsrechte
Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Erbbaurecht, usw.
Zivilrecht · Definitionen
Die Rangstelle des jeweiligen Nutzungsrechts entscheidet über die Reihenfolge der Aufteilung der Nutzungen, vgl. z.B. § 1024 BGB.
Zivilrecht · Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte