Zum Inhalt springen

§ 377 HGB

  • § 377 Abs. 2 HGB
  • § 377 Abs. 3 HGB
  • § 377 Abs. 5 HGB
  • § 377 HGB
  • §§ 377, 378 HGB

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

8 Fundstellenin 3 Schemata

  • DefinitionenSchema
  • HandelsrechtSchema

    Handelsrechtliche Rügeobliegenheit, § 377 HGB · Ordnungsgemäße Rüge › Zeitpunkt · Handelsrechtliche Rügeobliegenheit, § 377 HGB › Rechtsfolge

  • VertragsrechtSchema

    Sachmängelhaftung › Gemeinsame Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB · Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten nach § 478 BGB › Kein Ausschluss · Rücktritt oder Minderung, §§ 437 Nr. 2, 323 / 326 oder 441 BGB