Obliegenheit
Verhaltensanforderung deren Nichtbeachtung einen rechtlichen Nachteil herbeiführt. Keine einklagbare Pflicht. Bei Verletzung entsteht aber kein Schadensersatzanspruch. Beispiele: § 121 Abs. 1 BGB begründet die Obliegenheit, ohne schuldhaftes Zögern anzufechten. Bei nicht rechtzeitiger Anfechtung verliert der Anfechtungsberechtigte sein Anfechtungsrecht. § 377 HGB begründet die Obliegenheit der handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflicht. Nichtbeachtung führt zum Verlust der Gewährleistungsrechte.
Zivilrecht · Definitionen