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Testierfähigkeit

Fähigkeit einer natürlichen Person, ein wirksames Testament zu errichten, § 2229 BGB. Besteht grds. mit Vollendung des 16. Lebensjahres, § 2229 Abs. 1 BGB. Minderjährige können jedoch nur ein öffentliches Testament errichten, §§ 2247 Abs. 4, 2233 Abs. 1 BGB. Für den Abschluss eines Erbvertrages ist gem. § 2275 Abs. 1 BGB auf der Erblasserseite unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich, §§ 2, 104 ff. BGB.

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