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Kontrahierungszwang

Pflicht einen Vertrag abzuschließen; wichtigste Einschränkung der Abschlussfreiheit. Gesetzliche Grundlage: §§ 826 i.V.m. 249 BGB. Privatpersonen sind verpflichtet, einen Vertrag zu schließen, wenn die Verweigerung des Vertragsschlusses eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB darstellt. Voraussetzungen:

Zivilrecht · Definitionen

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