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Nutzungsrechte

Zivilrecht

Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Erbbaurecht, usw.

Definitionen

Zivilrecht

Die Rangstelle des jeweiligen Nutzungsrechts entscheidet über die Reihenfolge der Aufteilung der Nutzungen, vgl. z.B. § 1024 BGB.

Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte