Handelsgeschäft
§§ 343 ff. HGB, Alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 HGB), im Zweifel Handelsgeschäft und kein Privatgeschäft (§ 344 HGB), einseitiges Handelsgeschäft genügt, außer Vorschrift fordert beiderseitiges Handelsgeschäft (§ 345 HGB)
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